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Vermögensübersicht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensübersicht im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin seit ca. einem Jahr Betreuerin unseres heute noch 18-jährigen Pflegekindes, das seit Geburt bei uns ist und ...


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Alt 28.06.2022, 16:06   #1
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Hallo,


ich bin seit ca. einem Jahr Betreuerin unseres heute noch 18-jährigen Pflegekindes, das seit Geburt bei uns ist und weiss nicht, was nach diesem ersten Jahr Betreuung von mir vom Amtsgericht erwartet wird. Da er nach wie vor Schüler ist und bei uns wohnt, hat sich an den Einkommensverhältnissen nichts geändert. Er hat er eine geistige Behinderung und kann nicht mit Zahlen umgehen, hat also nur ein Taschengeld zur Verfügung. Wird dennoch eine Vermögensübersicht vom Gericht erwartet und bekomme ich dazu eine Aufforderung bzw. wie sieht das dann aus?


Schon mal herzlichen Dank für die Hilfe


K.Th.
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Alt 28.06.2022, 17:18   #2
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Beiträge: 4
Standard Vermögensübersicht

wir sind aus Bayern
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Alt 28.06.2022, 17:43   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Hallo, steht im Betreuerausweis überhaupt der Aufgabenkreis Vermögenssorge drin - und gibt es überhaupt Vermögen? Welche Einkünfte sind denn überhaupt da?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 28.06.2022, 22:10   #4
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Registriert seit: 02.05.2022
Beiträge: 4
Standard Vermögensübersicht

Hallo HorstD,


der Aufgabenkreis für die Betreuung betrifft alle Bereiche, auch die Vermögenssorge. Das Vermögen, um das es sich allenfalls handeln kann, sind die Leistungen vom Kostenträger zur Eingliederungshilfe, d.h. die Grundsicherung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Miete und das Betreuungsgeld zum Wohnen in der Familie. Das ging bisher alles auf unser Konto und er hat von uns ein Taschengeld bekommen (über das wir aber nicht Buch geführt haben). Ab September tritt unser Pflegesohn dann in die Werkstatt für Behinderte ein, dann bekommt er ein kleines Gehalt. Dafür haben wir ihm jetzt ein Konto eingerichtet.
K.TH. ist offline  
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Alt 28.06.2022, 22:32   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,294
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Moin moin


Dass ihr schon ein Konto für ihn eingerichtet habt, ist gut. Über das Konto könnt ihr alles Geld, dass dem Betreuten zusteht und das von Euch verwaltet wird gegenüber dem Gericht Euche Vermögenssorge besser offenlegen. Und natürlich auch deutlicher trennen, was seins ist und was Eures. (Euer Geld geht das Gericht nichts an.)
D.h. alle Gelder, die dem Betreuten zustehen (ALG, Grundsicherung, Kindergeld, Pflegegeld etc.) sollten auf dieses Konto eingezahlt und dann von dort aus weiter verteilt werden (Miete, Strom, Rechnungen, Zuzahlungen, Taschengeld etc.)



Wenn der Betreute selber zur Bank gehen möchte, um das ihm zur Verfügung stehende Geld abzuheben (das Taschengeld), ist zu empfehlen, ein weiteres Konto einzurichten, auf das dann eben das Taschengeld überwiesen wird. Dann weiß er: Das ist meins und ich kann es ausgeben.

Das andere bleibt sein Hauptkonto, dass ihr verwaltet. Damit ist gegenüber dem Gericht noch besser dargestellt, was ihr als BetreuerIn mit dem Geld gemacht habt.

Was der Betreute selber mit seinem Geld macht, geht das Gericht im Prinzip auch nichts an.



Ganz grundsätzlich seit ihr als ehrenamtliche BetreuerIn nicht zu einer jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. allerdings kann das Gericht am Ende der Betreuung eine Rechnungslegung über den gesamten Betreuungszeitraum verlangen. Im Prinzip eine bescheuerte Regelung, weil sie den ehrenamtlichen BetreuerInnen dann ziemlich sicher das Genick bricht, wenn sei angewendet wird.



Eben noch mal Deinen Beitrag gelesen.

Zum Thema Vermögensübersicht:
Das nennt sich üblicherweise 'Vermögensverzeichnis' und ist zum Stichtag der Betreuerbestellung anzufertigen. Bisher hat man einen Monat Zeit, gerne auch mal zwei, bis das Gericht das Vermögensverzeichnis haben will.

Das Vermögensverzeichnis ist sozusagen der Startschuss, auf dem dann die späteren Rechnungslegungen fußen.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.06.2022, 22:47   #6
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Beiträge: 4
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Vielen herzlichen Dank dafür, für die Mühe und fachkundige Antwort. Bis bald,


K.TH.
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Alt 29.06.2022, 08:55   #7
Gehört zum Inventar
 
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Ort: Region Hannover
Beiträge: 2,448
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Wenn das im Beitrag "Vermögensübersicht" eine Vorstellung war, na dann
Grüß Gott K.TH. und herzlich willkommen.

Gruß aus Gehrden bei Hannover

thomzim
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„Behandle die Menschen so, als wären sie,
was sie sein sollten,
und du hilfst ihnen zu werden,
was sie sein können."
(Johann Wolfgang von Goethe)
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Alt 29.06.2022, 10:52   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Ort: Mitten in Hessen
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Ganz grundsätzlich seit ihr als ehrenamtliche BetreuerIn nicht zu einer jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. allerdings kann das Gericht am Ende der Betreuung eine Rechnungslegung über den gesamten Betreuungszeitraum verlangen. Im Prinzip eine bescheuerte Regelung, weil sie den ehrenamtlichen BetreuerInnen dann ziemlich sicher das Genick bricht, wenn sei angewendet wird.

Du täuschst dich Imre! Nicht die ehrenamtlichen Betreuer können von der jährlichen Rechnungslegung befreit werden sondern die befreiten Betreuer.


https://www.lexikon-betreuungsrecht....eiter_Betreuer
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 29.06.2022, 13:59   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 9,294
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Moin Andreas


Da hast Du Recht. Wenn K.Th. als Pflegevater/mutter tätig ist dann wohl ehrenamtlich - und evtl. auch als befreite/r BetreuerIn.
Wenn nicht ist, dann die RL sowieso angesagt.



Allerdings sollte das mit den RechtspflegerInnen im Verpflichtungsgespräch schon Thema gewesen sein.



MfG
Imre
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