Dies ist ein Beitrag zum Thema Barauszahlung nachträglich genehmigen? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
für den Betroffenen wurde ein EV in Vermögensangelegenheiten eingerichtet. Wir arbeiten seit Jahren mit einem 2-Konten-Modell.
In dieser ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
13.08.2022, 12:24 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
|
Barauszahlung nachträglich genehmigen?
Liebe KollegInnen,
für den Betroffenen wurde ein EV in Vermögensangelegenheiten eingerichtet. Wir arbeiten seit Jahren mit einem 2-Konten-Modell. In dieser Woche hat er sich vom Girokonto 500€ geholt (er ist nicht verfügungsberechtigt) und hat die kohle mit seinen Kumpels rausgehauen. Da es ja sein Geld ist und ihm durch die Abhebung kein Nachteil entsteht, würde ich diese Barabhebung eigentlich nachträglich genehmigen wollen. DasProblem ist, dass die Bank ihm überhaupt Geld gegeben hat, denn er ist gar nicht verfügungsberechtigt. Klar, Schadensersatz anmelden …. allerdings hat er das schon 2 mal gemacht und prahlt damit, dass die Banken ihm praktisch seine Sausen finanzieren. Ich komme mir wie der Erfüllungsgehilfe vor… Würde ich nachträglich genehmigen, dann verbrauchte er sein Erspartes und müsste mit dem laufenden Sozialgeld auskommen. Dann würde er mich vielleicht nicht mehr 30 mal in der Woche anrufen und nach mehr Geld fragen… Was meint Ihr: Muss ich Schadensersatz anmelden, oder kann ich nachträglich genehmigen? LG Marsupilami |
13.08.2022, 16:29 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
|
Moin moin
Was verstehst Du unter nachträglich genehmigen? Nicht zurückfordern und die Abhebung durchgehen lassen? Kannst Du machen. allerdings würde ich mir den Betreuten schnappen und von ihm bestätigen lassen, dass er die Abhebung unabgesprochen vorgenommen hat. Wenn genügend Reserven vorhanden sind, ist das der einfachste Weg. So eine Lage hatte ich auch schon mal. Der Bank hat es nicht gerade geschmeckt, dass es die Verfügungen des Betreuten erstatten durfte. Sie hat es aber. Allerdings wurde angekündigt, dass die Freundschaft (sprich das Bankkonto) beim nächsten mal von der Bank gekündigt werden würde. (Ob wegen Unzumutbarkeit oder Unfähigkeit sei einmal dahingestellt). Als Pragmatiker habe ich dem Gericht die ganze Geschichte mitgeteilt und einen Antrag auf Eröffnung eines neuen Girokontos (für meine Vermögensverwaltung) gestellt, bei dem klar war, dass der Betreute die Bankverbindung nicht erfahren darf. Er hatte einfach zu oft mit den Konten Mist gebaut. Das Gericht war einverstanden und seit dem kannt der Betreute nur noch das Konto, über das er auch verfügen durfte. Und wenn schnell alle, dann Hunger. So'n Pech. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
Lesezeichen |
|
|