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Probleme bei der Durchsetzung eines Einwilligungsvorbehalts in der rechtlichen Betre

Dies ist ein Beitrag zum Thema Probleme bei der Durchsetzung eines Einwilligungsvorbehalts in der rechtlichen Betre im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
In einem betreuungsrechtlichen Fall zeigt sich, dass die betreute Person unter einer psychiatrisch diagnostizierten Störung leidet, bei der sie weitgehend ...


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Alt 26.06.2025, 01:03   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 21.04.2024
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 32
Böse Probleme bei der Durchsetzung eines Einwilligungsvorbehalts in der rechtlichen Betre

In einem betreuungsrechtlichen Fall zeigt sich, dass die betreute Person unter einer psychiatrisch diagnostizierten Störung leidet, bei der sie weitgehend in einer eigenen Fantasiewelt lebt (z.B. Einkäufe auf dem Mond, Umzugspläne nach Sylt etc.).


Laut Aktenlage war bereits bei Übernahme der Betreuung durch die Behörde vermerkt, dass die Person dem Sachverhalt nicht folgen kann.


Bei der Durchsicht der finanziellen Unterlagen wurde ein auffällig hohes Bankguthaben festgestellt. Nach Klärung stellte sich heraus, dass die betreute Person der Meinung war, das Geld gehöre jemand anderem.


Trotz dringend notwendiger Anschaffungen (z.B. eine neue Matratze wegen starker Verunreinigung) lehnt die betreute Person diese ab Begründung: Die alte Matratze sei noch gut.


Die Einrichtung drängt auf sofortige finanzielle Maßnahmen, der Betreuer verwies jedoch auf den mutmaßlichen Willen der Person und kündigte eine psychologische Begutachtung an. Diese ergab, dass ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten aus fachlicher Sicht sinnvoll sei, da kein stabiler eigener Wille erkennbar sei.


Kurz darauf forderte die betreute Person 800 in bar für einen angeblichen Freund. Die Einrichtung äußerte die Sorge, dass dieses Geld unter Druck herausgegeben werde für Dinge wie Zigaretten. Auch verschwanden mehrfach kleinere Bargeldbeträge (z.B. 100), obwohl die Person das Haus nicht mehr verlassen kann. Das Heim vermutet, dass diese Beträge durch Dritte entwendet wurden.


Rechnungen (z.B. für Fußpflege) werden von der betreuten Person pauschal als Betrug abgetan, eine Zahlung wird verweigert.


Trotz eines Antrags auf Einwilligungsvorbehalt beim Amtsgericht kam ein ablehnender Bescheid. Der Richter führte aus, dass ein solcher Vorbehalt eine „gefährliche Maßnahme“ sei, die nicht leichtfertig verhängt werden dürfe. Ein fehlender Betrag von 100 sei kein ausreichender Grund. Muss "massiva negative Auswirkungen" annehmen. Auch das Argument, die betreute Person schade sich durch Horten von Geld, wurde zurückgewiesen. (Würde sich eben nicht Negativ auswirken sondern Positiv)


Die Betreuungsbehörde und ein psychiatrisches Fachgutachten befürworten hingegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Dennoch wurde der Antrag durch das Gericht mit der Begründung „In der Angelegenheit wird nichts unternommen“ abgelehnt.


Der betreuende Verein sieht aktuell keine Handhabe, solange von Seiten der Einrichtung keine formale Stellungnahme erfolgt. Der Betreuer steht nun vor der Herausforderung, trotz fehlender Kontrolle über verschwundene Mittel eine ordnungsgemäße Rechnungslegung durchzuführen. Die Situation wirft die Frage auf, wie in solchen Fällen weiter zu verfahren ist und ob ggf. eine Entlastung des Betreuers oder eine gerichtliche Klärung in höherer Instanz möglich wäre.

Ist das als "normal" anzusehen das hier so vom Gericht reagiert wird? Was würdet ihr tun?
Lücke ist offline  
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Alt 26.06.2025, 07:22   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
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Wenn es das Sachverständigengutachten und die Betreuungsbehörde und auch der Betreuer anders sehen als der Richter, warum wurde dann keine Beschwerde eingelegt?
Mächschen ist offline  
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Alt 26.06.2025, 07:37   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
Standard

Falls die mtl. Beschwerdefrist verpasst wurde, den Ursprungsantrag wiederholen mit dem Argument, dass der Betreute weiterhin von Dritten ausgenommen wird (falls das der Fall ist).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (26.06.2025 um 17:11 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 26.06.2025, 19:50   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
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Moin moin


Noch mal eine Rückfrage:
Welches Geld ist verschwunden?
- Das Geld, dass vorher dem Betreuten gegeben wurde? Das kann er doch verbraten, wie er Lust dazu hat.
- oder Geld vom Konto, über dass der Betreuer verfügt? Das muss natürlich nachgewiesen werden. Wenn der Betreute auch über das Konto verfügen kann, sollte zur besseren Transparenz ein zweites Konto eröffnet werden, um Betreuer- und Betreutenhandeln trennen zu können.




Und sonst:
Das Gericht liegt im Prinzip nicht falsch mit der Meinung, dass das Horten von Geld keinen EiWi begründet. Das Vermögen wird gemehrt und nicht gefährdet.






Wenn es aber eine Rechnung zu begleichen gilt, und der Betreute dies aber nicht will oder Dir sogar verbietet, kannst Du ja mal einen Genehmigungsantrag stellen die Überweisung gegen den Willen des Betreuten tätigen zu dürfen. (Aktennotiz zur Sache mit der Anmerkung, dies als Genehmigungsantrag zu behandeln, falls Genehmigungsbedarf gesehen wird.)
Sollte das garzuoft passieren, will das Gericht ja aus eigenem Willen (für die eigene Ruhe) den EiWi einrichten.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.06.2025, 13:58   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Für die Bezahlung von Rechnungen des Betreuten braucht der Betreuer keine Genehmigung und auch keinen Einwilligungsvorbehalt. Der Aufgabenbereich Vermögenssorge reicht (Ausnahme: das Geld liegt auf einem versperrten Anlagekonto).

Natürlich ist § 1821 BGB zu beachten. Aber halt auch die Unzumutbarkeit für den Betreuer. Unzumutbar wären zB Sachen, die den Betreuer selbst einer Haftung oder Strafbarkeit aussetzen. Unzumutbar dürfte auch sein, dass der Betreute durch sein Verhalten seine eigene Lebensgrundlage entzieht (was Miete — Obdachlosigkeit) oder Strom/Heizung (Lebensgefahr jedenfalls im Winter) oder Arztrechnungen bei Privatpatienten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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HorstD ist offline  
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Stichworte
amtsgericht, betreuung, einwilligungsvorbehalt, psychiatrisches gutachten, vermögenssorge

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