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Pfändung bei InSo

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pfändung bei InSo im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, etwas kompliziert: Der B hat Schulden, es sind mehrere Pfändungen auf dem Konto. InSo wird beantragt, Bank sagt, sie ...


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Alt 26.02.2026, 15:00   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,118
Standard Pfändung bei InSo

Moin,


etwas kompliziert:


Der B hat Schulden, es sind mehrere Pfändungen auf dem Konto.


InSo wird beantragt, Bank sagt, sie könne aufgrund Pfändung das Konto nicht freigeben.


Inso ist abgeschlossen, Beschluss vorgelegt, Bank sagt, sie könne aufgrund Pfändung Konto nicht freigeben.


Sämtliche Gläubiger, die mir seitens der Bank zur Verfügung gestellt wurden, sind über Eröffnung der InSo in Kenntnis gesetzt worden (nehme ich jedenfalls an)


Wie bekomme ich das Konto frei?
Wer ersetzt die Kontoführungskosten für 3 Jahre?
Tomas11 ist offline  
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Alt 26.02.2026, 16:09   #2
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,064
Standard

War das Konto denn 3 Jahre für den B. unbrauchbar/gesperrt oder was genau meinst du, wenn du 3 Jahre die Kontoführungsgebühren ersetzt bekommen willst?


Hast du dich mit der Rechtsabteilung, Geschäftsführung und ggf. dem Ombudsmann diesbezüglich "ausgetauscht"?
MurphysLaw ist offline  
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Alt 26.02.2026, 18:55   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 68
Standard

Lehnt die Bank die Einrichtung als P-Schutz-Konto ab? Das dürfen sie meines Wissens nicht, womit du zumindest auf den Sockelbetrag Zugriff bekommen solltest.
MPock ist offline  
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Alt 26.02.2026, 18:55   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
Standard

Die Kontoführungsgebühren wären so oder so entstanden, daher kann man die nicht ersetzt verlangen.

Sind denn Gelder separiert worden?

Bezüglich der Pfändungen müsstest Du dich an die Gläubiger wenden, welche die Bank dir benennen kann, falls diese nicht einlenken wollen, musst Du Klage erheben.
Mächschen ist offline  
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Alt 26.02.2026, 19:17   #5
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,118
Standard

Natürlich ist es ein P-Konto. Die Bank behauptet, der Gläubiger existiere nicht mehr.


Daher bleibt die Frage, gegen wen klagen?


ERs gab da mal ein sehr dubioses Inkassobüro. Ich weiß nicht, was aus dem eigentlich wurde. Es war aufgrund Kopplung von Bestellungen und Gewinnspielen in Verruf geraten, es wurde strafrechtlich ermmittelt und in jeder Inso behaupten die die Forderung sei einer InSo aufgrund Eingehungsbetrug nicht zugänglich.


Ich weiß aber nicht, ob die das sind.


Grundsätzlich sehe ich die Bank in der Pflicht verbindlich mitzuteilen
1. warum nach Freigabe durch den Treuhänder keine Verfügungen möglich waren
2. welcher Gläubiger da immer noch die Hand aufhält
3. warumn der Abschluss des Verfahrens nicht genügt
Tomas11 ist offline  
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Alt 26.02.2026, 19:36   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,595
Standard

Zumindest die Fragen 1 und 3 kann ich beantworten. Ein Insolvenzverfahren beseitigt bestehende Pfändungen nicht. Es führt lediglich dazu, dass die Gläubiger auf das Guthaben (im Regelfall) nicht mehr zugreifen können.
Garfield ist offline  
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Alt 27.02.2026, 07:15   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
Standard

Zum einen musst Du sehen, dass die Bank dir sagt, wer der Gläubiger ist, wenn sie das nicht tut, wirst Du sie verklagen müssen.

Falls dann im zweiten Schritt der Gläubiger nicht auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet, musst du ihn verklagen.
Mächschen ist offline  
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