Dies ist ein Beitrag zum Thema Geldabhebung bei Einwilligungsvorbehalt Vermög. / Schadensersatz /dann Rückforderung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen,
der Betreute hat einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten.
Er hat keine Verfügungsberechtigung über sein Girokonto - die Bank akzeptierte ...
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30.09.2024, 16:03 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 774
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Geldabhebung bei Einwilligungsvorbehalt Vermög. / Schadensersatz /dann Rückforderung
Liebe Kolleg*innen,
der Betreute hat einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten. Er hat keine Verfügungsberechtigung über sein Girokonto - die Bank akzeptierte bislang jedoch, dass ich wöchentliche Zahlungen in Höhe von 70 € an Haushaltsgeld schriftlich zur Abholung frei gab. Nun hatte der Betreute aber am Schalter das komplette Vermögen (immerhin 2.200 €) abgeholt - ohne Genehmigung von mir. Die Bankperson hat wohl "geschlafen" und die Bevollmächtigung gar nicht geprüft. Ich hatte folgend einen Schadensersatzanspruch bei der Bank geltend gemacht und ... das Geld zurück bekommen. Nun fordert die Bank den gezahlten Schadensersatz zurück, und zwar wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Das abgeholte Geld ist längst verschwunden, auf dem Konto sind bis auf die laufenden Sozialleistungen nur noch das erstattete Geld - da will man wohl dran. Ich sehe die Situation so: hätte die Bank nicht Geld an einen nicht kontoverfügungsberechtigten Menschen ausgezahlt, wäre kein Schaden entstanden. Der Klient ist übrigens schuldunfähig - da gibt ein fachpsych. Gutachten zu... Wie würdet Ihr mit der Situation umgehen? |
01.10.2024, 13:19 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 103
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Wenn die Bank den Betreuerausweis vorliegen hat, bei dem der Passus Einwilligungsvorbehalt aufgeführt ist, ist die Sache klar:
Die können nichts zurückfordern vom Betreuten. Ich hatte vor 2 Jahren den Fall, daß ich den Betreuerausweis mit dem Einwilligungsvorbehalt im Original vorgelegt hatte. Tage später hat mein Klient vom Sparbauch eine 4-stellige Summe abgehoben. Man wollte zunächst nichts ersetzen, da der Betreuerausweis intern nicht weitergeleitet wurde. Ich habe dann gesagt, das wäre dem Betreuten nicht anzulasten. Sie haben dann den Betrag auf dem Sparbuch wieder komplett gutgeschrieben. Vielleicht hilft auch das Stichwort "Taschengeldparagraph".
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
01.10.2024, 16:54 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,172
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Das dürfte eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB sein, die den Anspruch erlöschen lässt. Soll die Bank unter Erfahrung verbuchen, und ihre Mitarbeiter besser schulen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.10.2024, 17:36 | #4 | |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 883
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Zitat:
Schuld(un-)fähigkeit ist hier nicht das Thema - es ist ja kein Delikt, wenn man das eigene Geld vom Konto abhebt. Die Ausführungen in dem Gutachten könnten im Zweifelsfall nur dann etwas nützen, wenn sie auch etwas über die Geschäfts-, Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Betreuten sagen. Der Einwilligungsvorbehalt war wirksam und die Bank hat deshalb nicht befreiend geleistet. Entreichert ist der Betreute hier nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht. Er hat a) Eigentum an dem ausgezahlten Geld erworben und b) hat er als Äquivalent für den durch die Bank zunichtegemachten Anspruch gegen die Bank einen funkelnagelneuen Anspruch als Schadenersatz erhalten (das Geld auf dem Konto). Er hat zwar das ohne Rechtsgrund ausgezahlte Geld verschleudert, ist insofern also entreichert, aber das Kontoguthaben ist ja wieder da. Er ist genauso reich wie vorher. Zwar hat grundsätzlich ein Bereicherungsschuldner Wertersatz für eine weitergegebene Leistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489; OLG München, MDR 1998, 1345) Der Betreute ist aber aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdiger Schuldner (BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14 https://openjur.de/u/776049.html) Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen Geltung des unwirksamen Rechtsgeschäfts. Wäre ein Geschäftsunfähiger bzw. ein beschränkt Geschäftsfähiger oder der ihnen gleichgestellte Betreute zum Wertersatz verpflichtet, würde der vom Gesetz bezweckte Schutz gerade in den Fällen unterlaufen, in denen sich die Gefahr des Verschleuderns von Vermögenswerten realisiert (vgl. (BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14 https://openjur.de/u/776049.html). |
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06.10.2024, 15:44 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 774
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Vielen Dank für Eure Mühen! Sehr interessant ... jnd ich bin wieder ein bisschen schlauer ;-)
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