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Girokonto ja oder nein

Dies ist ein Beitrag zum Thema Girokonto ja oder nein im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin zusammen, im vergangenen Jahr habe ich eine Betreuung übernommen, bei der kein Girokonto für den Betreuten existiert und alle ...


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Alt 26.01.2023, 11:21   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.01.2023
Ort: Gremersdorf in Holstein
Beiträge: 3
Beitrag Girokonto ja oder nein

Moin zusammen,

im vergangenen Jahr habe ich eine Betreuung übernommen, bei der kein Girokonto für den Betreuten existiert und alle Geldflüsse auf den Heimträger umgeleitet sind.

Der Betreute hat beim Heimträger ein Taschengeld-Konto, was mittels einer Excel-Tabelle geführt wird und für die mir keine Belege zur Verfügung gestellt werden. Heißt, ich kann die Geldflüsse auf diesem Konto nicht nachvollziehen.

Ob sich hier jemand aus dem Heim "bedient" oder nicht, kann ich somit nicht prüfen. Auch erhalte ich keine Abrechnung des Heimträgers über die Zahlungsflüsse außerhalb des Taschengeld-Kontos.

Nun haben wir ja ab Januar den § 1839 BGB, der vorsieht, dass das Verfügungsgeld des Betreuten über ein Girokonto geführt wird.

FRAGE! Muss ich das jetzt einführen, wenn ich mir bei der Geldverwendung des Heims unsicher bin?
TorstenGed ist offline  
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Alt 26.01.2023, 17:29   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,283
Standard

Also ich sehe keine Änderung durch die Reform in der Praxis.

Aber Du musst die Geldflüsse kontrollieren und, wenn das Heim für die Ausgaben keine Belege vorweisen kann, zurückfordern.
Mächschen ist offline  
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Alt 01.02.2023, 17:48   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Gerade die Heime-Taschengeldkonten sind ja die Ausnahmen von der Girokontopflicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Stichworte
girokonto, taschengeld-konto, §1839 bgb


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