Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehepartner versucht Bankenvollmacht zu erhalten im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Als befreiter Betreuer ohne Einwilligungsvorbehalt habe ich die Situation, dass der Ehepartner der betreuten Person versucht, eine Bankenvollmacht von ihr ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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Als befreiter Betreuer ohne Einwilligungsvorbehalt habe ich die Situation, dass der Ehepartner der betreuten Person versucht, eine Bankenvollmacht von ihr zu erhalten. Gelungen ist das dem Ehepartner schon auf einem Girokonto der betreuten Person und hat sich dort nach Belieben bedient. Allerdings ist kein Vermögensschaden entstanden, da ich die Barabhebungen auf anderem Weg ausgleichen konnte und es sich nur um „relativ“ kleine Beträge handelte. Diese Vollmacht wurde nach Bekanntwerden des Missbrauchs gelöscht, das Betreuungsgericht informiert.
Jetzt scheint ein Sparkonto der betreuten Person ins Visier geraten zu sein, Termine wurden schon beim Finanzinstitut vereinbart. Der betreuten Person ist anscheinend mit der Vergabe einer Vollmacht an den Ehepartner einverstanden, da nach ihrer Aussage der Ehepartner über ihr Vermögen zu bestimmen hätte, nicht der rechtliche Betreuer. Aufgrund ihrer Demenz kann die betreute Person diese Fehlinformation nicht erkennen und hat auch keine Erinnerung mehr an den oben genannten Vollmachtenmissbrauch. Leider wird die betreute Person so aufgeputscht, dass sie in dieser Phase für stichhaltige Argumente nicht mehr zugänglich ist. Jetzt ist es so, dass sich der Personalausweis der betreuten Person bei dem Betreuer befindet. Ohne diesen kann die Betreute die Vollmacht nicht einrichten. Der richtige Weg wäre, einen Einwilligungsvorbehalt einzurichten. Aber der Weg dazu ist lang und es eilt. Beantragt ist der Einwilligungsvorbehalt bereits. Jetzt verlangen sowohl die betreute Person als auch der Ehepartner vom Betreuer die Aushändigung des Personalausweises der betreuten Person. Um zu verhindern, dass eine Bankenvollmacht ausgestellt wird, könnte es in diesem Fall akzeptabel sein, dass der Personalausweis vom Betreuer vorläufig einbehalten wird, bis der Einwilligungsvorbehalt greift? |
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#2 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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RightRider: Nein, das ist mir neu.
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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"Durch eine einstweilige Anordnung des Betreuungsgerichtes kann
... ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt für den gleichen Zeitraum angeordnet (§ 300 Abs.1 FamFG); ... Ist Gefahr im Verzug, das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 301 FamFG noch vor Anhörung des Betroffenen und Bestellung eines Verfahrenspflegers ergehen (eilige einstweilige Anordnung). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden. Bei dieser eiligen einstweiligen Anordnung muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten, kann also einen Vorschlag des Betroffenen ohne weiteres übergehen." https://www.lexikon-betreuungsrecht....lige_Anordnung |
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#5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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Ich glaube, dass § 1897 Abs. 4 und 5 BGB nicht zum Zuge kommt, da ich schon als Betreuer bestellt wurde. Zur Zeit ist auch ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn auch aus anderem Grund (Antrag auf Ergänzungsbetreuer).
§ 49 und § 300 Abs.1 und § 301 FamFG helfen mir weiter. Diese Fundstellen werde ich in meinem Schreiben an das Gericht benennen. Ist aber gerade viel Holz zum Lernen ![]() |
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#6 | ||
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 516
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![]() Zitat:
An anderer Stelle hattest du von schwerer Demenz geschrieben. Das spricht eigentlich für Geschäftsunfähigkeit. Wenn die betreute Person (nachweisbar) geschäftsunfähig ist, kann sie ohnehin keine Bankvollmacht erteilen. Ein Einwilligungsvorbehalt wäre in diesem Fall überflüssig. Es würde dann reichen, die Bank über die Geschäftsunfähigkeit zu informieren. Zitat:
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#7 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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![]() Zitat:
Immerhin hat das Institut, welches das Girokonto führt, auf eigener Veranlassung den Kundenstatus auf "mit Einwilligungsvorbehalt" gesetzt. Bei dem Institut, welches das Sparkonto führt, dagegen nicht. |
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#8 | |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 516
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![]() Zitat:
Ob die Banken irgendwelche Probleme haben, die relevanten Informationen in ihre Computersysteme einzupflegen, ist rechtlich weitgehend irrelevant. |
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#10 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
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Stichworte |
bankenvollmacht, demenz, ehepartner, missbrauch, personalausweis |
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