Dies ist ein Beitrag zum Thema Beihilfe und Steuer im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Steuererklärungen und den Umgang mit den Unterlagen bezüglich der Beihilfe.
Ich habe einen ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Steuererklärungen und den Umgang mit den Unterlagen bezüglich der Beihilfe. Ich habe einen Betreuten, der Beihilfe bezieht. Es bei jeder Rechnungslegung ein Ordner, der alle Belege (Einnahmen und Ausgaben) beinhaltet. Nun muss ich für die Jahre 24 und 25 die Unterlagen für die Steuererklärung zusammen stellen und an das Steuerbüro übermitteln. Nun stellt sich die Frage wie ihr das handhabt. Er wohnt in einem Heim. Gebt ihr einfach alle Unterlagen ab und das Büro prüft dann, welche Rechnungen und Bescheide für die Steuererklärungen angegeben werden können? Ich hatte im Jahr 2022 und 2023 sowohl der Pflegeversicherung als auch der Beihilfestelle eine Übersicht angefordert über die eingereichten Beträge und die eingereichten Bescheide, sodass das Steuerbüro die Differenz nehmen konnte. Mir wurde aber seitens der Beihilfestelle bereits mitgeteilt, dass diese solch eine Übersicht nicht mehr erstellen wird, da dies zu aufwändig sei und die Mitarbeiterin nicht dafür zuständig sei. Wie handhabt ihr das? Gibt es eine andere Möglichkeit, solch eine Übersicht zu erhalten? Gebt ihr einfach alle Unterlagen an das Steuerbüro und die berechnen dies selbst? Rechnet ihr das selbst aus? Mir graust es schon davor, zwei dicke Ordner durchzuschauen und alles selbst auszurechnen. Ich hoffe auf Eure Tipps. Lieben Dank
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Wie wärs, die Bankumsätze in Excel alphabetisch zu sortieren, das müsste man doch weiterverwursten können oder?
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
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Moin moin
Wie groß ist denn das Einkommen des Betreuten und wie hoch sind die Ausgaben für die Heimkosten? Wenn es nicht gerade ein Rieseneinkommen ist, dann frage mal eben den Steuerberater, ob nicht auch die Einkommensbescheide und die Rechnungen für die Heimkosten schon ausreichen, damit er keine Steuern mehr zahlen muss. Das würde die Arbeit für die Steuererklärung schon mächtig vereinfachen. Und wenn sich abzeichnet, dass es keine Veränderung geben wird, kann eine Nichtveranlagung beantragt werden. Das macht es noch einfacher. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Was sollen die Beihilfebescheide denn bei der Steuer? Die Zahlungen sind steuerfrei, genau wie die ergänzenden Zahlungen der PKV. Interessant wirds nur dann, wenn Eigenanteile übrig bleiben. Die können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Aber zuvor ist die zumutbare Eigenbelastung von zwischen 1 und 7% des Jahreseinkommens davon abzuziehen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sich was steuerlich relevantes übrig bleibt.
Hier mal zum Nachlesen: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/te...ankheitskosten
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Hallo und danke für Eure Antworten.
Er erhält monatlich ca. 2600 Euro Beihilfe und das Heim kostet ca. 5300 Euro. Er erhält noch eine Altersrente von ca. 530 Euro. Er ist verheiratet und seine Frau bezieht Sozialleistungen - sie wohnt ebenfalls im selben Heim. Sie ist nicht beihilfeberechtgt. Sie veranlagen gemeinsam. Das Steuerbüro soll die außergewöhnlichen Belastungen berechnen. Bei den Heimkosten wird tatsächlich ein Eigenanteil berechnet: Die Investitionskosten werden weder von der Beihilfestelle noch von der PKV übernommen. Per Exceldatei sortieren wäre schon einmal hilfreich! Danke für den Hinweis! Ich würde nun 2024 einmal erstellen lassen und dann erfragen, ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung möglich wäre. Oder macht es Sinn, diese bereits für 24 zu beantragen mit dem Hinweis der hohen Heimkosten und der steuerfreien Beihilfe und der kleinen Rente? Sie sind beide 2023 ins Heim gezogen. Insofern wäre das Jahr 2024 nun das erste Jahr, in dem alle Zahlungen und Einnnahmen den mit den folgenden Jahren vergleichbar wäre. |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Entschuldigt! Ich habe die Begriffe durcheinander gebracht.
Er erhält 2600 Euro Versorgungsbezüge, nicht Beihilfe. Beihilfe erhält er je nach gezahlten Kosten. |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Im zweiten Schritt kann man die "einfacheren" Abzugsmöglichkeiten berücksichtigen und prüfen, ob damit noch Einkommensteuer verbleibt. Hier käme z.B. der Eigenanteil der Heimkosten (abzüglich Haushaltsersparnis) und eine Fahrtkostenpauschale zum Ansatz. Erst dann ist es sinnvoll, nach weiteren Abzugsmöglichkeiten zu suchen, also z.B. nach Krankheitskosten, die weder Beihilfe noch Krankenversicherung komplett erstattet haben. Ein Steuerberater sollte das aber alles besser einschätzen und auch erläutern können. Zitat:
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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2024 hat der Mann alleine schon 33.000 Euro Versorgungsbezüge (brutto) erhalten, plus die Rente, ca 480 Euro.
Die Nichtveranlagung würde ich quasi nach Erstellung der Erklärung für 2024 beantragen (lassen), damit für 2025 keine Steuer erklärt werden muss. Sollte dies überhaupt möglich sein aufgrund der hohen Versorgungsbezüge. Es wurden jedoch für die Jahre 24 und 25 keine Vorauszahlungen festgesetzt - das ist doch schon einmal ein gutes Zeichen
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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NV Bescheinigung ist für die Freistellung von Kapitalerträgen.
Was Du machen musst, mit Abgabe einer Steuererklärung formlos beantragen, keine weiteren für neuere Jahre abgeben zu müssen, soweit sich die Verhältnisse nicht änderten. Dann teilt das Finanzamt mit, ob es einverstanden ist, darauf gibts keinen Rechtsanspruch. Aber moment, zahlt der Betroffene Lohnsteuer? |
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