Dies ist ein Beitrag zum Thema Abgabe eines jährlichen Vermögensverzeichnisses? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ein Betreuter hat eine Selbstverwaltungserklärung über seine Bankkonten und sonstigem Vermögen abgegeben. Nun argumentiert die Rechtspflegerin, dass ein ...
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08.04.2024, 17:56 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 44
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Abgabe eines jährlichen Vermögensverzeichnisses?
Hallo zusammen,
ein Betreuter hat eine Selbstverwaltungserklärung über seine Bankkonten und sonstigem Vermögen abgegeben. Nun argumentiert die Rechtspflegerin, dass ein Vermögensverzeichnis abgegeben werden muss, sofern keine Rechnungslegung eingereicht wird. Das dies dem Ermessen des Rechtspflegers obliegt mag ja vielleicht sein, oder gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage? Gruß Henry |
08.04.2024, 18:05 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,659
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Grundsätzlich muss eine Rechnungslegung eingereicht werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (befreite Betreuer).
Auch, wenn keine Rechnungslegung eingereicht werden muss, muss ein Vermögensverzeichnis eingereicht werden, es geht auch um Gerichtskosten und Auslagen des Gerichts. |
08.04.2024, 20:17 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 44
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Auch, wenn keine Rechnungslegung eingereicht werden muss, muss ein Vermögensverzeichnis eingereicht werden, es geht auch um Gerichtskosten und Auslagen des Gerichts.[/QUOTE]
Interessamt. Ist eine Textstele im BGB bekannt? Ich habe im Betreuungsrecht noch nichts darüber gesichtet. Die Kontostände werden ja mit dem Bericht sowieso eingereicht. Bei Grundsicherungsempfängern und Mittellosen dürfte sich das mit dem sonstigen Vermogen für etwaige Gerichtskosten eigentlich dann auch so auflösen. Besonders spannend wird es, wenn gar kein Aufgabenkreis Vermögenssorge besteht und der Betreute keine Auskünfte darüber erteilt. |
09.04.2024, 08:49 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,325
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Irrtum. § 1859 befreit Betreuer u.a. von der jährl. Rechnungslegung (§ 1865 BGB). Nicht aber vom Vermögensverzeichnis zu Beginn (§ 1835 BGB). Ist 3 Monate nach Beginn vorzulegen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
Tatsächlich verlangt § 1835 BGB den Aufgabenbereich Vermögenssorge. Das war im alten § 1802 BGB aF nicht so eindeutig. Beim eigenen Vergütungsantrag muss der Betreuer aber unabhängig vom AK bei der Vermögensübersicht (im Rahmen seiner Möglichkeiten) mitwirken, § 292 Abs. 3 FamFG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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