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Fragen zur Rechnungslegung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fragen zur Rechnungslegung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hey ihr Lieben, ich bin noch relativ neu hier im Forum und habe bisher meistens als stiller Mitleser fungiert. Dabei ...


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Alt 31.07.2026, 11:57   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 10.07.2026
Ort: Nähe Hannover
Beiträge: 5
Frage Fragen zur Rechnungslegung

Hey ihr Lieben,

ich bin noch relativ neu hier im Forum und habe bisher meistens als stiller Mitleser fungiert. Dabei habe ich schon viele hilfreiche Informationen gefunden. Aktuell beschäftigt mich jedoch eine Frage, zu der ich gerne eure Erfahrungen und euer Wissen einholen möchte.

Vorab kurz zu mir: Ich bin Sozialarbeiter und in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätig. Seit etwas mehr als zwei Monaten bin ich nebenberuflich als rechtlicher Betreuer tätig. Auf dieses Arbeitsfeld bin ich unter anderem durch ein entsprechendes Seminar im Rahmen meines Masterstudiums aufmerksam geworden.

Vor etwa zwei Monaten habe ich meine erste Betreuung übernommen.

Bisher läuft alles sehr gut und es gibt viele Überschneidungen zu meiner hauptberuflichen Tätigkeit, in denen auch meine Stärken liegen.

Nun rückt jedoch die erste Rechnungslegung mit großen Schritten näher. Die von mir betreute Person (mit rund 30 Jahren noch recht jung) verfügt über ein eigenes Konto und erledigt sämtliche Einkäufe des täglichen Bedarfs selbst. Auch die Raten für Schulden aus der Vergangenheit zahlt sie bislang zuverlässig und fristgerecht.

Nun frage ich mich, was ich in der Rechnungslegung konkret angeben muss. Solange der junge Mann in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten eigenständig zu regeln, sehe ich ehrlich gesagt keinen Sinn darin, ihm diese Aufgaben abzunehmen. Ich meine: Hilfe zur Selbsthilfe, oder wie es heißt

Ich würde mich sehr über eure Erfahrungen und Einschätzungen freuen und bedanke mich schon jetzt für eure Zeit und eure Mühe.

Liebe Grüße an euch!
dino2502 ist offline  
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Alt 31.07.2026, 12:01   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 163
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Hallo,
ich gehe davon aus, dass du den Aufgabenbereich "Vermögenssorge" hat.
Dann am besten dem Gericht eine Selbstverwaltungserklärung vorlegen. Darauf bestätigt dein Klient mit Datum uind Unterschrift, dass er sein Konto selbst verwaltet.
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
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Alt 31.07.2026, 14:09   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 10.07.2026
Ort: Nähe Hannover
Beiträge: 5
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Hey Mimmi,

vielen dank dir für den wertvollen Hinweis

LG
dino2502 ist offline  
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Alt 31.07.2026, 14:45   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
Standard

Ich glaube, hier sind Begriffe verwechselt worden.


Die Rechnungslegung ist typischerweise der Nachweis über alle Buchungen eines Kontos des Betreuten mit Belegen. Diese wird nur nach einem Jahr fällig, zusammen mit dem Jahresbericht. Bei Konten, die komplett vom Betreuten selber geführt werden, kann man sich dies aber mit einer entsprechenden Selbsterklärung sparen.


In den ersten drei Monaten sind Anfangsbericht und Vermögensverzeichnis fällig. Kann es sein, dass du hier das Vermögensverzeichnis meinst?


Dein erster Vergütungsantrag kannst du ebenfalls erst nach Ablauf der drei Monate stellen. Meinst du viellieicht diesen?
MPock ist offline  
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Alt 04.08.2026, 11:27   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 10.07.2026
Ort: Nähe Hannover
Beiträge: 5
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Hey MPock,

vielen dank für deinen Hinweis. Ich habe nochmal in meinen Unterlagen nachgelesen und Ja, es handelt sich tatsächlich "nur" um das Vermögensverzeichnis mit Anfangsbericht. Ich kann mir selber nicht genau erklären wie ich auf die Rechnungslegung gekommen bin.

Danke nochmals für Eure Antworten und die Klarstellung!

Liebe Grüße aus der Nähe Hannover!
dino2502 ist offline  
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Alt 04.08.2026, 11:51   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
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Verwendest du eine Betreuersoftware? In diesem Fall solltest du Vorlagen für Vermögensverzeichnis und Anfangsbericht haben, die diese mit den meisten Daten schon vorausgefüllt generieren können, solange du diese in deinem System eingepflegt hast.


Die Generierung dieser Berichte ist in meiner Erfahrung eine gute Plausibilisierung, ob ich auch schon alles erfasst habe, oder etwas wichtiges vergessen oder falsch zugeordnet habe.


Falls du noch keine spezifische Betreuersoftware nutzt (was ich aber empfehlen würde), so haben viele Gerichte Vordrucke für diese Berichte. Wenn du dich an diesen hältst, wird das Gericht auch glücklich sein.


