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Bestellung durch Einrichtung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung durch Einrichtung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, mal wieder Mahnschreiben eines Sanitätshauses. Im Sachverhalt wird deutlich, daß die Kasse die Versorgung mit dem Hilfsmittel ablehnte und ...


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Alt 01.02.2023, 08:59   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard Bestellung durch Einrichtung

Moin,


mal wieder Mahnschreiben eines Sanitätshauses. Im Sachverhalt wird deutlich, daß die Kasse die Versorgung mit dem Hilfsmittel ablehnte und die einrichtung es dennoch selbst beauftragte.


Es handelt sich um eine Unterstützung den B. vom Bett in den Rolli zu wuchten. Da er diese Unterstützung nicht eigenständig nutzen kann lehnte die AOK ab.


Wer die Musik bestellt bezahlt sie auch? Vorteil Pflegeerleichterung?
Tomas11 ist offline  
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Alt 01.02.2023, 13:56   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Wem ggü hat die KK das abgelehnt? Den Antrag (rechtswirksam) stellen kann doch nur der Betreute selbst (§ 11 SGB X) oder sein Betreuer oder Bevollmächtigter. Also bei der KK nachfragen. Macht das Teil denn Sinn? Wie ist die Begründung der Ablehnung (§ 35 SGB X)? Hat da eigentlich überhaupt keiner eine Ahnung?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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