Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Pfändung durch die Rentenversicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pfändung durch die Rentenversicherung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, Ich habe eine neue Betreuung erhalten. Betreute kam vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege und möchte nun bald wieder ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 08.06.2026, 15:52   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
Standard Pfändung durch die Rentenversicherung

Hallo zusammen, Ich habe eine neue Betreuung erhalten.

Betreute kam vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege und möchte nun bald wieder in die Häuslichkeit zurück.

Laut dem Rentenbescheid liegt die Rente bei ca. 1640€, davon gehen aber genau 50 Prozent an die Krankenkasse, sodass Sie nur ca. 820 Euro aufs Konto bekommt. Hier liegt wohl eine Pfändung drauf.

Die Pfändungsgrenze liegt bei 1599€, dann dürften doch nur ca. 40€ von der Rente an die Krankenkasse gehen, oder sehe Ich das falsch? Meine Betreute kennt den Hintergrund nicht, läuft schon seit Jahren so.

Die Krankenkasse hat ebenso einen Pfüb auf dem Girokonto liegen, hier geht aber nichts an die KV, obwohl dort 6.000€ drauf sind (P-Konto).

Wie würdet ihr vorgehen? Gelten die Pfändungsgrenze nicht, wenn die auf der Rentenzahlung liegen?

Hatte sonst nur mit Kontopfändungen zu tun.

Freue mich über Austausch.

Viele Grüße
N_ikis ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.06.2026, 17:50   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
Standard

Zitat:
Zitat von N_ikis Beitrag anzeigen
Hallo zusammen, Ich habe eine neue Betreuung erhalten.

Betreute kam vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege und möchte nun bald wieder in die Häuslichkeit zurück.

Laut dem Rentenbescheid liegt die Rente bei ca. 1640€, davon gehen aber genau 50 Prozent an die Krankenkasse, sodass Sie nur ca. 820 Euro aufs Konto bekommt. Hier liegt wohl eine Pfändung drauf.

Die Pfändungsgrenze liegt bei 1599€, dann dürften doch nur ca. 40€ von der Rente an die Krankenkasse gehen, oder sehe Ich das falsch? Meine Betreute kennt den Hintergrund nicht, läuft schon seit Jahren so.

Die Krankenkasse hat ebenso einen Pfüb auf dem Girokonto liegen, hier geht aber nichts an die KV, obwohl dort 6.000€ drauf sind (P-Konto).

Wie würdet ihr vorgehen? Gelten die Pfändungsgrenze nicht, wenn die auf der Rentenzahlung liegen?

Hatte sonst nur mit Kontopfändungen zu tun.

Freue mich über Austausch.

Viele Grüße
Habe es gerade nochmal selbst recherchiert, scheint wohl eher eine Aufrechnung zu sein, wo es bis zur Hälfte erlaubt ist.. Es bleibt hier aber definitiv nichtmal das Existenzminimum über, Ich werde die Rentenversicherung mal anschreiben..
N_ikis ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.06.2026, 18:37   #3
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,722
Standard

Die Kontopfändung dürfte ebenfalls unzulässig sein, weil auf dem Konto nur noch unpfändbares eingehen dürfte.

Bei einer Aufrechnung im Sozialrecht muss der Schuldner einwenden, ihm bliebe das Existenzminimum nicht.
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.06.2026, 20:26   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
Standard

Die Aufrechung (§ 51 SGB I) ist nur soweit zulässig, dass der Sozialhilfebedarf übrig bleibt. Also Regelsatz, MB-Zuschlag nach § 30 SGB XII, KV/PV-Beitrag nach § 32 SGB XII und KdU (Warmmiete ohne Haushaltsstrom).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.06.2026, 20:41   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Die Kontopfändung dürfte ebenfalls unzulässig sein, weil auf dem Konto nur noch unpfändbares eingehen dürfte.

Bei einer Aufrechnung im Sozialrecht muss der Schuldner einwenden, ihm bliebe das Existenzminimum nicht.
Ja, es geht nur unpfändbares Vermögen ein, also die kleine Rente. Allerdings ist Guthaben von 6.000€ auf dem Konto, dass kann ja bis zum beschützen Betrag gepfändet werden, oder?
N_ikis ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.06.2026, 23:58   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
Standard

Für eine Aufrechnung nach § 51 SGB I muss eine sog. Aufrechnungslage bestehen, d.h. die Forderung und Gegenforderungen müssen von demselben Träger kommen (Gegenseitigkeit der Forderung, vgl. § 387 BGB); außer es läge eine Abtretung vor. Darüber hinaus kommt § 51 Abs. 2 SGB I nur bei Erstattungen nach § 50 SGB X in Betracht, ansonsten bleibt es bei der Pfändungsfreigrenze.


D.h. die KV kann nicht mit Rente aufrechnen und auch nicht mit Beitragsschulden aus der KV, weil das keine Rückforderung nach § 50 SGB X ist.


Eine Pfändung kann auch auf dem Konto liegen, wenn nur unpfändbare Beträge eingehen, außer es wurde die Feststellung der Unpfändbarkeit beantragt, § 907 ZPO. Warum die 6000 EUR nicht gepfändet wurden, ist mir schleierhaft (Guthaben über dem Ansparbetrag § 899 Abs. 2 ZPO).


