Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimvertrag mit Schuldbeitritt !!! im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von der_andre
Hallo,
dann würde ich wie folgt vorgehen:
1.) genaue Prüfung der zu erwartenden Verbindlichkeiten gegenüber dem ...
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#11 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
also da halte ich mal so gar nix von. ![]() Auch wenn das 10 Mal aufgeht mit der Kohle, verpflichte ich mich als Betreuer grundsätzlich nicht zu solchen Vorgaben. Wir prüfen Verträge auf ihre Richtigkeit und Erfüllungsmöglichkeiten hin. Verträge in denen wir persönlich haften sollen- egal für was- sind nicht richtig, wir sind keine Angehörige. Also können wir solche Verträge auch nicht unterschreiben und müssen sie ändern bzw. ändern lassen. Zitat:
Heime bleiben immer mal wieder auch auf ihren Kosten sitzen weil Betreute und Angehörige Fehler machten, in Streit geraten wenn es ums Geld geht usw. Dem soll damit wohl vorgebeugt werden. Man muss ihn jetzt auch gar nicht gross prüfen lassen oder sonst etwas, sondern einfach nur genau durchlesen, Passus streichen und dann geht der Vertrag zurück. Manchmal gibts dazu noch eine telefonische Nachfrage und das war es dann auch schon. |
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#12 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 415
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Guten Morgen in die Runde
![]() Zitat:
Grundsätzlich hast Du natürlich recht, als Betreuer verpflichte ich mih zu keinen Verbindlichkeiten gegenüber Heimen oder anderen Leistungserbringern. |
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#13 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Die Betreute ist bereits im Heim untergebracht. Pflegegeld wird von der Pflegekasse bereits direkt an das Heim gezahlt. Es geht mir nur um den Passus im Heimvertrag mit dem Schuldbeitritt. Den Schuldbeitritt als Anlage werde ich nicht unterzeichnen.
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#14 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#15 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 54
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Zitat:
Tut mir leid, dass ich diese olle Kamelle nochmal ausgrabe (gefunden über die Suchfunktion), aber es hat sich in den vergangenen über 10 Jahren nichts geändert. Ich muss jetzt gerade meinen ersten Heimvertrag als Betreuer prüfen und finde ... exakt dieselbe Anlage wie oben mit exakt derselben Formulierung wie oben im Zitat. Hier weiß ich jetzt, was ich zu tun habe. Aber es gibt doch noch eine Frage: Der Heimvertrag hat 17(!) Anlagen. Einige sollen laut Text unterschrieben werden vom Bewohner ODER dem Betreuer. (Unterschreibt dann in meinem Fall die geschäftsfähige Klientin.) Bei einigen Anlagen gibt es allerdings zwei Unterschriftenzeilen ohne das ODER: Da wird dann die Unterschrift erbeten vom "Bewohner" und von "Mitunterzeichner und Funktion". Zum Beispiel bei der Anlage, in der es um die Prüfung der Elektrogeräte geht; der Anlage "über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarfen"; bei der "Vollmacht für die Verwaltung von Taschengeld"; der "Regelung zur Gerätehaftung"; etc. etc. Kennt das jemand? Sehe ich recht, dass es da auch reicht, wenn meine Klientin als "Bewohner" unterschreibt? Wie stets mit bestem Dank im Voraus für alle Auskünfte! |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,203
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Zitat:
Schau mal in § 1823 BGB. Natürlich reicht es aus, wenn die geschäftsfähige Klientin unterschreibt. Der Betreuer kann vertreten, muss es aber nicht. |
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#17 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 54
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Ich habe mich unklar ausgedrückt, sehe ich. Pardon! In den Anlagen, in denen die Unterschrift vom "Bewohner ODER Betreuer" verlangt wird, ist mir klar, dass meine Klientin unterschreibt. Ich war mir nur etwas unsicher bei den Anlagen, bei denen die Unterschrift vom "Bewohner" UND einem "Mitunterzeichner" verlangt wird, der dann auch noch seine "Funktion" angeben soll. Aber ich ahne eure Antwort schon: Wohl ebenfalls nur die geschäftsfähige Klientin.
