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Roberto 05.08.2022 15:37

Rechnungslegung trotz Entlastungserklärung
 
Liebe Experten,


nach Beendigung der Betreuung meinerseits wegen Betreuerwechsel habe ich dem Rechtspfleger meinen Schlussbericht und eine Entlastungserklärung des Betreuten bzgl. der Vermögenssorge vorgelegt.
Der Betreute ist voll geschäftsfähig, kein Einwilligungsvorbehalt, und zur freien Willensäußerung fähig, ordentlicher Student der Hochschule Kassel.
Zudem bin ich als Vereinsbetreuer zumindest von der jährlichen Rechnngslegung befreit.


Nach mehrmaligem Schriftwechsel habe ich den Rechtspfleger gebeten sich im persönlichen Gespräch davon zu überzeugen, dass der Betreute eine wirksame Entlastungserklärung abgeben kann.


Stattdessen bekam ich Post per Zustellungsurkunde mit Androhung von 25000 € Zwangsgeld wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb 3 Wochen beim Betreuungsgericht eingeht.



Muss ich mich der Willkür eines Rechtspflegers beugen, wo in der Vergangenheit meine o.g. Vorgehensweise von anderen Rechtspflegern schon 50mal akzeptiert wurde ?

HorstD 05.08.2022 19:56

Hallo Roberto, ich glaube, du hast einen klassischen Irrtum begangen. Eine Entlastungserklärung ist ein negatives Schuldanerkenntnis, zB Verzicht auf Schadensersatzansprüche, § 397 BGB. Hat mit der Schlussrechnung nix zu tun.

Das, um was es hier geht, ist der Verzicht auf eine formelle Schlussrechnung nach § 1892 BGB.

agw 05.08.2022 21:38

Hallo Roberto,

Es gibt dazu auch eine Rechtsprechung das bei weiterlaufen der Betreuung eine Entlastungserklärung nicht zulässig ist.
Was du dir bestätigen lassen kannst von deinem ehemaligen Betreuten ist eine Eigenverwaltungserklärung über die Konten, wenn er diese ausschließlich selber verfügt hat.

Ansonsten bleibt halt nur die Rechnungslegung.

Roberto 05.08.2022 22:51

Rechnungslegung
 
Hallo Horst,


wahrscheinlich habe ich mich missverständlich ausgedrückt.


was ich mit Entlastungserklärung meine, ist in diesem Fall ein von mir schon oft benutzter Vordruck in dem der Betreute versichert überwiegend selbst über sein Konto verfügt zu haben, dass alle von mir durchgeführten Überweisungen vorher besprochen und von ihm genehmigt wurden und er somit "auf eine Schlussrechnung verzichtet und keine Ansprüche weder an das Amtsgericht noch an den Betreuer richtet."


Das wurde bisher immer so akzeptiert.

michaela mohr 06.08.2022 07:40

Wie agw und Horst ganz richtig sagen gibt es einen erheblichen Unterschied zwischen einer Entlastungserkärung und einer Eigen bzw. Selbstverwaltungserklärung bei den Konten.


Zitat:

Zudem bin ich als Vereinsbetreuer zumindest von der jährlichen Rechnngslegung befreit.
Aber nicht bei der Schlussrechnung und da es sich hier um einen Betreuerwechsel handelt geht es wohl um eine solche.
Hattest du bei Abgabe wenigstens die einzelnen Kontenstände genau benannt? Die sind nämlich zum "Weiterrechnen" bei einem Betreuerwechsel wichtig.

HorstD 06.08.2022 08:23

Tja, wenn in der Erklärung auf eine Schlussrechnung ausdrücklich verzichtet wurde, wäre eine Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig. Sie müsste mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (im eigenen Namen) angegangen werden. Eine Zwangsgeldandrohung sieht das Gesetz seit 2009 gar nicht mehr vor. Es ist also etwas inoffizielles. Erst gegen den Festsetzungsbeschluss kann man vorgehen. Kann es sein, dass der Rechtepfleger in diesem überflüssigen Textwust das wesentliche übersehen hat? Vielleicht noch mal darauf hinweisen.

Ich plädiere als künftigen Vordruck für ex-Betreute und Erben nur diesen Satz: „Hiermit verzichte ich auf eine Schlussrechnung“.

Roberto 21.11.2022 09:54

Erstmal vielen Dank für die Infos zum Thema Rechnungslegung/Entlastungserklärung.


Nachdem 3 Monate Ruhe war, meldet sich jetzt die Rechtspflegerin wieder:


"Bei der Fortdauer des Betreuungsverfahrens kann der Betreute keine Entlastung erteilen..."


und


"Ein Verzicht auf die Rechnungslegung ist dem Betreuten nicht möglich...die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Betreuten."


Macht es denn tatsächlich Sinn eine Rechnungslegung zusammenzustückeln, bei der die allermeistens Kontouchungen beleglos sind, weil der Betreute selbst verfügt hat ?


schön Grüße
Roberto

HorstD 21.11.2022 13:17

Also ist es die laufende Rechnungslegung (§ 1840 BGB), nicht die Schlussrechnungslegung (§ 1892 BGB)? Den Verzicht gibts nur bei Letzterer. Bei ersterer muss man ggf bei kontobewegungen, die der Betreute selbst veranlasst hat, reinschreiben „Eigenverfügung des Betreuten“.

Fara 22.11.2022 07:59

@ Roberto:

Da liegt der Hase im Pfeffer.
Die Vermögenssorge besteht weiterhin, nur halt bei einem anderen Betreuer. Demnach ist es zwar Deine Schlussrechnungslegung, aber einen allumfassenden Forderungsverzicht, wie er mit der Entlastungserklärung abgegeben wird, kann der Betreute nicht erklären.

Daher:
Entweder vorsorglich eine ordentliche Eigenverwaltungserklärung des Betreuten UND eine Angabe über die Verfügungen, die Du als Betreuer getätigt hast (§ 1840 BGB: der Betreuer muss über SEINE Handlungen Rechnung legen) - dann bist Du safe.

Oder komplette Rechnungslegung.

Damit verhinderst Du die Festsetzung eines Zwangsgeldes. (25.000,00 ist die Höchstsumme; wird sicher nicht festgesetzt.)

Info am Rande:
Nur weil alle anderen Rechtspfleger Deine Handlungsweise bisher "abgenickt" haben, heißt das nicht, dass dieser Rechtspfleger das akzeptieren muss.
Rechtspfleger sind sachlich unabhängig.
Und das hier Geforderte deckt sich mit den gesetzlichen Bestimmungen, also alles ok.

FridelE 13.09.2023 10:29

Zitat:

Zitat von agw (Beitrag 142701)
Es gibt dazu auch eine Rechtsprechung das bei weiterlaufen der Betreuung eine Entlastungserklärung nicht zulässig ist.

Moin agw,

hast du dazu ein AZ? Nicht zulässig, wenn sie vom Folgebetreuer oder von der zu betreuenden Person eingeholt wird?


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