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Insolvenztabelle für Rechnungslegung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Insolvenztabelle für Rechnungslegung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Huhu Ihr Lieben, ich habe einen Betreuten, der letztes Jahr Privatinsolvenz angemeldet hat. Nun ist er Ende des Jahres verstorben. ...


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Alt 02.02.2023, 09:58   #1
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Standard Insolvenztabelle für Rechnungslegung

Huhu Ihr Lieben,
ich habe einen Betreuten, der letztes Jahr Privatinsolvenz angemeldet hat. Nun ist er Ende des Jahres verstorben.
Was gebe ich nun in der Abschlussrechnung an?

Ich habe eine Tabelle des Insolvenzverwalters erhalten. Es haben nicht alle Gläubiger (die ich ja im ersten Vermögensverzeichnis aufgeführt habe) die Forderung zur Tabelle angemeldet. Sind diese trotzdem aufzuführen?


Vielen Dank
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Alt 02.02.2023, 10:14   #2
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Ggf über dem Betreuungsgericht würde ich nur eine kurze Info über den Stand des Verfahrens geben.

Das weitere muss der Insolvenzverwalter ja mit dem Erben klären: https://www.haufe.de/recht/deutsches...I11600679.html
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Alt 02.02.2023, 10:20   #3
Forums-Geselle
 
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Danke Horst.
Ich muss doch aber eine Abschlussrechnung zum Zeitpunkt des todes beim Betreuungsgericht einreichen. Hier muss ich doch die Schulden auch aufführen.

Den Insolvenzverwalter habe ich bereits über den Tod informiert. Er wird sich dann mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen.



Mir geht es gerade um die Pflichten des Betreunugsgerichts
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Alt 02.02.2023, 11:02   #4
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Hallo, die Schlussrechnung (nach dem neuen § 1872 BGB), die du aber auch nur machen musst, wenn der Erbe sie ausdrücklich verlangt - oder binnen 6 Monaten sich keiner findet, ist ja einfach nur die Rechnungslegung des Restzeitraumes, sprich die Kontobewegungen.

Eine Info über den Schuldenstand zum Todestermin fällt nur unter die Kategorie Schlussbericht, § 1863 Abs. 4 BGB. Da sollte diese Auflistung beigefügt werden, aber sonst reicht doch wohl der Satz, dass weitere Gläubiger da sind, sich aber nicht weiter erklärt haben. Das Gericht interessiert doch jetzt ohnehin nur noch, ob deine restliche Vergütung gegen den Erben oder die Staatskasse festgesetzt werden kann.
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Alt 02.02.2023, 12:06   #5
Forums-Geselle
 
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Danke Horst, die Änderung ist bei mir irgendwie untergegangen


Die erste Rechnungslegungspflicht war eigentlich im Oktober. Da der Betreute aber in ein anderes Bundesland gezogen ist, wollte ich Anfang Januar die Selbstverwaltungserklärung für den Zeitraum unterschreiben lassen. Früher war es mir nicht möglich hinzufahren. Ende Dezember ist er dann aber plötzlich verstorben. Ich dachte, ich müsse jetzt quasi die Schlussrechnung für den kompletten Zeitraum einreichen, weil ich ja auch der Rechnungslegungspflicht nachkommen muss.



Der Betreute hatte zwei Töchter. Eine davon unbekannt verzogen. Mal sehen, ob sie noch gefunden wird.

Anderes Thema: Das beudetet ja, dass ich nach 6 Monaten die Akten aufgrund des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB iVm § 1872 I BGB an die Hinterlegungsstelle des (eines) Amtsgerichts übergeben kann, oder (Also nachdem ich die Schlussrechnung erstellt habe und das Gericht diese abgenickt hat).

Geändert von DieNeue (02.02.2023 um 13:00 Uhr)
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Alt 02.02.2023, 12:45   #6
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Du wirfst ganz viel durcheinande. Ein VermögensVERZEICHNIS gibts wie bisher nur am Anfang (§ 1835 BGB). Danach nur noch die Rechnungslegung. Diese betrifft Kontobewegungen. Über den Vermögensstand insgesamt (also auch die Schulden) berichtet man nur im Rahmen des Jahres/Schlussberichtes in allgemeiner Form.

Und die Betreuungsakte selbst wirst du bei der Hinterlegungsstelle nicht los, die zählt bei denen nicht als Wertgegenstand. Die lagert man für die nächsten 10 Jahre im Aktenkeller ein (wenn sich niemand für die Übergabe findet).
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Alt 02.02.2023, 15:57   #7
Forums-Geselle
 
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Ja, ich drücke mich gerade nicht ordentlich aus
Verzeichnis ist es nur zu Beginn, wenn ich dem Gericht mitteile, welches Vermögen der Betreute zu Beginn meiner Betreuung hat.



Dennoch muss ich doch bei der jährlichen Rechnungslegung das Vermögen und auch die Schulden darlegen. Die Konten mittels Einnahmen- Ausgabenübersicht und Belegen. Das habe ich für das erste Rechnungslegungsjahr ja nun nicht gemacht. Da mein Betreuter überwiegend über das einzige Girokonto verfügt hat, habe ich eine Selbstverwaltungserklärung geschrieben, die einige Buchungen beinhaltete, die ich selbst belegen muss. Mein Betreuter konnte diese aufgrund seines Todes ja nun nicht mehr unterschreiben.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht meint, ich brauche gar keine Schlussrechnung zu machen. Ich müsste doch zumindest die Rechnungslegung für das letzte Rechnungslegungsjahr nachreichen. Oder sehe ich das falsch? Sonst könnte man doch immer bei absehbarem Tod die Rechnungslegung hinauszögern, um der Rechnungslegungspflicht zu entkommen. Das kann ja auch nicht Sinn der Neuregelegung sein.

Daher habe ich nun den Begriff des "Vermögensverzeichnisses" gewählt, um klar zu machen, dass es unterm Strich keine Rechnungslegung im Sinne der jährlichen Rechnungslegung ist sondern eben lediglich ein Verzeichnis, um dem Gericht zu zeigen, wer der Vergütungsschuldner ist.





Wegen des Herausgabeanspruchs sehe ich es anders als du. Die Akten sind ein Wertgegenstand, auch wenn sie keinen hohen Wert haben, teilweise nur ideellen Wert (Zeugnisse zB). Dass das die Hinterlegungsstelle anders sehen wird, weil sie keine Berge von Akten lagern wollen, kann ich mir gut vorstellen
Woher nimmst du die 10-Jahresfrist?
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Alt 02.02.2023, 20:44   #8
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Zitat:
Zitat von DieNeue Beitrag anzeigen
Woher nimmst du die 10-Jahresfrist?
Schadenersatz nach § 199 Abs. 3 BGB iVm der Verjährungshemmung, § 207 BGB.
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Alt 10.02.2023, 13:29   #9
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 35
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Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen, § 6 Hinterlegungsgesetz.
Deine Handakten gehören ganz sicher nicht dazu. Ein Sparbuch o.ä. kann z.B. hinterlegt werden.

Da dein Betreuter noch 2022 verstorben ist, gilt altes Recht, d.h. du musst deine Schlussrechnung machen, und in deinem Fall offenbar für die Zeit vom Beginn der Betreuung bis zum Tod (tatsächlich soll es aber Gerichte geben, die das anders handhaben und auf neues Recht abstellen).

Als Schulden gibst du den im Insolvenzverfahren angemeldeten Gesamtbetrag der Forderung an (mehr interessiert das Gericht nicht, wenn das Verfahren sowieso wegen Tod beendet ist).
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