Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontenzugriff der Betreuten bei Vermögenssorge im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Habe beim Stöbern im Forum mehrfach gelesen, dass den Betreuten beim Aufgabenkreis Vermögenssorge der Kontozugriff entzogen wird??? Ich habe dies ...
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22.10.2011, 20:42 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 77
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Kontenzugriff der Betreuten bei Vermögenssorge
Habe beim Stöbern im Forum mehrfach gelesen, dass den Betreuten beim Aufgabenkreis Vermögenssorge der Kontozugriff entzogen wird??? Ich habe dies bisher immer differenziert und bei Betreuten, die noch daheim wohnen und keine Probleme im Umgang mit Geld haben die Kontenbewegungen nur "überwacht". Deshalb meine Frage gibt es hierzu eindeutige Vorschriften oder ist es eine Ermessensfrage? Danke für eure Antworten!
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22.10.2011, 21:08 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo jero,
Zitat:
Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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22.10.2011, 21:22 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Der rechtliche Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge darf in diesem Aufgabenkreis stellvertretend für den Betreuten tätig werden. Der Betreute und der Betreuer können unabhängig voneinander handeln. Bei größeren Ausgaben/Anschaffungen, langfristigen Verträgen etc. ist die vorherige Besprechung mit dem Betreuer sehr sinnvoll !Gruß andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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23.10.2011, 19:56 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin Jero
Es kommt schon mal vor, dass eine Bank meint, die betreute Peron dürfe nicht mehr auf ihr Konto zugreifen. Das liegt aber mehr an der fehlenden Ahnung bzgl. des Betreuungsrechtes bei den Bankangestellten, die gelegentilch auch mal nach Tagesform entscheiden oder handeln. Ohne Einwilligungsvorbehalt darf man als Betreuer dem Betreuten als Kontoinhaber nicht die Kontovollmacht entziehen (allen anderen schon). Wenn eine Bank den Betreuten (ohne Einwilligungsvorbehalt) nicht an sein Konto dran lassen will, dann wirst Du die Angestellten wohl über ihre Pflichten belehren müssen. So was kann schon mal wilde Blüten treiben: Die örtliche Spaßkasse wollte mal von einem Betreuten (er hatte gerade 5-stellig geerbt und wollte eine 4-stellige Überweisung tätigen) das er einen Nachweis über seine Geschäftsfähigkeit beibringt. Sogar der Hausjurist hatte diese Meinung vertreten. Nach dem satten Einlauf hat er sich wahrscheinlich wieder seinemFreund (Herrn Cognac) gewidmet... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
24.10.2011, 09:21 | #5 | |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Zitat:
Wie seht Ihr das? |
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24.10.2011, 12:57 | #6 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Hallöchen!
Ich sehe es genauso wie Imre und lasse auch vorhandene Vollmachten streichen. Immerhin bin ich mit rechenschaftspflichtig und umso schwieriger wird es, wenn mehrere Menschen Zugriff auf das Konto haben. Wobei es vielleicht auch Einzelfälle gibt, wo eine solche Vollmacht sinnvoll ist. Habe bsp. eine sehr bettlägerige Betreute, die von ihrem Lebensgefährten zu Hause liebevoll gepflegt wird. Er hat auch eine Vollmacht und hebt, wie zwischen uns abgesprochen, das Wirtschaftsgeld ab. So bleibt mir erspart, immer wieder Geld hinbringen zu müssen. Die Absprachen klappen prima und er unterschreibt mir jährlich zur Rechnungslegung, dass die Barabhebungen von ihm vorgenommen worden sind. Gruß Christine |
30.11.2021, 12:23 | #7 |
Neuer Gast
Registriert seit: 30.11.2021
Beiträge: 1
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Ich habe selber eine gesetzliche Betreuung die hat auch die vermögensangelegenheiten mit drin nun hat mir meine Bank das onlinebanking soweit gesperrt das ich keine Überweisung mehr machen kann es steht aber im Beschluss nicht drin das es einen einwilligungsvorbehalt gibt darf die Bank mir das dann so einfach sperren. Zum anderem waren meine Betreuung und ich auch bei der Bank zur Legitimation der Betreuung und sie hat auch ausdrücklich gesagt das ich mein Konto weiter führen darf sobwiebes vor der Betreuung war? Und eine andere Frage hat eine Betreuung bei vermögensangelegenheiten auch Zugriff aufs Sparbuch?
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30.11.2021, 15:36 | #8 | |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Dies scheint in der Praxis meist ignoriert zu werden. Die Betreuungsgerichte erfahren bei Einrichtung einer Betreuung nicht unbedingt von bestehenden Kontovollmachten. Die Kreditinstitute neigen an dieser Stelle auch nicht zum Problematisieren. Im Ergebnis scheint der Betreuer zumeist problemlos die Löschung vorhandener Kontovollmachten durchsetzen zu können. (Dieser Absatz spiegelt meine eigene Erfahrung wieder und das, was ich bisher weit überwiegend hier im Forum gelesen habe.) |
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