Dies ist ein Beitrag zum Thema Zustimmung zur Schenkung nötig? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebes Forum,
ich würde gern wissen, wie ich mit folgender Situation umgehe.
Ich habe für einen Klienten (mit seit kurzem ...
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09.01.2023, 13:46 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 25.07.2022
Beiträge: 10
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Zustimmung zur Schenkung nötig?
Liebes Forum,
ich würde gern wissen, wie ich mit folgender Situation umgehe. Ich habe für einen Klienten (mit seit kurzem diagnostizierter Demenz) u.a. die Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt. Er möchte sein (defektes) Auto einem Nachbarn schenken, da er damit nicht mehr fahren kann und möchte. Steht hier der Wunsch des Betreuten an erster Stelle und darf das Fahrzeug an den Nachbarn übertragen werden oder müssen dabei Formalitäten berücksichtigt werden? Vielen Dank FineS Geändert von FineS (09.01.2023 um 14:48 Uhr) |
09.01.2023, 15:04 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,224
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Kommt drauf an...
Ist der Betreute geschäftsfähig? Was hat das Auto für einen Geldwert? Was auf jeden Fall beachtet werden muss: Die Formalitäten vom Gebrauchtwagenverkauf. |
09.01.2023, 16:12 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 25.07.2022
Beiträge: 10
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Ich gehe von einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit aus - aber ein Einwilligungsvorbehalt liegt (noch nicht) vor, ein psychiatrisches Gutachten steht noch aus.
Man trifft ja nun immer wieder auf die Aussagen "der Wunsch" hat Vorrang vor dem "Wohl" - meine erste Reaktion war auch, die Möglichkeit der Schenkung in Frage zustellen, bevor nicht festgestellt wurde, wie hoch der Restwert des Fahrzeugs ist. Aber ich müsste das Fahrzeug abschleppen, Reparatur- und Restwert schätzen lassen, beides verursacht Kosten, die in dem Fall dann auch die potentiell Beschenkten übernehmen würden. |
09.01.2023, 20:42 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Für Betreuer gilt ein ausnahmsloses und absolutes Schenkungsverbot. Eine Schenkung ist auch dann nicht erlaubt, wenn sie dem Wunsch des (geschäftsunfähigen) Betreuten entspricht.
Das Auto müsste also verkauft werden - stellt sich dann halt die Frage, wie der Defekt denn aussieht, also ist das Auto noch mit vertretbarem Aufwand reparierbar oder hat es im Wesentlichen nur noch Schrottwert. |
09.01.2023, 22:09 | #5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Du solltest dich umorientieren. Seit dem 1.1 sind Schenkungen möglich aber genehmigungspflichtig
Schau mal im § 1854 ABS.8 BGB.
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10.01.2023, 10:12 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 25.07.2022
Beiträge: 10
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Danke euch!
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