Dies ist ein Beitrag zum Thema Schulden bei öffentlichen Kassen/Einrichtungen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine Betreute (30) hat Schulden bei a) Jobcenter: Überzahlung
b) Jugendhilfe: Kostenbeitragspflich Kindergeld weil derzeit in Einrichtung und nur ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 250
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Hallo,
meine Betreute (30) hat Schulden bei a) Jobcenter: Überzahlung b) Jugendhilfe: Kostenbeitragspflich Kindergeld weil derzeit in Einrichtung und nur Barbetrag c) Landratamt: wegen Unterhaltsvorschuss d) Stadt Kosten für Grab vom verst. Ehemann. Dann kommt noch Inkasso wegen Gläubiger von Bestellungen-die stelle ich mal hinten an. Nach welcher Reihung sollte ich die einzelen Stellen bedienen (Ratenzahlung) bzw. ist derzeit ein Vermögen von 1000 € vorhanden. Die Schulden ohne Inkasso liegen ca. bei 5500,00€ Es geht mir auch darum, dass mir keine Behörde einen Strick drehen kann, dass ich falsch gehandelt habe und in Regress genommen werden könnte. Danke für eure Hilfe |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Bevor hier irgendwelche Schulden bedient werden, sollte geprüft werden, ob sich die Forderungen auf andere Weise beseitigen lassen. Zumindest im Fall der Bestattungskosten dürfte ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII beim Sozialamt möglich sein, dieser Antrag ist nämlich nicht fristgebunden und kann auch nach erfolgter Bestattung (hier offensichtlich im Wege der Ersatzvornahme) noch gestellt werden.
Von was lebt die Betreute denn derzeit? |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
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Es sollten - das ist ein allgemeiner Erfahrungssatz - diejenigen Schulden gezahlt werden, die einem in Zukunft am lästigsten werden könnten. Das ist hier eindeutig das Jobcenter. Entweder ist der Betreute dort noch im Bezug - kann aber auf jeden Fall wieder darein geraten. Dann kann das JC nämlich Schulden aufrechnen, da gelten nicht die üblichen Pfändungsfreigrenzen. Außerdem macht die Begleichung von Schulden in der Akte immer einen guten Eindruck.
Zu den Bestattungdkosten: entweder Antrag beim SHT nach § 74 SGB XII oder bei der Gemeinde (Ordnungsamt) unbefristete Niederschlagung wegen sozialer Härte (am besten beides beantragen). Das mit Kindergeld und Unterhaltsvorschuss musst du noch mal erklären. Ist der Betreute hier das „Kind“ oder der Elternteil? Bitte um Zusammenhänge.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 250
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Hallo nochmal,
also es sind nicht die Bestattungskosten sondern die laufenden Grabkosten der Stadt für 10 Jahre. Bestattungskosten wurden schon beim Sozialamt eingereicht. Die Grabkosten hab ich gleich mit dazugegeben, mal sehen ob die auch übernommen werden. Die B. lebt derzeit in einem Mutter Kind Heim. Da bekommt sie den Barbetrag, von dem sie quasi lebt, jedoch ist das einen Jugendhilfemaßnahme und der Rest wird übernommen. Dafür muss sie aber das Kindergeld einsetzten (ähnlich wie die Rente bei einem Pfelgeheim) Ebenso die Witwenrente und die der Kinder.93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII Da der Mann verstorben ist bekommt sie Unterhalt vom Amt, den sie auch einsetzten muss, jedoch hat sie das nicht getan von Anfang an. Das Jobcenter bezahlt derzeit die Wohnung und vorher ihren Lebensunterhalt, den sie auch noch bekommen hat, als sie schon in der Maßnahme war und natürlich ausgegeben hat. |
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#5 | ||
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Zitat:
Unterhaltsschuldner war ja hier der Kindesvater, und der ist jetzt tot. Die Kindesmutter kann die Unterhaltsschulden ihres Mannes auch nicht erben. Eine Rückforderung wäre also nur möglich, wenn in irgendeiner Weise Mitwirkungspflichten verletzt worden wären. Auf welche Grundlage wird die Rückforderung hier gestützt? |
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