Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung trotz Entlastungserklärung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Experten,
nach Beendigung der Betreuung meinerseits wegen Betreuerwechsel habe ich dem Rechtspfleger meinen Schlussbericht und eine Entlastungserklärung des Betreuten ...
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#1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 27
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Liebe Experten,
nach Beendigung der Betreuung meinerseits wegen Betreuerwechsel habe ich dem Rechtspfleger meinen Schlussbericht und eine Entlastungserklärung des Betreuten bzgl. der Vermögenssorge vorgelegt. Der Betreute ist voll geschäftsfähig, kein Einwilligungsvorbehalt, und zur freien Willensäußerung fähig, ordentlicher Student der Hochschule Kassel. Zudem bin ich als Vereinsbetreuer zumindest von der jährlichen Rechnngslegung befreit. Nach mehrmaligem Schriftwechsel habe ich den Rechtspfleger gebeten sich im persönlichen Gespräch davon zu überzeugen, dass der Betreute eine wirksame Entlastungserklärung abgeben kann. Stattdessen bekam ich Post per Zustellungsurkunde mit Androhung von 25000 € Zwangsgeld wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb 3 Wochen beim Betreuungsgericht eingeht. Muss ich mich der Willkür eines Rechtspflegers beugen, wo in der Vergangenheit meine o.g. Vorgehensweise von anderen Rechtspflegern schon 50mal akzeptiert wurde ? |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 3,975
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Hallo Roberto, ich glaube, du hast einen klassischen Irrtum begangen. Eine Entlastungserklärung ist ein negatives Schuldanerkenntnis, zB Verzicht auf Schadensersatzansprüche, § 397 BGB. Hat mit der Schlussrechnung nix zu tun.
Das, um was es hier geht, ist der Verzicht auf eine formelle Schlussrechnung nach § 1892 BGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,582
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Hallo Roberto,
Es gibt dazu auch eine Rechtsprechung das bei weiterlaufen der Betreuung eine Entlastungserklärung nicht zulässig ist. Was du dir bestätigen lassen kannst von deinem ehemaligen Betreuten ist eine Eigenverwaltungserklärung über die Konten, wenn er diese ausschließlich selber verfügt hat. Ansonsten bleibt halt nur die Rechnungslegung.
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#4 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 27
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Hallo Horst,
wahrscheinlich habe ich mich missverständlich ausgedrückt. was ich mit Entlastungserklärung meine, ist in diesem Fall ein von mir schon oft benutzter Vordruck in dem der Betreute versichert überwiegend selbst über sein Konto verfügt zu haben, dass alle von mir durchgeführten Überweisungen vorher besprochen und von ihm genehmigt wurden und er somit "auf eine Schlussrechnung verzichtet und keine Ansprüche weder an das Amtsgericht noch an den Betreuer richtet." Das wurde bisher immer so akzeptiert. |
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#5 | |
Admin/ Berufsbetreuerin, Dipl.Pädagogin,
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 13,900
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Wie agw und Horst ganz richtig sagen gibt es einen erheblichen Unterschied zwischen einer Entlastungserkärung und einer Eigen bzw. Selbstverwaltungserklärung bei den Konten.
Zitat:
Hattest du bei Abgabe wenigstens die einzelnen Kontenstände genau benannt? Die sind nämlich zum "Weiterrechnen" bei einem Betreuerwechsel wichtig.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 3,975
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Tja, wenn in der Erklärung auf eine Schlussrechnung ausdrücklich verzichtet wurde, wäre eine Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig. Sie müsste mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (im eigenen Namen) angegangen werden. Eine Zwangsgeldandrohung sieht das Gesetz seit 2009 gar nicht mehr vor. Es ist also etwas inoffizielles. Erst gegen den Festsetzungsbeschluss kann man vorgehen. Kann es sein, dass der Rechtepfleger in diesem überflüssigen Textwust das wesentliche übersehen hat? Vielleicht noch mal darauf hinweisen.
Ich plädiere als künftigen Vordruck für ex-Betreute und Erben nur diesen Satz: „Hiermit verzichte ich auf eine Schlussrechnung“.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stichworte |
entlastungserklärung, rechnungslegung, vermögenssorge |
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