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Rechnungslegung – viele Rückfragen, Zwangsgeldandrohungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung – viele Rückfragen, Zwangsgeldandrohungen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
„Und betreute glücklich bis zum Ende seines letzten Beschlusses.“ – Was steht dem noch entgegen? Die lokale gemeine Einrichtung, Protzbank, ...


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Alt 05.02.2026, 08:49   #1
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
Standard Rechnungslegung – viele Rückfragen, Zwangsgeldandrohungen

„Und betreute glücklich bis zum Ende seines letzten Beschlusses.“ – Was steht dem noch entgegen? Die lokale gemeine Einrichtung, Protzbank, Tangabank, Vodafön – mit denen habe ich meinen Umgang gefunden oder bin auf einem guten Weg dahin. Der Endgegner: Junge motivierte Rechtspflegerinnen mit gespitztem Bleistift, die erst meine Rechnungslegungen und dann mich bearbeiten. Da muss bei auch immergleicher quartalsweiser Lastschrift des Inkomaterials neben Januar, April und Oktober auch der Juli vorgelegt werden, sonst…

Frage 1: Lässt sich von hier steuern, dass ein Prüfbericht mit negativem Vermerk „Inko Juli fehlt“ beschlossen wird, statt den Beleg nachzuliefern? (Ich weiß, dass es die Option gibt, um des lieben Frieden willens einfach den Wunsch zu erfüllen. Oder im vorauseilendem Gehorsam einfach immer alles liefern, was irgendwann mal irgendwer sehen wollte. Das können die meisten anderen Kollegen besser als ich. Ich will kein Querulant sein. Mir geht es vor allem um das Gefühl, nicht jeder Forderung hilflos ausgeliefert sein. Nett oder pragmatisch sein kann ich immer noch.)

Frage 2: Gibt es einen abgeschlossenen Katalog von Forderungen, die ein Rechtspfleger mit Zwangsgeldandrohung durchsetzen kann? Die Vorlage einer Rechnungslegung gehört bei Vermögenssorge einleuchtenderweise dazu. Was ist, wenn die Rechnungslegung zwar vorliegt, den Rechtspfleger aber nicht voll zufrieden stellt?

Hier im Forum habe ich https://www.forum-betreuung.de/vermo...pflegerin.html gefunden mit dem Verweis auf https://btdirekt.de/betreuungs-sozia...kreten-anlass/ , die ein einerseits ein Lichtblick ist, andererseits die Frage nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers bei der Prüfung der Rechnungslegung nach § 1843 BGB konkret nur für die Kontrolle sämtlicher Belege im Original beantwortet (Antwort LG Potsdam: nein). Müsste die Causa Inko Juli nach Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss also im Zweifelsfall hier vom Landgericht geklärt werden?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 05.02.2026, 09:19   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
Standard

Wenn Belege ohne Anfangsverdacht angefordert werden, ist das eine unzulässige Gebotsweisung (§ 1862 Abs. 3 BGB), denn es liegt keine Pflichtwidrigkeit vor. Also Beschwerde einlegen, die wird vom
Landgericht beschieden.

Es gibt inzwischen weitere Rspr, die sich in der Regel auf die Frage von Original-Kontoauszügen bezieht. Ist aber für andere Belege verwendbar (wenn bei denen kein Anlass besteht, von Betrügereien auszugehen). Siehe unter:

https://www.lexikon-betreuungsrecht....toausz.C3.BCge
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 05.02.2026, 12:54   #3
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
Standard

Zur Klarstellung: Das Gericht akzeptiert Belegkopien und auch die Buchungsübersicht aus dem Online-Banking. Es geht also nicht um eine Forderung nach Vorlage von Originalen.

Fraglich ist der Ansatz, sämtliche Kontobewegungen belegt haben zu wollen, einschließlich Zahlungseingängen, im Kontoauszug aus Empfänger und Verwendungszweck komplett nachvollziehbare Buchungen, regelmäßige inhaltsgleiche oder sehr ähnliche Buchungen oder auch durch den Betreuten veranlasste Buchungen.

Es betrifft nicht immer alle Punkte. Manches lässt sich wegdiskutieren, teilweise um den Preis eidesstattlicher Versicherungen, immer verbunden mit der Nachbearbeitung eines eigentlich erledigten Vorganges. Viele Konflikte treten nicht zutage, weil ich unaufgefordert schon Belege einreiche, die ich selbst für unnötig halte. Auf der anderen Seite gibt es auch die Rechtspfleger, die den spitzen Bleistift in der Schublade lassen und nur bei Ungereimtheiten nachfragen.

Es wird an der Stelle Rechnungslegungsprüfung in vielen Fällen viel Zeit mit Tätigkeiten verschwendet, die für den Betreuten nicht nützlich sind. (Und nein, eine Kontrolle des Gerichtes, die den Betreuten vor Schaden bewahren soll, funktioniert auch nicht besser, wenn Energie vom Kopf in den Bleistift abgezogen wird.)
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 12.02.2026, 11:50   #4
Forums-Geselle
 
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Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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HorstD hat ja schonmal darauf verwiesen, gerade das LG Hamburg hat zu 301 T 351/20 bestens zu den Dingen wie von Einwilligungsvorbehalt moniert ausgeführt.
Hier das für mich relevanteste:

Zitat:
Auch bei der Rechnungslegung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittelsOnline-Banking sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Bereich ganz üblich und anerkannt ist [...]sie stellt inzwischen den Regelfall dar. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm vorlegt, obwohl solche nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert werden und damit manipulierbar sind.
Die bloße Möglichkeit der Manipulation genügt aber nicht, vielmehr können Originalkontoauszüge nur verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind [...]Hiervon ausgehend gilt, dass auch von dem Betreuer unmittelbar von dem Internetauftritt der Bank heruntergeladene Umsatzübersichten für den relevanten Abrechnungszeitraum, die natürlich manipulierbar sind, dann aber als Beleg ausreichen, wenn Anhaltspunkte für Fehler oder gar Manipulationen nicht bestehen.

