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Befreiung Zuzahlung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Befreiung Zuzahlung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, beantrag ihr auch bei vermögenden Betreuten die Befreiung von der Zuzahlung bei der Krankenkasse? Ich betreue eine Frau, die ...


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Alt 16.12.2022, 09:48   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard Befreiung Zuzahlung

Hallo,

beantrag ihr auch bei vermögenden Betreuten die Befreiung von der Zuzahlung bei der Krankenkasse?

Ich betreue eine Frau, die über 16.000 Euro auf dem Konto hat und das Geld nie ausgeben wird/kann.

Muss man da wirklich noch eine Befreiung beantragen?

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 16.12.2022, 10:20   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
Standard

bei Betreuten, die keine Sozialhilfe beziehen entscheide ich nach den Umständen. Werden regelmäßig Zuzahlungen fällig (Medikamente, Klinikaufenthalte, Hilfsmittel) und das Einkommen ist nicht zu hoch, beantrage ich die Befreiung.


Zahlungen über die Belastungsgrenze hinaus können 4 Jahre lang von der Krankenkasse zurückgeholt werden. Wenn man für ein Jahr eine Befreiung beantragt hat und der Betreute "verbraucht" den Zuzahlungsbetrag nicht, kann man nichts zurückfordern. Das Thema kann man also entspannt angehen und erst entscheiden, wenn der Zuzahlungsbetrag höher wird. Bei einem längeren Klinikaufenthalt lohnt es sich für die meisten Betreuten.
BineP ist offline  
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Alt 16.12.2022, 11:21   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hallo,

beantrag ihr auch bei vermögenden Betreuten die Befreiung von der Zuzahlung bei der Krankenkasse?

Auch für Personen mit einem Guthaben auf dem Konto gelten die Regelungen der Krankenkasse.
Du kannst es natürlich auch sein lassen und abwarten bis dich ein Nachfolgebetreuer oder Erbe in Regress nimmt, da du mit der Unterlassung einen Vermögensschaden verursacht hast.


Wenn der Betreute Zuzahlungen oberhalb der Grenze leisten muss beantrage ich natürlich die Befreiung.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 16.12.2022, 11:43   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Geld auf dem Konto (Vermögen) ist ja irrelevant. Es kommt ja auf die laufenden Einkünfte an. Davon halt 1 oder 2 %. Jemand, der auf regelmäßige Medikamente angewiesen ist, erreicht die Grenze schnelö, da sollte auch zur Vermeidung von Mehrarbeit (Sammeln von Quittungen) möglichst frühzeitig der Antrag gestellt werden.

Bei Beziehern von SGB XII (auch HzP im Heim) liegt die Zuzahlungsgrenze 2023 bei 60,24 € (Chroniker) bzw 120,48 €.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 16.12.2022, 14:30   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Wenn man den Kreis der Apotheken und Zulieferer klein hält, bei denen die Medikamente etc. besorgt werden, kann man sich eine Jahresquittung ausstellen lassen. Das spart lästiges Sammeln.
Susi K ist offline  
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Alt 16.12.2022, 18:37   #6
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,231
Standard

Das ist aber nicht immer möglich, bzw. werden so Zuzahlungen vergessen...
Mächschen ist gerade online  
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Alt 16.12.2022, 19:05   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Das ist aber nicht immer möglich, bzw. werden so Zuzahlungen vergessen...
Man muss den Aufwand in Relation zum Ergebnis setzen.
Susi K ist offline  
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Alt 19.12.2022, 13:25   #8
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
Standard

Möglichkeit 1:
Absehbar hohe Zuzahlungen durch Dauermedikation oberhalb der Belastungsgrenze, z.B. bei Psyhosepatienten oder Krankenhausaufenthalt:
Befreiung im Voraus beantragen, sofern denn das Geld da ist.

Möglichkeit 2:
Unklarheit, ob die Belastungsgrenze erreicht wird:
Quittungen sammeln (lassen) und/oder Jahresübersicht anfordern. Wenn eine Zahlung verlorengeht gehört das zum Lebensrisiko.
Die Sammlung bei Erreichen der Grenze (SH-Empfänger) oder am Jahresende (besser gestellte Rentner o.ä.) zur Erstattung einreichen. Meistens kommt was zurück.

Prüfen bzw. mit B. besprechen muss Du das, alles andere wäre pflichtwidrig (das wird mein neues Unwort des Jahres )
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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