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InSo "Forderung aus unerlaubter Handlung"

Dies ist ein Beitrag zum Thema InSo "Forderung aus unerlaubter Handlung" im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, gerade eine InSo angeschoben. Eben flattert ein gelber Brief mit Schreiben Inkassofirma FKH OG (vormals Wehnert & Co) ins ...


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Alt 04.02.2023, 11:27   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard InSo "Forderung aus unerlaubter Handlung"

Moin,
gerade eine InSo angeschoben. Eben flattert ein gelber Brief mit Schreiben Inkassofirma FKH OG (vormals Wehnert & Co) ins Haus, ihre Forderung sei aus unerlaubter Handlung und der InSo nicht zugänglich.


Beigefügt ist u.a. ein Vollstreckungsbescheid aus 2014. Die Hauptforderung ist mit 28,70 € und "Kontokorrentabrechnung gem Rechnung XYZ" angegeben.


Ich denke, er hat irgendwas nicht bezahlt, jedenfalls kein Unterhalt, Strafsache o.ä.


Ich überlege, ob das in die richtung Betrugsversuch geht?
Tomas11 ist offline  
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Alt 04.02.2023, 12:35   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Zitat:
Zitat von Tomas11 Beitrag anzeigen
Inkassofirma FKH OG
Das Inkassounternehmen ist als extrem unseriös bekannt. Die Google-Suchergebnisse sprechen Bände.


Da ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müsste bereits ein Insolvenzverwalter bestellt worden sein. Das ist ein Thema für ihn. Der soll sich mal mit der angeblichen Forderung auseinandersetzen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.02.2023, 13:16   #3
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Den "Widerspruch" muß ich machen - ist dort jedenfalls zu lesen.


Ich finde im 823 BGB auch nichts, was auf ihn zutreffen könnte.


Gefunden habe ich dagegen die Verpflichtung des Gläubigers, die "unerlaubte Handlung" nachvollziehbar darzulegen.


Wehnert und Kollegen, jup. Eigentlich ist gegen jede Forderung Widerspruch einzulegen.
Tomas11 ist offline  
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Alt 04.02.2023, 13:40   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Zitat:
Zitat von Tomas11 Beitrag anzeigen
Den "Widerspruch" muß ich machen - ist dort jedenfalls zu lesen.
Ein Widerspruch ist erst dann notwendig, wenn der Gläubiger die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat mit dem Hinweis, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, *und* das Insolvenzgericht diese Tabelle dem Schuldner zustellt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet wurde und dass dagegen Widerspruch eingelegt werden kann (§ 175 InsO).


Das Insolvenzgericht prüft bei der Anmeldung zur Tabelle, ob die Forderung schlüssig ist. Macht der Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung geltend, prüft das Insolvenzgericht, ob nach dem Angaben des Gläubigers eine solche Forderung in Betracht kommt (das muss der Gläubiger belegen).


Auf Schreiben des Gläubigers selbst muss nicht reagiert werden. Ist nur Taktik, um Druck auf den Schuldner auszuüben.
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.02.2023, 18:58   #5
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Jup,


exakt das taten Wehnert und Kollegen. Insoweit ist der Widerspruch auch erforderlich.


Es ist


- keine Geldtrafe
- keine Unterhaltsschuld
- kein vorsätzlicher Betrug (der hätte 2014 wohl auch zur Strafanzeige gebracht und geahndet werden müssen)


Es ist eine Hauptforderung von 25 € Rechnungs-Nr sowienoch.


Ich werde mal mein Kind nerven.
Tomas11 ist offline  
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