Wichtig ist nur - das Vermögensverzeichnis soll den Stand vom Betreuungsbeginn haben, nicht den aktuellen. Was ich noch manuell zum Vermögensverzeichnis hinzufüge, sind Hinweise, wenn ich schon deutliche Änderungen bei Einnahmen oder Ausgaben vorhersehen kann, z.B. bei einer notwendigen Kündigung der Mietwohnung und dem Einzug in ein Heim.
MPock ist offline  
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Alt 04.08.2026, 12:27   #7
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Zitat:
Zitat von MPock Beitrag anzeigen
Wichtig ist nur - das Vermögensverzeichnis soll den Stand vom Betreuungsbeginn haben, nicht den aktuellen.
Noch ein Hinweis: was ist überhaupt der Betreuungsbeginn (auch wichtig für die Fälligkeit der Aufwandspauschale für Ehrenamtler und die Quartalsabrechnung für Berufsbetreuer: das hat nichts mit dem Erlassdatum des Betreuungsrichters zu tun oder dem Datum im Betreuerausweis.

Es ist (im Normalfall) das Datum, an dem dem Betreuer der Bestellungsbeschluss (nicht der Betreuerausweis!) schriftlich bekannt gegeben wurde. Steht in § 287 Abs. 1 FamFG. Wenn man sich das Datum (also Erhalt mit der Post) nicht notiert haz, beim Gericht nachfragen. Erspart spätere Doppelarbeit.

Von diesem § gibts 2 Ausnahmen:

1. man ist als Betreuer persönlich anwesend, wenn der Richter den Beschluss verliest (zB am Ende der Anhörung). Dann ist das eine gültige mündliche Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 FamFG, selbst wenn der ganze Papierkram erst Wochen später kommt.

2. wenn im Bestellungsbeschluss die Worte „sofortige Wirksamkeit“ drinstehen. Dann gilt nach § 287 Abs. 2 FamFG auch das erste der folgenden Ereignisse: mündliche Verlesung ggü dem Betreuten, gegenüber einem Verfahrenspfleger oder Übergabe der ganzen Akte durch den Richter an seine Geschäftsstelle (um in der Folge alles zu schreiben). Da der Betreuer nicht wissen kann, wann das geschehen ist, muss in diesen „sofortigen“ Fällen das Datum der zwischenzeitlich eingetretenen Wirksamkeit zusätzlich zum eigentlichen Beschlussdatum mit drauf stehen.

Alles verstanden? Hier gilt der Grundsatz: warum einfach, wenns auch kompliziert geht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 04.08.2026, 12:52   #8
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Hey Ihr Lieben,

ich nutze eine Betreuersoftware und habe mich auch schon mit den Vorlagen (Vermögensverzeichnis usw.) beschäftigt. Danke nochmal für den Hinweis an der Stelle!

Spannend finde ich auch die Info, dass sich das Vermögensverzeichnis auf den Beginn der Betreuung bezieht. Ich wäre (wie du es auch angedeutet hast) davon ausgegangen, dass hier der Zeitpunkt meiner Unterzeichnung/Abgabe maßgeblich ist.

Auch die Hinweise zum Betreuungsbeginn sind sehr hilfreich. Ich hätte ehrlich gesagt angenommen, dass dieser erst mit dem richterlichen Beschluss eintritt. Für den einen meiner nun "zwei" Fälle trifft das genau zu. Ich habe meinen Betreuten zum Anhörungstermin begleitet, da er aufgrund einer körperlichen Einschränkung wahrscheinlich nicht selbst hätte erscheinen können. Weiter war es für mich auch interessant, den Ablauf einmal live und in Farbe mitzuerleben und den Richter sowie die Verfahrenpfleger*innen kennenzulernen.

Während der Anhörung wurde die Betreuung dann beschlossen. Ich habe anschließend den schriftlichen Beschluss abgewartet und diesen bisher als Betreuungsbeginn dokumentiert. Das werde ich dann entsprechend anpassen.

Vielen Dank euch für die wertvollen Infos
dino2502 ist offline  
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Alt 04.08.2026, 14:47   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Zitat:
Zitat von dino2502 Beitrag anzeigen
Hey Ihr Lieben,

Spannend finde ich auch die Info, dass sich das Vermögensverzeichnis auf den Beginn der Betreuung bezieht. Ich wäre (wie du es auch angedeutet hast) davon ausgegangen, dass hier der Zeitpunkt meiner Unterzeichnung/Abgabe maßgeblich ist.
Meinst du mit Unterzeichnung unter die Empfangsbekenntnis? Wenn das der Betreuerbeschluss war, stimmt das sogar meistens. Das war ja der Fall des § 287 Abs. 1 FamFG.

Oder meinst du die Entgegennahme des Betreuerausweises (auch Betreuerukunde), § 290 FamFG? Die kommt vom Rechtspfleger, nicht vom Richter. Und hat mit dem Wirksamkeitsdatum nichts zu tun. Vor 1992 (im alten Vormundschaftsrecht) war das anders. Da war die „mündliche Verpflichtung“ massgebend.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 05.08.2026, 15:41   #10
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Für das Vermögensverzeichnis hätte ich gedacht, dass der Tag der Einreichung (hier war Unterzeichnung nicht das passende Wort) maßgeblich ist. Das hatte ich gemeint.

Liebe Grüße
dino2502 ist offline  
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