Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung – viele Rückfragen, Zwangsgeldandrohungen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
„Und betreute glücklich bis zum Ende seines letzten Beschlusses.“ – Was steht dem noch entgegen? Die lokale gemeine Einrichtung, Protzbank, ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
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„Und betreute glücklich bis zum Ende seines letzten Beschlusses.“ – Was steht dem noch entgegen? Die lokale gemeine Einrichtung, Protzbank, Tangabank, Vodafön – mit denen habe ich meinen Umgang gefunden oder bin auf einem guten Weg dahin. Der Endgegner: Junge motivierte Rechtspflegerinnen mit gespitztem Bleistift, die erst meine Rechnungslegungen und dann mich bearbeiten. Da muss bei auch immergleicher quartalsweiser Lastschrift des Inkomaterials neben Januar, April und Oktober auch der Juli vorgelegt werden, sonst…
Frage 1: Lässt sich von hier steuern, dass ein Prüfbericht mit negativem Vermerk „Inko Juli fehlt“ beschlossen wird, statt den Beleg nachzuliefern? (Ich weiß, dass es die Option gibt, um des lieben Frieden willens einfach den Wunsch zu erfüllen. Oder im vorauseilendem Gehorsam einfach immer alles liefern, was irgendwann mal irgendwer sehen wollte. Das können die meisten anderen Kollegen besser als ich. Ich will kein Querulant sein. Mir geht es vor allem um das Gefühl, nicht jeder Forderung hilflos ausgeliefert sein. Nett oder pragmatisch sein kann ich immer noch.) Frage 2: Gibt es einen abgeschlossenen Katalog von Forderungen, die ein Rechtspfleger mit Zwangsgeldandrohung durchsetzen kann? Die Vorlage einer Rechnungslegung gehört bei Vermögenssorge einleuchtenderweise dazu. Was ist, wenn die Rechnungslegung zwar vorliegt, den Rechtspfleger aber nicht voll zufrieden stellt? Hier im Forum habe ich https://www.forum-betreuung.de/vermo...pflegerin.html gefunden mit dem Verweis auf https://btdirekt.de/betreuungs-sozia...kreten-anlass/ , die ein einerseits ein Lichtblick ist, andererseits die Frage nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers bei der Prüfung der Rechnungslegung nach § 1843 BGB konkret nur für die Kontrolle sämtlicher Belege im Original beantwortet (Antwort LG Potsdam: nein). Müsste die Causa Inko Juli nach Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss also im Zweifelsfall hier vom Landgericht geklärt werden? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Wenn Belege ohne Anfangsverdacht angefordert werden, ist das eine unzulässige Gebotsweisung (§ 1862 Abs. 3 BGB), denn es liegt keine Pflichtwidrigkeit vor. Also Beschwerde einlegen, die wird vom
Landgericht beschieden. Es gibt inzwischen weitere Rspr, die sich in der Regel auf die Frage von Original-Kontoauszügen bezieht. Ist aber für andere Belege verwendbar (wenn bei denen kein Anlass besteht, von Betrügereien auszugehen). Siehe unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht....toausz.C3.BCge
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
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Zur Klarstellung: Das Gericht akzeptiert Belegkopien und auch die Buchungsübersicht aus dem Online-Banking. Es geht also nicht um eine Forderung nach Vorlage von Originalen.
Fraglich ist der Ansatz, sämtliche Kontobewegungen belegt haben zu wollen, einschließlich Zahlungseingängen, im Kontoauszug aus Empfänger und Verwendungszweck komplett nachvollziehbare Buchungen, regelmäßige inhaltsgleiche oder sehr ähnliche Buchungen oder auch durch den Betreuten veranlasste Buchungen. Es betrifft nicht immer alle Punkte. Manches lässt sich wegdiskutieren, teilweise um den Preis eidesstattlicher Versicherungen, immer verbunden mit der Nachbearbeitung eines eigentlich erledigten Vorganges. Viele Konflikte treten nicht zutage, weil ich unaufgefordert schon Belege einreiche, die ich selbst für unnötig halte. Auf der anderen Seite gibt es auch die Rechtspfleger, die den spitzen Bleistift in der Schublade lassen und nur bei Ungereimtheiten nachfragen. Es wird an der Stelle Rechnungslegungsprüfung in vielen Fällen viel Zeit mit Tätigkeiten verschwendet, die für den Betreuten nicht nützlich sind. (Und nein, eine Kontrolle des Gerichtes, die den Betreuten vor Schaden bewahren soll, funktioniert auch nicht besser, wenn Energie vom Kopf in den Bleistift abgezogen wird.) |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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HorstD hat ja schonmal darauf verwiesen, gerade das LG Hamburg hat zu 301 T 351/20 bestens zu den Dingen wie von Einwilligungsvorbehalt moniert ausgeführt.
Hier das für mich relevanteste: Zitat:
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#5 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 57
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Ich versteh das Problem nicht. Die Rechnungslegung IST mit Belegen zu versehen, §§ 1856, 256 Abs. 1 BGB. In geeigneten Fällen KANN das Gericht auf Belege verzichten. Und ganz ehrlich: Der Beleg muss vorhanden sind, denn wie soll sonst der Betreuer prüfen, ob die Lastschrift korrekt erfolgt ist?
Die Forderung nach Vorlage der Belege ist also vollkommen korrekt. Das man gerade in solchen Fällen auch auf die Vorlage von Belegen absehen KANN, steht auf einem anderen Blatt (mach ich z.B. im Regelfall auch, vor allem bei Dauerbelegen wie Telefon, Versicherung etc.). |
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#6 | |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
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Zitat:
Wenn also eine Buchung wie Blümchen-Apotheke Inh. Dr. Benjamin e.K. RE-NR. 4711 VOM 31.01.2026 KD-NR. 0815 12.02.2026 | FOLGELASTSCHRIFT Betrag 47,11 vor Dir liegt. Was machst Du dann? Die eine Rechtspflegerin hier will unbedingt den Beleg dazu. (Nicht speziell diesen einen Beleg, stichprobenartig zur Kontrolle oder weil irgendwas auffällig daran ist, sondern einfach jeden Beleg.) Dort schaut sie denn nach, ob da wirklich 47,11 darauf steht und macht einen Haken. So etwas meinte ich. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 68
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Aber die Apothekenrechnung liegt dir doch vor, oder? Dann muss nur noch diese Rechnung mit der tatsächlichen Buchung verknüpft werden.
Das sollte eine ordentliche Betreuersoftware eigentlich unterstützen und bei der Generierung der Rechnungsstellung das so darstellen. "Das wird schon so passen" ist halt nicht die beste Devise bei Vermögenangelegenheiten, daher verstehe ich die Rechtspflegerin hier voll und ganz. |
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#9 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 57
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Sorry, Zahlendreher!
@Einwilligungsvorbehalt: Aus dem Buchungstext im Kontoauszug ist nicht ersichtlich, ob die dazugehörige Rechnung auch tatsächlich den konkreten Betroffenen betrifft. Und ja, auch bei Lastschriften kann mal was schief gehen. |
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