Diese Anlage "Schuldbeitritt" lag tatsächlich schon vorausgefüllt mit meinem Namen und (Postfach-) Adresse dabei und ich soll nur noch meinen Kaiser Wilhelm da drunter setzen. Vor dieser klassischen Haftungs-Falle wird überall gewarnt - und dann finde ich sie sofort in dem ersten Heimvertrag, den ich prüfe. Fand ich wirklich krass. Die legen das ganz offenbar jedem Betreuer vor. Und eventuell unterschreiben das einige Betreuer, denn sonst würde das Heim diese Anlage ja wohl nicht routinemäßig beifügen. Bei der lokalen Betreuungsbehörde gibt es eine Mitarbeiterin, an die man sich wenden soll, wenn es Auffälligkeiten in Heimen gibt. Ich frage mich, ob ich die Behördenmitarbeiterin mal darauf hinweisen soll. Würdet ihr das machen? |
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#18 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Zitat:
Die Betreuungsbehörde ist nicht die Institution, die den Heimbetreibern etwas zu sagen hat. Frage Dich bei KollegInnen in Deinem Revier um. Denen geht es wahrscheinlich ebenso. Falls da eine gute Kollegengemeinschaft besteht, kann man mit diesem Versuch der Bauernfängerei an die Presse gehen. Oder bzw. und auch mal eine Anzeige starten. Oder: Falls das insgesamt noch häufiger vorkommen sollte: Die Heime sammeln, benennen und die Berufsverbände anschieben, dass vielleicht von dort aus die Möglichkeit der strafrechtlichen und/oder medialen Verfolgung geprüft wird. Diese Falle könnte ja durchaus auch als Nötigung angesehen werden. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#19 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Um mal ein wenig die Perspektive der Heime einzunehmen: ein Schuldbeitritt eines Dritten in einen Vertrag (egal ob zB Betreuer oder Angehöriger) ist nicht per se unzulässig. Was unzulässig ist, es irgendwo im Vertragstext zu verstecken (=überraschende Klausel -> sittenwidrig). Ob es unzulässig ist, eine Heimaufnahme von einem Schuldbeitritt eines Dritten abhängig zu machen, weiß ich nicht. Es gibt ja den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Ich habe da aber gerade keinen Überblick über die Rechtsprechung. Natürlich sollten Betreuer das stets verweigern.
Unseriös wird es natürlich auch dort, wo Heime, vor allem ehrenamtlichen Betreuern weismachen, sie müssten so was unterschreiben; das wäre auf jeden Fall etwas für die Heimaufsicht. Natürlich kommt das Ganze aber auch nicht ohne irgendeinen Grund. Heime sind schon oft auf den Kosten sitzen geblieben, weil Betreuer entgegen ihrer Zusage keinen Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt oder diesen nicht weiterverfolgt haben. Klar kann das unterschiedlichste Gründe haben, auch in Blockaden des Amtes, liegen. Aber die Heime sind dann trotzdem die Dummem.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (15.01.2026 um 09:46 Uhr) |
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#20 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Das Heim teilt normalerweise die mutmaßliche Hilfsbedürftigkeit dem Sozialhilfeträger vorsorglich mit.
Nach Tod des Betroffenen hat das Heim einen eigenen Anspruch. Im Vertrag zu verstecken, dass der Unterzeichner selbst für die Heimkosten haftet ist gem. § 307 BGB nichtig, daher die Anlage. Die Heimaufnahme von einer Bürgschaft abhängig machen darf das Heim nicht, jedoch kann sich das Heim grundsätzlich die Kundschaft aussuchen... Die Bürgschaft kann auch nichtig sein, wenn diese den Bürgen unmittelbar finanziell überfordern würde, aber da urteilen die Gerichte einzelfallabhängig unterschiedlich. Ich würde sagen, das unterschreibt dem Heim doch kein Mensch... Aber würde das kein Mensch unterschreiben, würde es das Heim erst gar nicht versuchen... |
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