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Pfändung durch die Rentenversicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pfändung durch die Rentenversicherung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Dann ist das eine VERrechnung nach § 52 SGB I zwischen 2 Sozialleistungsträgern. Es gilt das gleiche wie bei § ...


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Alt 17.06.2026, 12:12   #11
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Benutzerbild von HorstD
 
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Dann ist das eine VERrechnung nach § 52 SGB I zwischen 2 Sozialleistungsträgern. Es gilt das gleiche wie bei § 51, es darf keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten. Wie hoch der Sozialhilfebedarf ist (siehe früheren Post von mir), ist der Stelle nachzuweisen, die abzweigt (die Empfängerstelle sollte das nachrichtlich in Kopie erhalten).
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Horst Deinert

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Alt 17.06.2026, 14:11   #12
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Wie HorstD sagt. Das Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I hebt die fehlende Gegenseitigkeit der Forderung auf bzw. macht die Aufrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit möglich (vgl. § 387 BGB).

§ 51 Abs. 2 SGB I erwähnt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen (§ 50 SGB X) UND Beitragsansprüche (Versicherungsbeiträge). Das hatte ich oben vergessen.
borisbaumgaertner ist offline  
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Alt 17.06.2026, 20:12   #13
Forums-Geselle
 
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Zitat:
Zitat von borisbaumgaertner Beitrag anzeigen
Wie HorstD sagt. Das Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I hebt die fehlende Gegenseitigkeit der Forderung auf bzw. macht die Aufrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit möglich (vgl. § 387 BGB).

§ 51 Abs. 2 SGB I erwähnt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen (§ 50 SGB X) UND Beitragsansprüche (Versicherungsbeiträge). Das hatte ich oben vergessen.

Dann würde die Aufrechnung ja komplett entfallen, was sicherlich hilfreich ist, Hilfebedürftigkeit ist gegeben.

Nun lief das bei der Betreuten jahrelang schon so das 50 Prozent an die KV geflossen sind, Sie hat es nie bemerkt.

Kann Ich für Sie nun noch rückfordern, Überprüfungsantrag nach 44 SGB X? Ich gehe davon aus, dass jahrelang unrechtmäßig aufgerechnet wurde? 4 Jahre dürfte dann ja zurückgefordert werden?
N_ikis ist offline  
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Alt 18.06.2026, 07:21   #14
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Der Betroffene hat ja offenbar weder Hilfebedürftigkeit eingewand, noch Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragt.

Ich fürchte ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X wird hier nicht helfen, weil es mangels Einwand keine den Bürger belastende Entscheidung gab.
Aber versuchen kannst Du es dennoch.
Wichtiger ist, dass Du es für die Zukunft regelst.
Mächschen ist offline  
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Alt 18.06.2026, 09:03   #15
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Der Betroffene hat ja offenbar weder Hilfebedürftigkeit eingewand, noch Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragt.

Ich fürchte ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X wird hier nicht helfen, weil es mangels Einwand keine den Bürger belastende Entscheidung gab.
Aber versuchen kannst Du es dennoch.
Wichtiger ist, dass Du es für die Zukunft regelst.
Danke für deine Antwort!

Die Dinge haben sich ein wenig geändert, die Betreute sollte von der Kurzzeitpflege zurück in die Häuslichkeit, hatte soweit alles organisiert, nun teile die Betreute und das Heim mit, sie fühlt sich noch nicht wieder ganz bereit für zu Hause. Sie möchte vollstationär bleiben noch 1-2 Monate und wird eigenständig den Heimvertrag übernehmen.

Wie ist eure Erfahrung, macht das Sozialamt hier auch doppelte Kosten bis zu 3 Monaten mit?

Hatte bisher nur die Konstellation mit Verbleim im Heim. Weiter KZP geht nicht, Budget ist aufgebraucht.
N_ikis ist offline  
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Alt 18.06.2026, 11:00   #16
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Benutzerbild von HorstD
 
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Wenn Rückkehrperspektive nicht rein theoretisch, sollte das Sozialamt normalerweise bis 6 Monate weiterzahlen.

In der anderen Sache sollte durchaus ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Ich lese den § 51 SGB I so, dass vor allem der abzweigende Sozialleistungsträger selbst dafür sorgen muss, dsss der Sozialhilfebedarf erhalten bleibt. Dazu ist beim Betroffenen im Rahmen eine Stellungnahme nach § 24 SGB X einzuholen. Wenn der Betreffende auf eine solche Aufforderung nicht antwortet, hat die Behörde allerdings erst mal alles ihr Mögliche getan. Deshalb ist die Intervention des nachträglich bestellten Betreuers ja so wichtig, auch um zu verdeutlichen, dass der Betreute den Anhörungsbogen gar nicht verstanden haben kann. Sofern ein solcher überhaupt existiert.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 18.06.2026, 13:41   #17
Gehört zum Inventar
 
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Vor Erlass eines Aufrechnungsbescheids ist der Schuldner anzuhören.
Falls die Aufrechnung aber im Leistungsbescheid bereits passiert ist, gibt’s da eine Regelungslücke.
Mächschen ist offline  
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Alt 24.09.2026, 18:01   #18
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn Rückkehrperspektive nicht rein theoretisch, sollte das Sozialamt normalerweise bis 6 Monate weiterzahlen.

In der anderen Sache sollte durchaus ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Ich lese den § 51 SGB I so, dass vor allem der abzweigende Sozialleistungsträger selbst dafür sorgen muss, dsss der Sozialhilfebedarf erhalten bleibt. Dazu ist beim Betroffenen im Rahmen eine Stellungnahme nach § 24 SGB X einzuholen. Wenn der Betreffende auf eine solche Aufforderung nicht antwortet, hat die Behörde allerdings erst mal alles ihr Mögliche getan. Deshalb ist die Intervention des nachträglich bestellten Betreuers ja so wichtig, auch um zu verdeutlichen, dass der Betreute den Anhörungsbogen gar nicht verstanden haben kann. Sofern ein solcher überhaupt existiert.

Kleines Update, die Aufrechnung wurde aufgehoben durch die Heimaufnahme, da die Betreute hilfebedürftig geworden ist.

Nun ist es so, dass die Betreute in die Wohnung zurückkehrt. Die Rente wird ja aktuell nicht mehr aufgerechnet, das wird auch so bleiben. Auch wenn Sie zurück in der Wohnung ist und die Rente aufgerechnet werden würde, besteht Hilfebedürftigkeit, die volle Rente bleibt ihr somit also weiterhin.

Nun zurück in der Häuslichkeit würde wohl ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Sollte das bewilligt werden, wäre sie nicht mehr hilfebedürftig durch das zusätzliche Einkommen.

Ich müsste es dann melden und dann wird sicherlich wieder aufgerechnet, so dass Sie finanziell schlechter da steht.

Also einfach dann kein Wohngeld beantragen? Wie würdet ihr vorgehen?
N_ikis ist offline  
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Alt 27.09.2026, 00:04   #19
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Für die Verrechnung mit dem Wohngeld gilt § 29 Abs. 3, 2 WoGG (§37 SGB I), Nr. 29.31 WoGVwV. Die Aufrechnung ist nicht auf die Hälfte beschränkt. Allerdings können dann mit dem Wohngeld die Schulden bezahlt werden.
borisbaumgaertner ist offline  
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