Zitat:
Zitat von FFB
Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und kein Nießbrauch. Den Begriff "Wohnrecht" gibt es im BGB nicht; im üblichen Sprachgebrauch ist damit meistens dasselbe gemeint.
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Okay, falsch ausgedrückt. Das Wohnungsrecht ist kein Nießbrauch, nimm aber Nießbrauchsregeln mit in Bezug. Das macht es selbstverständlich noch nicht zum Nießbrauch. Insoweit bitte ich um Entschuldigung.
Dennoch besteht ein Unterschied, ob ich ein Recht zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers nach §
1093 BGB bestelle oder ein Recht, dass die Mitnutzung durch den Eigentümer nicht ausschließt (§
1090 BGB). Beides ist möglich, damit gibt es faktisch zwei unterschiedliche Rechte. Insoweit kann
hier auch noch einmal nachgelesen werden.
Hinsichtlich des Zustandes der Wohnung kann man wohl von einem unfreiwilligen Auszug ausgehen. Damit müsste man beim Anwalt natürlich auch die Frage hinsichtlich der Übernahme der Wohnnebenkosten am neuen Wohnort nachfragen. Es könnte sein, dass der Wohnungseigentümer diese Kosten zu übernehmen hat.
Bitte halte uns auf dem laufenden. Danke