Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreung ohne Vermögensangelegenheiten im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
:roll: Kennt jemand von den Betreuern jemand, der eine Betreung ohne
Vermögensangelegenheiten hat.
Laut Gesetz, soll der Betreute nur dort ...
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Gast
Beiträge: n/a
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:roll: Kennt jemand von den Betreuern jemand, der eine Betreung ohne
Vermögensangelegenheiten hat. Laut Gesetz, soll der Betreute nur dort betreut werden, in den Fällen er Betreuung braucht. Ich habe aber das Gefühlr, dass das Vormundschaftsgericht grundsätzlich nur Betreuungen erläßt in Zusmmenhang mit einer Betreuung in Vermögensangelegenheiten. einen Betreuung in Vermögensangelegenheiten setzt meines Erachtens nach aber eine GFeschäftsunfähigkeit voraus, die in den meisten Fällen nicht gegeben ist. Für Meinungen dazu wäre ich dankbar. gruß sonne :? : |
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#2 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hi Sonne
Also ich werde auch betreut habe auch die Vermögenssorge mit drin obwohl ich geschäftsfähig bin.Verwirrt mich allerdings auch ein wenig ist aber so wie ich das verstanden habe das beide Pateien da gleichberechtigt sind. Und sdie Vermögenssorge betrifft ja nicht nur die Finanzen . Oh weia hoffentlich hab ich jetzt keinen Unsinn geschrieben:O)))) LG MOMO |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
ich habe als freiberuflicher Betreuer auch Betreuungen ohne Vermögensangelegenheit. Das hat aber nicht unbedingt etwas mit der Geschäftsfähigkeit zu tun. Es ist durchaus denkbar, dass eine solche betreute Person zeitweilig krankheitsbedingt geschäftsunfähig ist und hat deshalb nicht zwangsweise eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten. Umgekehrt wird erst recht ein Schuh draus. Soll heißen, eine Betreuung mit Aufgabengebiet Vermögensangelegenheit setzt nicht die Geschäftsunfähigkeit voraus oder schränkt die Geschäftsfähigkeit ein. Auch mit Betreuung in Vermögensangelegenheiten bleibt der Betreute voll geschäftsfähig, es sei denn mit krankheitsbedingt zeitweiligen Aussetzern. Die Geschäftsfähigkeit wird erst mit einem Einwilligungsvorbehalt gerichtlich eingeschränkt. Muss also in dem Beschluss gesondert benannt sein, dass die Geschäfte des Betreuten nur mit Zustimmung der Betreuerin wirksam werden können. In der Praxis sieht es manchmal so aus, als wenn Betreuung gleich Geschäftsunfähigkeit bedeutet. Ein Einwilligungsvorbehalt wird auch nicht sogleich angeordnet. Dazu braucht es erst wieder eines Gutachtens und Zeit und Mühe, und während dessen hat der/die Betreute kein Geld mehr. Also wird mit der Bank eine Absprache getroffen, dass die/der Betreute nur bis zu einem bestimmten Betrag Geld bekommt, so dass er oder sie auch noch in der letzten Monatswoche Taschengeld zur Verfügung hat. So eine Regelung soll letztlich dem/der Betreuten helfen. Wird es hingegen zur generellen Bevormundung, stimmt was nicht im Verhältnis zwischen Betreutem und Betreuer. In diesem Sinn viel Erfolg Heinz |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
hatte bis vor kurzem eine Betreuung ohne Vermögensangelegenheiten. Des Rätsels Lösung ist sehr einfach: Der gute Mann war ins Krankenhaus eingeliefert worden, und es war niemand da, der die Einwilligungserklärung zur Operation unterschreiben konnte: Er nicht, weil er nicht mehr ansprechbar war. Seine Frau war nicht erreichbar. Andere Angehörige gab es nicht. (so wurde es mir erklärt, verstanden habe ich es nicht ganz, da ja bei einem Notfall meines Wissens auch ohne Einverständnis operiert werden kann) Um dieses Situation zu in Zukunft zu vermeiden wurde ich dann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Relativ sinnlos, fand ich. Zwischenzeitlich war der Herr im Heim, ist jetzt aber wieder in seiner Wohnung, alles läuft, und so habe ich beantragt, dass die Betreuung aufgehoben wird. Was erfolgt ist. Gruss Andreas |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo!
Ich betreue 2 Menschen, bei denen ich keine Vermögensangelegenheiten habe. Einmal ist es eine Frau, die suicidgefährdet ist, die ansonsten bisher alles alleine regeln konnte. Bei dem anderen Fall ist es ähnlich, vorallem, wenn sie in die Psychiatrie kommt, benötigt die Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Tina |
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| einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge |
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