Dies ist ein Beitrag zum Thema Onlinezbankingzugang nach dem Tod des Betreuten im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
sollte ein Betreuter versterben, darf man dennoch noch das Onlinebanking zur Abrechnung nutzen?
Streng genommen ist das doch ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Hallo zusammen,
sollte ein Betreuter versterben, darf man dennoch noch das Onlinebanking zur Abrechnung nutzen? Streng genommen ist das doch nicht mehr möglich, es wären ja auch neue - nach dem Tod entstandene - Buchungen zu ersehen. Wie handhabt ihr das? Angenommen, man hat einen Betreuten seit etwas über einem Monat. dieser hat 20.000 Euro Schulden bei einem Heim, das Sozialamt wartet auf Kontoauszüge von 02.25 bis 04.25 und noch einige andere Unterlagen zur Bearbeitung. Nun ist er verstorben. Das Onlinebanking wurde amm Tage des Todes oder 1 Tag davor eingerichtet. Das Onlinebanking ist eingerichtet worden bei einer Bank, die den Zugriff für alle vorhandenen Betreuten in einem Zugang zusammen fasst. Dürfte man nun den Zugang am selben Tag des Todes noch nutzen oder auch zwei Tage danach, um die Daten für das Sozialamt und die Abrechnung bei Gericht rauszusuchen? Es sind Erben vorhanden, die wohl aber ausschlagen werden. Danke für Eure Einschätzung! Die Neue |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Bzgl. Sozialamt bist Du raus, die Daten für das Betreuungsgericht zu nutzen, brauchst Du ja für die Rechnungslegung...
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Ja, genau. Ich benötige das für das Betreuungsgericht. Aber eigentlich darf ich ja nicht mehr drauf zugreifen
![]() Also streng genommen. Ich würde dem Sozialamt wohl dennoch die Unterlagen schicken wollen, da es sonst weitere Monate zu einer Verzögerung der Zahlung an das Heim kommen würde. Das muss ja nicht sein. :/ |
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#4 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 486
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Es kann schon mal ein paar Tage dauern, bis die Nachricht über die Beendigung an die Bank geht, schlimmstenfalls bis zum nächsten Kontoauszug ...
Es kommt auch vor, dass die Bank Tage bis Wochen braucht, um das zu bearbeiten und deinen Zugang sperrt. (hoffentlich nicht den Zugang zu den anderen Konten bei der gleichen Bank - auch schon passiert). Solange habe ich auch keine Bedenken, auf Informationen zuzugreifen. Es soll sogar schon vorgekommen sein, dass die Telefonnotiz über das Versterben erst nach der Überweisung an die Seniorenbegleitung zur Kenntnis genommen wurde. Kann passieren. Was gar nicht geht ist, im klaren Wissen über den Tod des Betreuten weiter zu verfügen. Das ist Sache der Erben.
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--> Das Leben bleibt spannend |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Gegen das Sozialamt haben die Erben übrigens keinen Anspruch, weil der auf das Heim übergegangen ist.
Das ist halt leider ein Fall, bei dem sich das Heim selber kümmern muss, das sind die gewohnt. |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Wäre es denn problematisch, wenn ich die benötigten Unterlagen dennoch schicke?
Im hiesigen Sozialamt und bei den Heimen kennt man sich - auch für die weitere Zusammenarbeit wäre das "vertrauensfördernd". Hätte ich haftungsrechtlich etwas zu befürchten, wenn ich die Unterlagen weiter sende? Gerade eben die Kontoauszüge. Verfügen würde ich selbstverständlich nicht. Es ginge nur um das Abrufen der Kontoauszüge. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Die Quick-and-dirty-Lösung ist, noch einmal Kontoauszüge zu ziehen, bevor man der Bank den Tod mitteilt. Sofern die das schon von dritter Seite weiß (und nicht freiwillig einen abschließenden Ausdruck übersendet), muss man das Gericht (und etwaige Erben) auf die Unmöglichkeit nach § 275 BGB verweisen.
Keine Überweisungen mehr tätigen, die Bank Sperrt das Konto eh. DRV fordert überzahlte Rente direkt von der Bank zurück. Heim hat Direktanspruch ggü dem SHT, § 19 Abs. 6 SGB XII. Falls kein bereits bezahlter Bestattungsvertrag besteht - und auch kein naher Angehöriger aus dem Quark kommt, das Heim an das Ordnungsamt verweisen, das müssten die eigentlich wissen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,412
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Wenn man es ganz streng sieht, sind alle Rechte und Pflichten des Betreuers, die sich aus § 1823 BGB ergeben, mit dem Tod erloschen. Und werden nur in den Fällen des § 1874 BGB fingiert. Das liegt beim Kontoabruf aber nicht vor.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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