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Wunsch - Wohl - Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wunsch - Wohl - Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das wäre für mich ein astreiner Fall für eine Umgangsbestimmung nach § 1908i BGB i. V. m. § 1632 Abs. ...


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Alt 06.12.2022, 13:48   #11
Routinier
 
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Das wäre für mich ein astreiner Fall für eine Umgangsbestimmung nach § 1908i BGB i. V. m. § 1632 Abs. 2 BGB, nach der Betreuungsrechtsreform neu geregelt in § 1834 BGB-neu.


Ist zwar ein hartes Schwert, aber wenn schon Einrichtungswechsel nichts gebracht haben ist das vermutlich die letzte gangbare Lösung. So wie es aus der Beschreibung klingt, kann der Betreute zur Frage des Umgangs mit seinen "guten Freunden" keinen Willen mehr äußern, insofern gibt es auch keinen Wunsch, den der Betreuer zwingend zu befolgen hätte. Und der Schritt von "teure Geräte kaufen und an die Freunde verschenken" zu "dem Betreuten eine Straftat anhängen" ist dann nicht mehr weit...
Pichilemu ist offline  
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Alt 06.12.2022, 22:49   #12
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin Mimi


Du schöpfst Dein Kontingent an "aber" ganz schön aus.

Wenn Dein Betreuter wirklich so ein Typ ist, der sich von allen ausnehmen läßt und keine Peilung davon hat, was er will und tut, dann ist er m.E. nicht willensfähig.

Unter den Umständen formuliere ich es einmal knallhart:
Er ist nicht in der Lage eigene Wünsche zu äußern, nach denen Du Dich als Betreuerin richten müßtest. Es sei denn, Du willst einfach nur die "willige Erfüllungsgehilfin spontaner Verschwendungsgier" spielen.

Das halte ich allerdings nicht für professionelle Betreuungsarbeit.

Ich mich nicht zum Idioten machen lassen und erst mal abwarten, ob da jemand unbedingt eine Klage führen will. Dann soll er das doch bitte auch tun. Ich vertrete dann meinen Standpunkt und das Gericht darf dann klären, wer recht bekommt.

Ich würde die Sache auch ordentlich dokumentieren und mein Vorgehen mit Aktennotizen schon im Vorfeld dem Betreuungsgericht zur Kenntnis geben.



MfG
Imre
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und daraus zu lernen.
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Alt 09.12.2022, 11:29   #13
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Das wäre für mich ein astreiner Fall für eine Umgangsbestimmung nach § 1908i BGB i. V. m. § 1632 Abs. 2 BGB, nach der Betreuungsrechtsreform neu geregelt in § 1834 BGB-neu.


Ist zwar ein hartes Schwert, aber wenn schon Einrichtungswechsel nichts gebracht haben ist das vermutlich die letzte gangbare Lösung. So wie es aus der Beschreibung klingt, kann der Betreute zur Frage des Umgangs mit seinen "guten Freunden" keinen Willen mehr äußern, insofern gibt es auch keinen Wunsch, den der Betreuer zwingend zu befolgen hätte. Und der Schritt von "teure Geräte kaufen und an die Freunde verschenken" zu "dem Betreuten eine Straftat anhängen" ist dann nicht mehr weit...

Das ist eine interessante Argumentation.



Bzgl. einer Umgangsbestimmung: hatte ich vor längerer Zeit wegen anderer Probleme (Mutter) beantragt, wurde eben mit der Begründung "hartes Schwert" abgelehnt. Muss nochmals darüber nachdenken, wüsste aber spontan nicht, wie das in der Praxis durchgesetzt werden könnte.
mimi91 ist offline  
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