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Porto immer aus Pauschale?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Porto immer aus Pauschale? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, gibt es Sonderfälle, in denen man das Porto für eine/n Betreute/n nicht aus der Pauschale bezahlen muss, sondern ...


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Alt 16.01.2023, 09:08   #1
Mayla
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Porto immer aus Pauschale?

Hallo zusammen,

gibt es Sonderfälle, in denen man das Porto für eine/n Betreute/n nicht aus der Pauschale bezahlen muss, sondern die/der Betreute/r selber zahlen muss?

Vielen Dank vorab.

Geändert von Mayla (16.01.2023 um 09:40 Uhr)
 
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Alt 16.01.2023, 09:49   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Naja wenn der Betreute selber etwas von zu Hause verschickt muss er es selber frankieren.
Wenn du in seinem Namen schreibst dann sind es deine Kosten und mit der Pauschale abgedeckt
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 17.01.2023, 00:04   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

meines Erachtens gibt es die Sonderfälle und die wurden bei mir noch nie moniert. z.B. wenn Porto anfällt, das auch dem Betreuten selbst angefallen wäre, wie z.B. ein Einschreiben bei Wohnungskündigung.


Ich lasse mir das immer erstatten. Die Rechtspfleger haben das immer akzeptiert.
Michael77 ist offline  
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Alt 17.01.2023, 07:47   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Bei allen Betreuungen, für die Pauschalvergütung gezahlt wird, ist Porto als Aufwendung pauschal inkludiert, § 11 VBVG. Das heißt, nur Betriebsausgaben bei der ESt.

Bei Ergänzungs- und Sterilisationsbetrreuungen und bei den Tätigkeiten nach § 1874 BGB (sowie bei allen Vormundschaften und Pflegschaften, kann man Aufwendungen, also neben Fahrtkosten
(0,42 €/km) auch Porto zusätzlich zur Zeitvergütung abrechnen (§ 12 VBVG, § 1877 BGB).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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