Dies ist ein Beitrag zum Thema Darlehenssumme im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Frage:
in welchem Gesetz und unter welchen Paragraphen kann zu u.g. Thema - Behauptung des EB - nachgeprüft werden?
Gut ...
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Registriert seit: 23.05.2023
Beiträge: 27
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Frage:
in welchem Gesetz und unter welchen Paragraphen kann zu u.g. Thema - Behauptung des EB - nachgeprüft werden? Gut wären auch Links zu entsprechenden Urteilen. Bestellter Ergänzungsbetreuer = EB schrieb: Betreuungsgericht kann nicht lediglich pauschal eine Darlehenssumme akzeptieren, vielmehr muss die von der Betreuten benötige Darlehenssumme für das Gericht im Einzelnen nachvollziehbar sein. Hinweise: geplant: freiwillig privates Darlehen / Kredit für betreuter Person von "ehrenamtlicher Betreuer" zum Lebensunterhalt (wg. mangelndem mtl. Einkommen betreuter Person) Mit Grundschuldsicherung. Ist in Form wie "Easy-Kredit" von der TeamBank AG Nürnberg Es ist also ein sog. "Kredit-Rahmen" innerhalb dem man Ausgaben tätigen kann. Über Buchhaltung mit Belegen nachgewiesen. Läuft bis zum Tod des Betreuten (ohne Terminsnennung) Also muss Betreute Person keine Rückzahlung und keine Zinszahlung leisten. Die Erben (3 Kinder) teilen sich nach dem Tod die im Rahmen dieses Kredites getätigten Ausgaben (nachgewiesen über Buchhaltung / Belegen). Frage: Warum sollte der Kredit-Rahmen NICHT auf einem Wert beruhen, der sich aus den bisherigen Fixkosten, variablen Kosten (aus 2021, 2022, 2023 nachweisbar), und geplanten zeitnahen Kosten für z.B. Reparatur von XY sowie einem Kostenpuffer für ungeplante Kosten bestehen können???? (gibt es Paragraphen oder Urteile dazu ??) Z.B. dieses Jahr ging 1 Gartenpumpe, 1 Rasenmäher, 1 Rasenroboter, 1 Waschmaschine, 1 Lampe, Haus-Elektro usw. überraschend defekt und müssen mehrheitlich NEU ersetzt werden. Und dies sind ja nur "relative Kleinigkeiten" was die Kosten anbelangt. Man kann solche Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen doch nicht FIX vorausplanen (aber solches wünscht der EB bereits mehrfach). Somit ist ein Kreditrahmen mit Puffer (wie bei Easy-Kredit) nötig und sinnig. U.M.n. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Warum Darlehensvertrag? Das ist doch offenbar ein Vertrag, den die Kinder mit dem Kreditgeber abschließen. Aus Sicht des Betreuten ist das die Entgegennahme einer Schenkung. Da gibts doch nichts zu genehmigen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Hallo Horst,
Da dafür eine Grundschuld zu Lasten des Betreuten eingetragen werden soll finde ich es jetzt eigentlich keine Schenkung.
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Mir ist die beabsichtigte Konstruktion unklar. Wenn die 3 Kinder ohnehin zu gleichen Teilen die Erben sein werden, braucht es doch auch keine Grundschuld/Hypothek. Denn die Erben bekommen dann doch das ganze Haus.
Im übrigen: läuft die gleiche Sache auch parallel im Unterforum für Angehörige? Dann wirds völlig unübersichtlich und beide Threads sollten dann zusammen geführt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 23.05.2023
Beiträge: 27
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Danke für Antworten.
ja - es läuft in Unterforum dazu auch Fragen. A B E R Hier ist es eine ganz exakte Frage nach diesem Detail Mit dem Wunsch, zur Antwort evtl. Gesetze und Paragraphen und Urteile zu nennen Bestellter Ergänzungsbetreuer = EB schrieb: Betreuungsgericht kann nicht lediglich pauschal eine Darlehenssumme akzeptieren, vielmehr muss die von der Betreuten benötige Darlehenssumme für das Gericht im Einzelnen nachvollziehbar sein. Nochmal Fakten: Das "Kredit-gebende Kind" kann heute nicht mit Belegen nachweisen, welche Ausgaben bis zum Versterben des betreuten Elternteils mit 100% Sicherheit anfallen werden. Also nicht nachweisen, welche Kosten in 2024, 2025 und ff über die auch inflationsabhängigen allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus (Nahrung, Versicherung, Grundabgaben, Energie blabla usw.) anfallen werden könnten und in welcher Euro-Beträgen. Deshalb soll dieser Kredit mit einer "überschlägigen" Summe / Betrag als "Kredit-Rahmen" mit Vertrag gewährt werden. ** Dieses "pauschale Kreditsumme" verneint der Ergänzungsbetreuer. Ohne Angabe von Gesetzen und Paragraphen und Urteilen. (also einfach "ins Blaue hinein") Die Familie erhofft sich hier aus dem Forum Fakten, Hinweise, Gesetze, §§ evtl. Links zu Urteilen dazu, wo dies alles nachlesbar wäre. ********************* 3 Kinder sind Erben "gesetzliche Erfolge". 1 Kind (ehrenamtlicher Betreuer) finanziert freiwillig alle ungedeckten Kosten, von betreuter Person (1 Elternteil - anderer verstorben). Dieses finanzierende Kind kann leider nicht in die Zukunft sehen, um die Sicherheit zu haben, ob die beiden Geschwister noch nach dem Erbfall tatsächlich an diesen finanzierten Ausgaben deren Anteil übernehmen können. Es ist auch nicht klar, ob das finanzierende Kind nicht selbst bis zum Versterben der betreuten Person irgendwelche z.B. Krankheit oder Unfall erleidet. Deshalb sollte der Kredit mit Kreditvertrag u. Grundschuld abgesichert werden. Geändert von Sunlight (09.07.2023 um 16:56 Uhr) |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,624
