Dies ist ein Beitrag zum Thema nicht genehmigtes Girokonto / unbekannte Einkünfte im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
der Betreute verfügt seit Jahren über einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten und befindet sich seit einigen Wochen in geschlossener ...
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02.04.2024, 16:39 | #1 |
Stammgast
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Ort: Südwestfalen
Beiträge: 785
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nicht genehmigtes Girokonto / unbekannte Einkünfte
Liebe KollegInnen,
der Betreute verfügt seit Jahren über einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten und befindet sich seit einigen Wochen in geschlossener Unterbringung. Über den Betreuer der Mutter erfuhr ich, dass der Klient dieser hohe Geldbeträge überwiesen habe. Auf den bekannten Konten gab es keine entsprechenden Geldbewegungen. Der Kollege konnte mir die IBAN nennen und ich "fand" ein mir bis dahin unbekanntes Konto, welches er erst vor einigen Monaten eröffnet hatte. Es ga zwei Geldeingänge in Höhe von insgesamt mehr als 7.000 €, deren Herkunft mir (noch) unbekannt ist. Darauf angesprochen erklärte der B., er wisse nicht woher das Geld käme - er habe in den letzten Monaten aber wie "Gott in Frankreich" gelebt. Ich habe das Konto sofort sperren lassen und die Bank möchte jetzt wissen, was mit dem Restgeld zu tun ist. Bevor ich nicht weiß, welchen Ursprung das Geld hat, möchte ich es aber nicht auf eines der genehmigten Girokonten umbuchen lassen. Der Betreute lebt von Erwerbsminderungsrente und Wohngeld. Meines Erachtens kann es legale Geldeingänge in dieser Höhe nicht geben, denn er ist keinesfalls arbeitsfähig, da er hochagressiv und paranoid ist. Hinzu kommt zudem, dass er sich im Privatinsolvenzverfahren befindet. Hat jemand von Euch mal so einen Fall gehabt? Und wie habt Ihr das rückabgewickelt? Ich hoffe auf Eure Erfahrungen in solchen Fällen... Danke vorab! |
02.04.2024, 17:16 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,428
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Das größte Problem dürfte sein, dass der Betreute einen Straftatbestand erfüllt hat.
Er befindet sich in einer Privatinsolvenz, hat offensichtlich größeres Vermögen bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht angegeben und dann versucht, über ein geheimes Konto dieses Vermögen durch Überweisungen an die Mutter beiseite zu schaffen. Das ist ein Bankrott (§ 283 StGB) und darauf stehen bis zu 5 Jahre Haft. Über die Herkunft des Geldes würde ich mir unter diesen Umständen keine großen Gedanken mehr machen. Dieser Tatbestand ist gegenüber dem Insolvenzverwalter meldepflichtig, der dann ein Strafverfahren gegen den Betreuten einleiten wird. Ich wünsche ihm einen guten Pflichtverteidiger. |
02.04.2024, 23:26 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,749
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Naja, vielleicht ist der Betreute gar nicht schuldfähig...
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04.04.2024, 09:03 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 785
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ich habe jetzt die Umsätze des neuen Kontos vorliegen: die Geldeingänge sind im Februar erfolgt - das war Monate nach Eröffnung der Privatinsolvenz - und während er schon geschlossen untergebracht war...
Zuindest für diesen Zeitpunkt dürfte sich die Frage der Schuldfähigkeit also nicht stellen. Stellt sich die Frage, was ich jetzt mit dem gesperrten Konto und dem Restgeld machen soll... Es gibt von unterschiedlichen Absendern (alles GmbH) Geldeingänge, der Großteil ist verbraucht... |
04.04.2024, 11:09 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
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Beiträge: 1,749
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Sag doch mal dem Betreuten, dass Du das Geld zurückzahlen musst, wenn die Herkunft unbekannt bleibt, dann wird er schon springen.
Man könnte auch mal Handesregisterauszüge und Gesellschafterlisten herunterladen, vielleicht bringt das Licht ins Dunkel. |
04.04.2024, 12:44 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 6,421
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Was für Einkünfte sind das? Drogengelder, irgendwelche Betrügereien?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.04.2024, 13:37 | #7 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 432
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Straftatbestände wie Bankrott und Bilanzfälschung sind für Gewerbetreibende relevant. Der Donald auf der anderen Seite des großen Teiches wäre ein Kandidat dafür.
Bei einer PRIVATinsolvenz sollte das ohne Belang sein, da ein Privatmensch keine Verpflichtung zur Insolvenz hat. Kritischer ist das Verschweigen von Einkommen und Vermögen gegenüber dem Insolvenzgericht und dem -verwalter. Das ist ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung und kann/wird zur sofortigen Aufhebung des Verfahrens führen. Ignorieren geht nicht. Ist auf jeden Fall meldepflichtig und als Betreuer kannst Du das nur gegenüber dem Insolvenverwalter anzeigen. Der wird sich das Geld dann wohl holen und mit Sicherheit eine Menge Fragen haben, mit denen Du dich auseinandersetzen musst. Alles Weitere muss dann das Insolvenzgericht entscheiden. Ob das noch in anderer Weise strafrechtlich relevant ist wird sich dann irgendwann zeigen.
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--> Das Leben bleibt spannend |
04.04.2024, 13:40 | #8 |
Routinier
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Beiträge: 1,428
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Zurückzahlen wäre allerdings ganz schlecht, denn die Einnahmen des Betreuten fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse und sind an die Gläubiger auszukehren. Dabei ist es völlig egal ob das Geld ursprünglich aus einer Straftat stammt, der Geschädigte der Straftat ist dann insoweit Insolvenzschuldner und kann seine Ansprüche gegen den Betreuten geltend machen (als Forderung aus unerlaubter Handlung, die nicht mit der Restschuldbefreiung erlischt - wobei bei dem Sachverhalt die Versagung der Restschuldbefreiung ohnehin so gut wie sicher ist).
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04.04.2024, 13:45 | #9 | |
Routinier
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Beiträge: 1,428
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Zitat:
-> Urteil vom 22. Februar 2001, AZ 4 StR 421/00 |
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04.04.2024, 13:56 | #10 |
Moderator
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Bei dem Verhalten gibts eh keine Restschuldbefreiung. Fragt sich, ob das Insolvenzverfahren nicht abgebrochen werden sollte. Mit dem normalen Gerichtsvollzieher kann man auch leben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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