Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer-Kosten durch Vermögensaufbau? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen
Betreuung mit Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt durch Berufsbetreuer soll für Ehefrau eingerichtet werden, keine Betreuung für den allein verdienenden ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 25.04.2025
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 15
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Hallo zusammen
Betreuung mit Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt durch Berufsbetreuer soll für Ehefrau eingerichtet werden, keine Betreuung für den allein verdienenden Ehemann. Gemeinschaftskonto nur noch für monatliche Fixkosten und das von beiden bezogene Pflegegeld. Gemeinsames Guthaben derzeit 8.000 € (auf Tagesgeldkonto des Ehemanns). Heißt: vorerst keine Kosten durch Betreute oder Angehörige zu übernehmen, da unter Schonvermögen. Mit Hilfe des Berufsbetreuers würde sich die finanzielle Situation beider (hoffentlich) stabilisieren und verbessern. Das Gehalt des Ehemanns (80.000 €) gibt das her, die exzessive Konsumsucht der Ehefrau - bislang - nicht. Deshalb und aus anderen Gründen Betreuung durch Dritte. Was ist dann mit Kosten des Berufsbetreuers? Fallen diese überhaupt für betreute Ehefrau an, die kein eigenes Einkommen hat, wenn Vermögen somit quasi das des Ehemanns auf dessen eigenem Konto ist? Und wären Kosten dann 10 Jahre rückwirkend zu zahlen, wss Vermögensaufbau mit Hilfe Berufsbetreuer irgendwie sinnlos macht, weil de facto nie Vermögen aufgebaut werden könnte aufgrund der Kosten für Berufsbetreuer? |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Im normalen Ehegüterrecht bleibt jeder der Ehegatten alleiniger Inhaber seines Vermögens. Nur bei Eheende gibts den Zugewinnausgleich. Während der Ehe gibts nur Unterhaltsansprüche. Diese stellen für die Betreute aber kein Vermögen nach § 1880 BGB da, sondern sind Einkünfte, die seit 1.1.23 außen vor sind. Daher gilt die Ehefrau als mittellos. Der Betreuer ist nach dem Mittellosentarif aus der Staatskasse zu bezahlen.
Im Falle der Scheidung oder des Todes des Ehemannes gibts dann ggü der dann vermögend gewordenen Betreuten den Staatsregress nach § 1881 BGB. Siehe dazu den aktuellen Parallelthread. Im Untermenü Betreuervergütung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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