Dies ist ein Beitrag zum Thema Verwendung des Geldes der privaten Krankenversicherung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Morje Leute,
mein Betreuter (seit 04/24) ist privat krankenversichert und ein Schlawingel ;-).
Er hat sich seit Jahren für medizinische ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 886
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Morje Leute,
mein Betreuter (seit 04/24) ist privat krankenversichert und ein Schlawingel ;-). Er hat sich seit Jahren für medizinische Behandlungen das Geld von seiner privaten KV auszahlen lassen und dann für Sachfremdes ausgegeben. Wenn keine Ärzte mehr bereit waren ihn ohne Kohle zu behandeln, ist er umgezogen... Jetzt hat die KV einen nicht näher bezeichneten "stationären Aufenthalt" aus dem Jahr 2021 an den Betreuten ausgezahlt, und der hat keine Ahnung, auf was sich das bezieht. Ich allerdings auch nicht... Klar, ich frage bei der pKV nach - aber ist der Klient gezwungen dieses Geld zweckgebunden zu verwenden? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,704
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Wenn der Betreute uneinsichtig ist, ist das meines Erachtens ein Fall für einen Einwilligungsvorbehalt.
Weiß er aber genau, was er tut, wäre das wohl Betrug, also ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, in der Absicht, den Arzt zu prellen und vielleicht wäre die Betreuung wegen Unbetreubarkeit aufzuheben... |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 886
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der EV ist bereits abgelehnt worden - meine Frage zielte aber darauf hin, ob man gezwungen ist das Geld von der privaten Krankenversicherung auch für die eingereichten Rechnungen zu bezahlen...
Das ist auch dahingehend interessant, weil die "Private" nie 100% zahlt - der Betreute hat aber bis auf das gesetzliche Taschengeld nichts, was er zuzahlen könnte. Wenn ich für ihn Rechnungen bezahle, müsste ich also Rechnungen entweder nie vollständig zahlen oder das Geld von der Versicherung nehmen und die Rechnungen davon begleichen, für die es reicht... ... ich habe Befürchtungen, dass ich in eine Haftungsfalle geraten könnte. |
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#4 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Das klingt für mich eher nach einem Arztproblem. Die PKV ist grundsätzlich als Vollversicherung ausgestaltet und muss sämtliche notwendigen Krankheitskosten übernehmen. Wenn der Arzt natürlich versucht gleich den höchstmöglichen 3,0 Satz nach GOÄ abzurechnen nur weil der Patient privat versichert ist wird sich auch die PKV quer stellen... |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 886
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Danke Pichilemu!
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#6 | ||
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,704
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Zitat:
Zitat:
Manchmal stellt sich die KV aber auch zu Unrecht quer oder aber es wurden Leistungen bestellt, die die KV nicht abdeckt... |
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#7 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Das halte ich im Bereich der ärztlichen Versorgung für problematisch. Denn ein Arzt ist bereits aufgrund seines Berufsethos verpflichtet, bei Akutzuständen ärztliche Hilfe zu leisten, er darf keinen Patienten allein wegen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit ablehnen. Anderenfalls wären auch EU-Ausländer ohne Krankenversicherung und GKV-Versicherte, die wegen Krankenkassenschulden keine Leistungen mehr erhalten, Betrüger, wenn sie sich wegen eines Notfalls in die Notaufnahme begeben.
Betrogen wird hier nur die PKV. Die zahlt nämlich zweckgebunden zur Deckung der Kosten der ärztlichen Behandlung. Werden die Gelder für andere Zwecke verwendet, ist das Betrug zulasten der PKV. |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 287
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Verpflichtet aus reiner KV-Sicht ist man nicht. Denn die KV erstattet ja, was an Rechnungen eingereicht wurde, in dem Fall abzüglich des Selbstbehalts. Das der vereinbart wurde, würde ich hier eher vermuten, als die nicht angemessene Abrechnung.
Dass lässt sich aber mit einem Blick in die Versicherung und Rechnung schneller klären als hier. Die KV geht also an sich davon aus, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde. Die Verpflichtung gegenüber dem Arzt ist die, die jeder Schuldner gegenüber seinem Gläubiger hat. Wenn ein EV bereits beantragt und abgelehnt wurde, wurde seine Geschäftsfähigkeit also schon beurteilt. Dann bin ich ganz bei Mächschen und würde die Betreuung wegen Unzumutbarkeit aufheben lassen. Wenn du dir derweil Sorgen um deine Haftung machst, würde ich den abgefragten Wunsch schriftlich festhalten und vom Betreuten unterschreiben lassen. Was mich etwas irritiert: "gesetzliches Taschengeld" als einzige Einkommensquelle? Besteht Leistungsbezug? Ich nehme an, ein Wechsel in die freiwillige GKV ist wie so oft nicht möglich, oder? |
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#9 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,068
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Um die Frage von Tschak zu erweitern,
kann es sein, dass die Grundsicherung (?) nur den Basistarif noch zahlt und dein Betreuter seine Ärzte darüber nicht informiert hat? Soweit ich weiss, erstattet eine PKV im Basistarif nicht mehr die GÖA-Sätze, die sonst bei einer üblichen PKV übernommen würden. Siehe: https://www.test.de/PKV-Standardtari...83838-5888972/ |
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#10 | |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Zitat:
Das kann man so nicht sagen. Viele privat Versicherte sind oft beihilfeberechtigt. Dann wird nur der Teil der Krankheitskosten versichert, den der Beihilfeanspruch nicht deckt. |
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