Konkrete Beanstandungen des Betreuungsgerichts im Hinblick auf die periodische Rechnungslegung des beruflichen Betreuers für den in Rede stehenden Zeitraum fehlen. Die Abrechnung ist zusätzlich (und unaufgefordert) belegt worden durch dieausgedruckten Umsätze für eben jenen Zeitraum. Die dort angezeigten Kontostände passen zu den Angaben in der Abrechnung,deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Betreuer unterschriftlich versichert hat. Die fortlaufenden Daten und dieunterschiedlichen Verwendungszwecke der Buchungen und Auszahlungen lassen Unklarheiten oder Lücken nicht erkennen.

Weil damit konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Angaben des Berufsbetreuers und die eingereichten Belege nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind, ist das Ermessen des Betreuungsgerichts hinsichtlich einer Anforderung von Kontoauszügen vorliegend schon nicht eröffnet. Allein der Umstand, dass am eigenen Computer ausgedruckte Kontoumsätze grundsätzlich nicht fälschungssicher sind, führt jedenfalls nicht zu einer Pflicht, zusätzlich Kontoauszüge vorzulegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen entspricht die Vorlage von Originalbelegen auch nicht einem zwingenden Schutzbedürfnis des Betroffenen.
Tschak ist offline  
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Alt 12.02.2026, 12:49   #5
Forums-Gesellen-Anwärter
 
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Beiträge: 57
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Ich versteh das Problem nicht. Die Rechnungslegung IST mit Belegen zu versehen, §§ 1856, 256 Abs. 1 BGB. In geeigneten Fällen KANN das Gericht auf Belege verzichten. Und ganz ehrlich: Der Beleg muss vorhanden sind, denn wie soll sonst der Betreuer prüfen, ob die Lastschrift korrekt erfolgt ist?

Die Forderung nach Vorlage der Belege ist also vollkommen korrekt.
Das man gerade in solchen Fällen auch auf die Vorlage von Belegen absehen KANN, steht auf einem anderen Blatt (mach ich z.B. im Regelfall auch, vor allem bei Dauerbelegen wie Telefon, Versicherung etc.).
Rpfline ist offline  
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Alt 12.02.2026, 16:58   #6
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
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Zitat:
Zitat von Rpfline Beitrag anzeigen
Der Beleg muss vorhanden sind, denn wie soll sonst der Betreuer prüfen, ob die Lastschrift korrekt erfolgt ist?

Die Forderung nach Vorlage der Belege ist also vollkommen korrekt.
Das man gerade in solchen Fällen auch auf die Vorlage von Belegen absehen KANN, steht auf einem anderen Blatt (mach ich z.B. im Regelfall auch, vor allem bei Dauerbelegen wie Telefon, Versicherung etc.).
Natürlich lässt ein Betreuer nicht beliebige Abbuchungen zu, sondern sieht sich den Beleg an und hinterfragt auffällige Posten. Aber er wird beispielsweise nicht die Preise der verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf der Monatsrechnung der Apotheke überprüfen. Und der Rechtspfleger wird das auch nicht tun.

Wenn also eine Buchung wie

Blümchen-Apotheke Inh. Dr. Benjamin e.K.
RE-NR. 4711 VOM 31.01.2026 KD-NR. 0815 12.02.2026 |
FOLGELASTSCHRIFT
Betrag 47,11

vor Dir liegt. Was machst Du dann?

Die eine Rechtspflegerin hier will unbedingt den Beleg dazu. (Nicht speziell diesen einen Beleg, stichprobenartig zur Kontrolle oder weil irgendwas auffällig daran ist, sondern einfach jeden Beleg.) Dort schaut sie denn nach, ob da wirklich 47,11 darauf steht und macht einen Haken.

So etwas meinte ich.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 12.02.2026, 18:35   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 68
Standard

Aber die Apothekenrechnung liegt dir doch vor, oder? Dann muss nur noch diese Rechnung mit der tatsächlichen Buchung verknüpft werden.


Das sollte eine ordentliche Betreuersoftware eigentlich unterstützen und bei der Generierung der Rechnungsstellung das so darstellen.


"Das wird schon so passen" ist halt nicht die beste Devise bei Vermögenangelegenheiten, daher verstehe ich die Rechtspflegerin hier voll und ganz.
MPock ist offline  
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Alt 12.02.2026, 18:44   #8
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
Standard

Zitat:
Zitat von Rpfline Beitrag anzeigen
Die Rechnungslegung IST mit Belegen zu versehen, §§ 1856, 256 Abs. 1 BGB.
Wohl eher § 1865 und § 259 Abs. 1 BGB?
FFB ist offline  
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Alt 13.02.2026, 06:34   #9
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 57
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Wohl eher § 1865 und § 259 Abs. 1 BGB?
Sorry, Zahlendreher!

@Einwilligungsvorbehalt: Aus dem Buchungstext im Kontoauszug ist nicht ersichtlich, ob die dazugehörige Rechnung auch tatsächlich den konkreten Betroffenen betrifft. Und ja, auch bei Lastschriften kann mal was schief gehen.
Rpfline ist offline  
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