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Ende Überprüfungsfrist, Unerlaubter Zugriff auf Konto

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende Überprüfungsfrist, Unerlaubter Zugriff auf Konto im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bräuchte Eure Hilfe bitte. Betreute mit EWI hat 2 Konten bei der Raiba. Konto 1 hat sie ...


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Alt 05.02.2026, 11:25   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 141
Standard Ende Überprüfungsfrist, Unerlaubter Zugriff auf Konto

Hallo zusammen,


ich bräuchte Eure Hilfe bitte.


Betreute mit EWI hat 2 Konten bei der Raiba.
Konto 1 hat sie keinen Zugriff, da laufen Sozialhilfe, Unterbringungskosten usw. drüber. Das ist ein P-Konto.


Konto 2 hat sie Zugriff per EC-Karte, da überweise ich ihr "Taschengeld" drauf.


Nun ist es so, daß ich die beiden Konten im Onlinebanking nicht mehr sehen konnte. Auf meine Nachfrage bei der Bank mussten die erst die Sache klären und da ist das mit der Überprüfunggsfrist aufgekommen, die am 11.01.26 abgelaufen ist. Nun noch den neuen Beschluss hin senden usw. was ich umgehend gemacht habe.
So jetzt ruft die Bank an, dass meine Betreute wohl durch dieses hin- und her mit der Überprüfungsfrist am EC Automaten Zugriff auf Konto 1 bekommen hat und insg. EUR 1600,00 abgehoben hat. Ich konnte das nicht sehen, da ich bis heute!!! immer noch keinen Zugriff aufs Onlinebanking bei meiner Betreuten habe.


Was tun? Das hat doch eindeutig die Bank verbummelt.
Mit ist schon ganz anderst.....


Danke für Eure Hilfe
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Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 05.02.2026, 12:07   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
Standard

Was meinst du mit Überprüfungsfrist? Ein automatisches Ende gibts nur bei vorläufigen Betreuerbestellungen (§ 302 FamFG). Wenn die vom Gericht bei einer endgültigen Bestellung selbst im Beschluss gesetzte Frist (§§ 286, 295 FamFG) verstricht, hat das auf die Wirksamkeit der Betreuung überhaupt keine Auswirkung. Ist allenfalls für eine Rückfrage geeignet, ob das Gericht seinen eigenen Termin übersehen hat.

Das heißt hier, der EV bestand weiterhin und die Zahlung ist ohne schuldbefreiende Wirkung geleistet worden und muss dem Konto wieder gut geschrieben werden.

Zwar hat die Bank dann ggü der Betreuten einen Anspruch aus § 812 BGB. Aber wenn das Geld verballert wurde, liegt Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vor - die Bank guckt in die Röhre. Die wissen das im
Übrigen genau.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 05.02.2026, 12:17   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 141
Standard

Lieber Horst,


ja vielen Dank. Es liegt ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich Vermögenssorge vor und die Überprüfungsfrist (11.01.26) betraff diesen.


Dankeschön
__________________
Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 05.02.2026, 13:18   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
Standard

Eine gerichtsinterne Frist geht die Bank nichts an und hat weder im außen- noch im Innenverhältnis irgendwelche Wirkungen.

Daher das Geld von der Bank erstattet verlangen.

Oder war die Betreuung oder der Einwilligungsvorbehalt im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig?
Mächschen ist offline  
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Alt 05.02.2026, 15:40   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Eine gerichtsinterne Frist geht die Bank nichts an und hat weder im außen- noch im Innenverhältnis irgendwelche Wirkungen.

Daher das Geld von der Bank erstattet verlangen.
Genau so ist es. Wenn Sie nicht freiwillig zahlen, prügel's eben durch ein Zivilgericht. Jeder Richter wird das durchwinken.
Suprarenin ist offline  
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Alt 06.02.2026, 09:28   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
Standard

Gut gemeinter Rat: dieses Fehlverhalten der Bank daher von vorneherein ausschließen in dem man allenfalls (wenn es schnell gehen muss) die erste Seite des Beschlusses bei der Bank vorzeigt. Ohnehin in jedem Fall ohne die Gründe. Also, die Überprüfungsfrist gar nicht erst zur Kenntnis gelangen lässt. Geht die wie gesagt auch nichts an.


Falls es denn so war. Wenn ich
Zitat:
Es liegt ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich Vermögenssorge vor und die Überprüfungsfrist (11.01.26) betraff diesen.
lese, schließe ich mich Mächschens Frage an.
Tschak ist offline  
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Alt 06.02.2026, 09:36   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Den Beschluss sollte man bei der Bank nach Möglichkeit gar nicht vorlegen und, wenn dieser vorgelegt wird, dann ohne Begründungsteil, aus welchem auch die Überprüfungsfrist hervorgeht.

Die Bank würde da vor Gericht schon ein Versäumnisurteil ergehen lassen...
Mächschen ist offline  
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Alt 06.02.2026, 11:12   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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Das...ist doch das was ich geschrieben habe...
Tschak ist offline  
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Alt 06.02.2026, 11:44   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
Standard

Zitat:
Zitat von Tschak Beitrag anzeigen
Das...ist doch das was ich geschrieben habe...
Doppelt genäht hält besser.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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