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Mahnbescheid selbst beantragen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mahnbescheid selbst beantragen? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ein ehemaliger Vermieter einer (mittellosen) Betreuten hat - trotz mehrmaliger Zahlungserinnerungen - nach einem Umzug bisher nur einen Teil ...


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Alt 26.01.2023, 17:03   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard Mahnbescheid selbst beantragen?

Hallo,

ein ehemaliger Vermieter einer (mittellosen) Betreuten hat - trotz mehrmaliger Zahlungserinnerungen - nach einem Umzug bisher nur einen Teil einer Kautionszahlung zurückgezahlt und reagiert nicht mehr in der Sache. Die Forderung beträgt ca. 400,-- Euro.
Die AK's Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten liegen vor.
Nun müsste m.E. ein Mahnbescheid beantragt werden. Macht ihr dies selbst (hierzu gibt es mittlerweile ja auch Internetportale) oder würdet ihr einen Rechtsanwalt damit beauftragen?

mfg
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Alt 26.01.2023, 18:25   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,222
Standard

Ich würde das selbst machen - online als Barcode und das per Post verschicken.

Bist Du Dir aber unsicher, beauftrage einen Rechtsanwalt.
Wenn Du damit rechnest, dass der Vermieter widerspricht, lass es sein und Klage.

Und der Vermieter hat auch nichts berechtigt einbehalten und mitgeteilt, z.B. Schäden, offene Forderungen, zu erwartende Betriebskostennachzahlungen?

Die Wohnung wurde vor mehr als 6 Monaten zurückgegeben?
Mächschen ist gerade online  
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Alt 26.01.2023, 20:15   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Und der Vermieter hat auch nichts berechtigt einbehalten und mitgeteilt, z.B. Schäden, offene Forderungen, zu erwartende Betriebskostennachzahlungen?
Nein. Die Forderung erscheint unstrittig.

Zitat:
Die Wohnung wurde vor mehr als 6 Monaten zurückgegeben?
Ja. Zwischenzeitlich hatte der Ex-Vermieter 1/3 der Forderung bezahlt, sich dann aber nicht mehr gemeldet.

mfg
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Alt 26.01.2023, 20:29   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Jedes Landesjustizministerium bietet ein Online-Formular. Hier BW: https://justizportal.justiz-bw.de/pb.../Mahnverfahren
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 26.01.2023, 21:27   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,222
Standard

Was noch wichtig ist, Auslagen, Zinsen und Verzugszinsen nicht vergessen.
(Wobei es wohl so ist, dass Du die Auslagen aus Deiner Vergütung zahlen musst und die Erstattung an den Betreuten müsste, daher wohl eigentlich Auslagen = 0)

Zuständig für das Mahnverfahren ist das zentrale Mahngericht am jetzigen Wohnsitz deines Betreuten, für das streitige Verfahren muss das Amtsgericht, in dessen Bezirk die alte Wohnung lag, angegeben werden.

Wird Widerspruch eingelegt, erst zum Anwalt und dann gerichtskosten einzahlen.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 29.01.2023, 14:34   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Nein. Die Forderung erscheint unstrittig.
Zwischenzeitlich hatte der Ex-Vermieter 1/3 der Forderung bezahlt, sich dann aber nicht mehr gemeldet.
Die Kaution dient dazu, eventuelle Mietausfälle und Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen für den Vermieter abzusichern.

In der Regel ist es üblich, nach Beendigung des Mietverhältnisses zunächst einen Teil der Kaution relativ zügig auszuzahlen (da Mietausfälle ja dann nicht auftreten können).

Der Rest wird dann nach endgültiger Abrechnung des Mietzeitraums ausgezahlt. So wird bei Beendigung des Mietvertrages im Januar 2022 die Nebenkostenabrechnung erst im Laufe des Jahres 2023 vorliegen können (spätestens bis zum 31.12.2023).

Möglicherweise liegt hieran die Ursache für den noch immer offenen Betrag. Es ist aber kein Grund, diese auf Nachfrage nicht mitzuteilen.
lupuss ist offline  
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Alt 29.01.2023, 18:39   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,222
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Wenn dem so wäre, hätte das der Vermieter mitteilen müssen.

Aber die Fristen sind nicht wie angegeben, sondern innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums der Nebenkosten ist die Zahlung der zurückbehaltenen Kaution fällig, auch, wenn die Abrechnung noch nicht erstellt wurde...

Auch darf der Vermieter einen Teil der Kaution nur dann behalten, wenn auch tatsächlich eine Nachzahlung zu erwarten ist.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 30.01.2023, 13:27   #8
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
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Ort: Hannover
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Aber die Fristen sind nicht wie angegeben, sondern innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums der Nebenkosten ist die Zahlung der zurückbehaltenen Kaution fällig, auch, wenn die Abrechnung noch nicht erstellt wurde...
Auch hier hilft ein Blick in das Gesetz: §556 BGB
(Fristen sind in Abs. 3 aufgeführt)
lupuss ist offline  
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Alt 30.01.2023, 15:45   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat von lupuss Beitrag anzeigen
Möglicherweise liegt hieran die Ursache für den noch immer offenen Betrag. Es ist aber kein Grund, diese auf Nachfrage nicht mitzuteilen.
Nee, daran liegt es nicht. Der Auszug fand schon vor etlichen Monaten statt und der Schuldner wurde schon mehrfach angemahnt.
Ich werde nun - auf Kosten d. Betreuten - einen MB online beantragen.

mfg
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Alt 30.01.2023, 22:43   #10
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,222
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Zitat:
Zitat von lupuss Beitrag anzeigen
Auch hier hilft ein Blick in das Gesetz: §556 BGB
(Fristen sind in Abs. 3 aufgeführt)
Das sieht der BGH anders
Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05
Mächschen ist gerade online  
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