Dies ist ein Beitrag zum Thema Pfändung durch die Rentenversicherung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, Ich habe eine neue Betreuung erhalten.
Betreute kam vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege und möchte nun bald wieder ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
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Hallo zusammen, Ich habe eine neue Betreuung erhalten.
Betreute kam vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege und möchte nun bald wieder in die Häuslichkeit zurück. Laut dem Rentenbescheid liegt die Rente bei ca. 1640€, davon gehen aber genau 50 Prozent an die Krankenkasse, sodass Sie nur ca. 820 Euro aufs Konto bekommt. Hier liegt wohl eine Pfändung drauf. Die Pfändungsgrenze liegt bei 1599€, dann dürften doch nur ca. 40€ von der Rente an die Krankenkasse gehen, oder sehe Ich das falsch? Meine Betreute kennt den Hintergrund nicht, läuft schon seit Jahren so. Die Krankenkasse hat ebenso einen Pfüb auf dem Girokonto liegen, hier geht aber nichts an die KV, obwohl dort 6.000€ drauf sind (P-Konto). Wie würdet ihr vorgehen? Gelten die Pfändungsgrenze nicht, wenn die auf der Rentenzahlung liegen? Hatte sonst nur mit Kontopfändungen zu tun. Freue mich über Austausch. Viele Grüße |
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#2 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,722
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Die Kontopfändung dürfte ebenfalls unzulässig sein, weil auf dem Konto nur noch unpfändbares eingehen dürfte.
Bei einer Aufrechnung im Sozialrecht muss der Schuldner einwenden, ihm bliebe das Existenzminimum nicht. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Die Aufrechung (§ 51 SGB I) ist nur soweit zulässig, dass der Sozialhilfebedarf übrig bleibt. Also Regelsatz, MB-Zuschlag nach § 30 SGB XII, KV/PV-Beitrag nach § 32 SGB XII und KdU (Warmmiete ohne Haushaltsstrom).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
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Ja, es geht nur unpfändbares Vermögen ein, also die kleine Rente. Allerdings ist Guthaben von 6.000€ auf dem Konto, dass kann ja bis zum beschützen Betrag gepfändet werden, oder?
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
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Für eine Aufrechnung nach § 51 SGB I muss eine sog. Aufrechnungslage bestehen, d.h. die Forderung und Gegenforderungen müssen von demselben Träger kommen (Gegenseitigkeit der Forderung, vgl. § 387 BGB); außer es läge eine Abtretung vor. Darüber hinaus kommt § 51 Abs. 2 SGB I nur bei Erstattungen nach § 50 SGB X in Betracht, ansonsten bleibt es bei der Pfändungsfreigrenze.
D.h. die KV kann nicht mit Rente aufrechnen und auch nicht mit Beitragsschulden aus der KV, weil das keine Rückforderung nach § 50 SGB X ist. Eine Pfändung kann auch auf dem Konto liegen, wenn nur unpfändbare Beträge eingehen, außer es wurde die Feststellung der Unpfändbarkeit beantragt, § 907 ZPO. Warum die 6000 EUR nicht gepfändet wurden, ist mir schleierhaft (Guthaben über dem Ansparbetrag § 899 Abs. 2 ZPO). Vielleicht gibt es eine Vereinbarung wegen einer Rentenabtretung, die ein Ruhen der Kontopfändung einschließt. Das würde auch die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen erklären. |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,722
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Etwas mehr als 6.000 können doch auf einem P-Konto angespart werden oder?
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#8 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
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Zitat:
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#9 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
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Zitat:
Nach § 899 Abs. 2 ZPO werden nicht verbrauchte Guthaben in den nächsten Monat übertragen (angespart), keine fiktiven Freibeträge. Die Beispiele im Internet gehen davon aus, dass tatsächlich ca. 1500 EUR auf dem Konto eingehen und überhaupt kein Geld ausgegeben wird und kommen dann theoretisch auf 6000 EUR, z.B. hier Link: https://www.schuldnerberatung.de/p-konto-sparen/ "Insgesamt kann so der 4-fache Grundfreibetrag angespart werden (nicht ausgeschöpfter Freibetrag im ersten Monat zuzüglich Freibeträge für die kommenden 3 Monate). Die gesamte Summe des Übertrags ergibt sich aus dem monatlich pfändungsfreien Guthaben, dem nicht verbrauchten Anteil und dem Schutzzeitraum. Wird ein übertragener Freibetrag innerhalb der Drei-Monats-Frist nicht abgeschöpft, steht er dem Gläubiger zu. [...] Ein abstrakter Freibetrag ohne ein entsprechendes Guthaben ist nicht übertragbar." (Musielak/Voit/Lackmann, 23. Aufl. 2026, ZPO § 899 Rn. 4, beck-online) Das Ansparen auf dem P-Konto ist wie ein Aufstauen der durchlaufenden Zahlungsströme, das nach 3 Monaten gekappt wird. Vorliegend gehen 820 EUR auf dem Konto ein. Zu dieser RV / KV-Aufrechnung, außer der Abtretung käme auch noch ein Verrechnungsersuchen in Betracht, aber auch dafür müsste es einen Bescheid geben: https://www.deutsche-rentenversicher...on_renten.html |
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#10 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
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Zitat:
Es geht um Verrechnungsersuchen der Krankenkasse. 50 Prozent der Rente geht also an die Krankenkasse, nach der monatlichen Zahlung an die Krankenkasse ist die Betreute hilfebedürftig. Ist bei einem Bescheid für Sozialhilfe/ Hilfe zur Pflege das Verrechnungsersuchen aufzuheben, aufgrund der Hilfebedürftigkeit? Antrag auf Grundsicherung und Hilfe zur Pflege ist schon raus, sieht auch gut aus, dass es zeitnah einen Bescheid gibt. |
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