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Moin moin
Versuch einer klaren Antwort uf die Frage: Bei einem meiner Betreuten hat das Sozialamt Sicherungshypotheken auf die Immobilien des Betreuten eintragen lassen und von Zeit zu Zeit erhöhen lassen. Dafür wurde jeweils aufgeführt, wieviel bisher an Heimkosten als Darlehen übernommen worden waren. D.h. es wurde eine schon verauslagte Summe genannt und belegt, die dann die Höhe der Sicherungshypothek ergeben hat. Das kann in deinem Fall ja auch so laufen: Auflisten und belegen, was bisher ausgelegt wurde und für diese Summe eineSicherungshypothe eintragen (und genehmigen) lassen. Dann kann der Ergänzungsbetreuer auch nicht mehr beklagen, dass keine kokrete Summe genannt ist. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 23.05.2023
Beiträge: 27
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Danke Imre!
EB wurde heute noch einmal gebeten, seine Begründungen für sein gesamtes Vorgehen in jedem einzelnen Punkt mit Gesetzen, Paragraphen und Urteilen zu belegen - Kopien dieser Anfrage auch an AG. Der Unterschied zw. - Kredit /Darlehen mit Grundschuld zur - Sicherungshypothek muss vom ehrenamtlichen Betreuer noch recherchiert werden. In der nahen Familie des Ehrenamtlichen gibt es einen ReA/Notar a.D. Dieser hatte dieses Vorgehen mit einem Darlehen m. Grundschuldsicherung vorgeschlagen und empfohlen und einen "Entwurf" des möglichen Darlehensvertrages ausgearbeitet, welcher an das Betreuungsamt, das Betreuungsgericht und den EB bereits in 2022 gesendet wurde. Dieser ReA/Notar aus der Familie empfahl auch, den bestellten EB "arbeiten" zu lassen. ReA/Notar ist aber nun sehr überrascht wie EB und das Betreuungsgericht und das Betreuungsamt in N wirklich arbeiten. Leider darf dieser ReA / Notar offiziell nicht mehr tätig sein. Er ist auch wegen Prostata-Krebs aktuell ziemlich down und seine Frau hat auch aktuell Alzheimer diagnostiziert. So kann die Familie nicht mehr diesen "belasten". (Dies zu: die Scheiße klebt der Familie an den Schuhen!) |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,718
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Ein RA a.D. kann aber in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jemanden unentgeltlich vertreten.
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#9 |
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Registriert seit: 23.05.2023
Beiträge: 27
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Danke Mächschen!
Leider wird ReA/Notar a.D. wegen Krebs und steigender Pflegebedürftigkeit auch seiner Frau, höchstwahrscheinlich nicht mehr arbeiten können u. / o. wollen! Ist sehr schade! |
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#10 |
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Gesperrt
Registriert seit: 23.05.2023
Beiträge: 27
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Dahrlehenssumme
das Betreuungsgericht schrieb 11/2022: - Hausbesichtigung durch Ergänzungsbetreuer nötig um Darlehenshöhe dem Gericht zu begründen - Reparaturen nur damit Betreuter weiterhin in Immobilien wohnen kann - wertsteigernde Reparaturen sind nicht erlaubt! (aber Amt hat keine Angaben gemacht was dies nach deren Meinung bedeutet). Mein Hinweis: - ein Fachanwalt ist mitnichten ein Gebäudesachverständiger! Was ist eine wertsteigernde Reparatur bei Gebäuden? m.E. ist eine Reparatur immer eine Wiederherstellung eines vorherigen Zustandes unter Beachtung der Vorgaben des Baurechtes und aktueller bauwissenschaftlicher Techniken (z.B. Flachdachabdichtung: Defekt aber noch nicht sichtbarer Wassereintrag: Neuabdichtung mit aktuellen Baumaterialien nach aktuellen Bauvorschriften: z.B. asbesthaltige vorhandene Abdichtung teuer fachgerecht entsorgen und eine komplett andere aber baurechtlich zugelassene Abdichtung nötig). Baurechtlich nötig ist dann auch die verstärkte Isolierung darunter - auch wegen aktuellem u. zukünftigem Gebäudeenergiegesetz Generell kann angemerkt werden, dass AG, BA und EB mutmaßlich den gewünschten Kreditvertrag nicht verstehen. Vor allem, dass der Betreute keine Rückzahlung daraus leisten muss (da dieses bis zum Versterben läuft). Und die Kinder (Erben) alle Kosten selbst tragen. |
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