Vielleicht gibt es eine Vereinbarung wegen einer Rentenabtretung, die ein Ruhen der Kontopfändung einschließt. Das würde auch die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen erklären.
borisbaumgaertner ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 09.06.2026, 07:58   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,722
Standard

Etwas mehr als 6.000 können doch auf einem P-Konto angespart werden oder?
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 09.06.2026, 08:50   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
Standard

Zitat:
Zitat von borisbaumgaertner Beitrag anzeigen
Für eine Aufrechnung nach § 51 SGB I muss eine sog. Aufrechnungslage bestehen, d.h. die Forderung und Gegenforderungen müssen von demselben Träger kommen (Gegenseitigkeit der Forderung, vgl. § 387 BGB); außer es läge eine Abtretung vor. Darüber hinaus kommt § 51 Abs. 2 SGB I nur bei Erstattungen nach § 50 SGB X in Betracht, ansonsten bleibt es bei der Pfändungsfreigrenze.


D.h. die KV kann nicht mit Rente aufrechnen und auch nicht mit Beitragsschulden aus der KV, weil das keine Rückforderung nach § 50 SGB X ist.


Eine Pfändung kann auch auf dem Konto liegen, wenn nur unpfändbare Beträge eingehen, außer es wurde die Feststellung der Unpfändbarkeit beantragt, § 907 ZPO. Warum die 6000 EUR nicht gepfändet wurden, ist mir schleierhaft (Guthaben über dem Ansparbetrag § 899 Abs. 2 ZPO).


Vielleicht gibt es eine Vereinbarung wegen einer Rentenabtretung, die ein Ruhen der Kontopfändung einschließt. Das würde auch die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen erklären.
Ja, dass hatte Ich auch schon vermutet, da die Krankenkasse Geld von der Rent erhält, pfänden die ggf. ja nicht auf dem Konto.
N_ikis ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 09.06.2026, 12:05   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Etwas mehr als 6.000 können doch auf einem P-Konto angespart werden oder?

Nach § 899 Abs. 2 ZPO werden nicht verbrauchte Guthaben in den nächsten Monat übertragen (angespart), keine fiktiven Freibeträge.


Die Beispiele im Internet gehen davon aus, dass tatsächlich ca. 1500 EUR auf dem Konto eingehen und überhaupt kein Geld ausgegeben wird und kommen dann theoretisch auf 6000 EUR, z.B. hier Link: https://www.schuldnerberatung.de/p-konto-sparen/


"Insgesamt kann so der 4-fache Grundfreibetrag angespart werden (nicht ausgeschöpfter Freibetrag im ersten Monat zuzüglich Freibeträge für die kommenden 3 Monate). Die gesamte Summe des Übertrags ergibt sich aus dem monatlich pfändungsfreien Guthaben, dem nicht verbrauchten Anteil und dem Schutzzeitraum. Wird ein übertragener Freibetrag innerhalb der Drei-Monats-Frist nicht abgeschöpft, steht er dem Gläubiger zu. [...] Ein abstrakter Freibetrag ohne ein entsprechendes Guthaben ist nicht übertragbar."
(Musielak/Voit/Lackmann, 23. Aufl. 2026, ZPO § 899 Rn. 4, beck-online)


Das Ansparen auf dem P-Konto ist wie ein Aufstauen der durchlaufenden Zahlungsströme, das nach 3 Monaten gekappt wird. Vorliegend gehen 820 EUR auf dem Konto ein.


Zu dieser RV / KV-Aufrechnung, außer der Abtretung käme auch noch ein Verrechnungsersuchen in Betracht, aber auch dafür müsste es einen Bescheid geben:
https://www.deutsche-rentenversicher...on_renten.html
borisbaumgaertner ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2026, 11:11   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
Standard

Zitat:
Zitat von borisbaumgaertner Beitrag anzeigen
Für eine Aufrechnung nach § 51 SGB I muss eine sog. Aufrechnungslage bestehen, d.h. die Forderung und Gegenforderungen müssen von demselben Träger kommen (Gegenseitigkeit der Forderung, vgl. § 387 BGB); außer es läge eine Abtretung vor. Darüber hinaus kommt § 51 Abs. 2 SGB I nur bei Erstattungen nach § 50 SGB X in Betracht, ansonsten bleibt es bei der Pfändungsfreigrenze.


D.h. die KV kann nicht mit Rente aufrechnen und auch nicht mit Beitragsschulden aus der KV, weil das keine Rückforderung nach § 50 SGB X ist.


Eine Pfändung kann auch auf dem Konto liegen, wenn nur unpfändbare Beträge eingehen, außer es wurde die Feststellung der Unpfändbarkeit beantragt, § 907 ZPO. Warum die 6000 EUR nicht gepfändet wurden, ist mir schleierhaft (Guthaben über dem Ansparbetrag § 899 Abs. 2 ZPO).


Vielleicht gibt es eine Vereinbarung wegen einer Rentenabtretung, die ein Ruhen der Kontopfändung einschließt. Das würde auch die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen erklären.

Es geht um Verrechnungsersuchen der Krankenkasse.

50 Prozent der Rente geht also an die Krankenkasse, nach der monatlichen Zahlung an die Krankenkasse ist die Betreute hilfebedürftig.

Ist bei einem Bescheid für Sozialhilfe/ Hilfe zur Pflege das Verrechnungsersuchen aufzuheben, aufgrund der Hilfebedürftigkeit?

Antrag auf Grundsicherung und Hilfe zur Pflege ist schon raus, sieht auch gut aus, dass es zeitnah einen Bescheid gibt.
N_ikis ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 00:58 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40