Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung durch Einrichtung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
mal wieder Mahnschreiben eines Sanitätshauses. Im Sachverhalt wird deutlich, daß die Kasse die Versorgung mit dem Hilfsmittel ablehnte und ...
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01.02.2023, 08:59 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Bestellung durch Einrichtung
Moin,
mal wieder Mahnschreiben eines Sanitätshauses. Im Sachverhalt wird deutlich, daß die Kasse die Versorgung mit dem Hilfsmittel ablehnte und die einrichtung es dennoch selbst beauftragte. Es handelt sich um eine Unterstützung den B. vom Bett in den Rolli zu wuchten. Da er diese Unterstützung nicht eigenständig nutzen kann lehnte die AOK ab. Wer die Musik bestellt bezahlt sie auch? Vorteil Pflegeerleichterung? |
01.02.2023, 13:56 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Wem ggü hat die KK das abgelehnt? Den Antrag (rechtswirksam) stellen kann doch nur der Betreute selbst (§ 11 SGB X) oder sein Betreuer oder Bevollmächtigter. Also bei der KK nachfragen. Macht das Teil denn Sinn? Wie ist die Begründung der Ablehnung (§ 35 SGB X)? Hat da eigentlich überhaupt keiner eine Ahnung?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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