Dies ist ein Beitrag zum Thema nicht genehmigtes Girokonto / unbekannte Einkünfte im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Pichilemu
Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass sich auch Privatpersonen im Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Bankrotts strafbar machen können.
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05.04.2024, 13:28 | #11 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 429
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Zitat:
Die Verurteilten in diesem Verfahren haben sich aber auch wirklich Mühe gegeben.
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--> Das Leben bleibt spannend |
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05.04.2024, 17:00 | #12 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 783
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Ich weiß jetzt, dass eine Summe durch Betrug und Identitätsdiebstahl erschwindelt wurde. Das Ganze muss in der Geschlossenen passiert sein…seltsam…
Die andere Summe will eine Firma versehentlich überwiesen haben (es gab nie eine irgendwie geartete Beziehung) und will das Geld zurück. In Fall A ermittelte die Polizei bis gestern gegen Unbekannt - zu Fall B. Die Kohle ist zum Großteil ausgegeben und kann nicht zurück gegeben werden. Ob dieses Geld wirklich zur Insolvenzmasse gehört? Es gehört ja nicht dem Betreuten…ich frage mal bei der Polizei, ob die das beschlagnahmen können. Ich weiß nämlich nicht, was ich damit tun soll. Puhhh |
05.04.2024, 17:47 | #13 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,408
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Der erste Fall könnte tatsächlich spannend werden.
Theoretisch wäre hier nämlich die Einziehung einschlägig, entweder als strafrechtliche Nebenfolge (§ 73 StGB) oder als selbständiges Einziehungsverfahren bei Schuldunfähigkeit des Täters (§ 435 StPO). Das setzt aber voraus, dass der Beschuldigte zumindest noch dem Strafrichter vorgeführt werden kann. Ist das nicht möglich, liegt also dauernde Verhandlungsunfähigkeit vor, ist die Einziehung ausgeschlossen. Denn im Sicherungsverfahren kann die Einziehung als Nebenfolge nicht angeordnet werden. Der Betreute darf also das Geld, zumindest aus strafrechtlicher Sicht, behalten. Nachtrag: das obige gilt seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr. Es gab eine Gesetzesänderung, seitdem kann auch gegen Verhandlungsunfähige die Einziehung angeordnet werden. Ist mir leider entgangen, als ich den Text schrieb. Beim zweiten Fall hat die Firma schlicht und ergreifend Pech gehabt. Sie kann sich ja als Insolvenzgläubiger in die Liste eintragen lassen... Geändert von Pichilemu (05.04.2024 um 18:11 Uhr) |
06.04.2024, 00:46 | #14 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,659
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Aber moment, die Verbindlichkeit ist doch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, also fällt dort nicht rein...
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06.04.2024, 02:06 | #15 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.12.2017
Ort: Berlin
Beiträge: 128
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Verbindlichkeiten die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, können beim Inso-Verwalter nicht nachgemeldet werden. Sie sind also zu begleichen.
Außerdem können die bisherigen Gläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn der Schuldner neue übergebührliche Verbindlichkeiten anhäuft. Inkassounternehmen machen das gerne mal. |
06.04.2024, 02:59 | #16 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,408
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Zitat:
Ist ohnehin irrelevant, da ja der Betreute in vorliegendem Fall Vermögen aktiv beiseite geschafft hat und die strafrechtliche Verurteilung wegen diesem Sachverhalt bereits für sich genommen die Versagung der Restschuldbefreiung begründet. Einfach überweisen (selbst wenn das Geld da wäre - ist es anscheinend nicht) ist ganz schlecht. Dafür wandert dann der Betreuer in den Bau, wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). |
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07.04.2024, 01:46 | #17 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.12.2017
Ort: Berlin
Beiträge: 128
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Wenn man meinen ganzen Beitrag liest ist denke ich klar, dass das nur eine allgemeine Aussage war und nicht auf diesen Fall bezogen
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