Dies ist ein Beitrag zum Thema soziale oder rechtliche Betreuung? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
mein Klient lebt in einer besondere Wohnform.
Bei einem Brand sind all seine Einrichtungsgegenstände verloren gegangen.
Nun fordert ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 888
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Liebe KollegInnen,
mein Klient lebt in einer besondere Wohnform. Bei einem Brand sind all seine Einrichtungsgegenstände verloren gegangen. Nun fordert mich der Träger der auf Kostenvoranschläge für neue Möbel einzuholen. Der B. sei nicht in der Lage diese Aufgabe mit der Assistentin des betreuten Wohnens zu erledigen. Ich habe argumentiert, dass ich der Auffassung bin, dass die Aufgabe der sozialen Assistenz ist. Schließlich soll der B. sich auch Möbel aussuchen, die ihm gefallen, diese müssen dann gekauft, dass Zimmer wieder möbliert werden. Ich denke nicht, dass das eine rechtliche Aufgabe ist. Die Antwort des Trägers lautet nun, dass sei nicht Aufgabe des betreuten Wohnens, sondern eine rechtliche, also meine. Außerdem sei diese Leistung nicht vereinbart worden. Wer liegt richtig? |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Ist der Betreute vermögend oder mittellos? In letzterem Fall müsste ohnehin ein Antrag auf Erstausstattung für die beim Brand zerstörten Möbel beim Sozialamt gestellt werden (deine Aufgabe) und die geben dann ohnehin die Modalitäten vor, entweder gibt es Gutscheine für das Sozialkaufhaus (dann erübrigen sich die Kostenvoranschläge) oder Geld auf das Taschengeldkonto, dann soll die Einrichtung mit dem Geld schön Möbel kaufen gehen.
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#3 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Deine Aufgabe ist es dafür zu sorgen dass das geplante Vorhaben- Möbelkauf- finanziell über einen Antrag abgesichert ist. Das letzte Argument ist ziemlich lächerlich oder stehen in deiner Leistungsvereinbarung alle evtl. anfallenden Tätigkeiten einzeln aufgezählt drin? Mal als Stichwort......Hilfebedarfsabdeckung bei der persönlichen Lebensführung. Besonders gut ist das für mich immer noch hier: https://www.betreuer-weiterbildung.d...grenzungDV.pdf dargestellt. Oder Hier: https://bvfbev.de/dokumente/bvfb/BVf...ng-06.2017.pdf |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Wer richtig liegt hängt davon ab, welche vertraglichen Vereinbarungen der Betreute oder sein rechtlicher Vertreter mit dem "Betreuten Wohnen" getroffen hat. Da ist vieles möglich. In der Regel ist es so wie hier geschildert.
Auf der anderen Seite ist je nach gerichtlicher Festlegung der Betreuer für die Dinge des täglichen Lebens und der "täglichen Gefahr" für den Betreuten verantwortlich. Betreutes Wohnen ist nichts anderes wie der Bezug einer Mietwohnung, bei der Zusatzleistungen entgeltlich vereinbart werden. Also ein Geschäft, mit dem viel Geld verdient werden kann. Derartige Anbieter sind keine Sozialvereine! |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Das BeWo verpflichtet sich - je nach Hilfeplan und Hilfebedarfsgruppe- diese Defizite aufzuarbeiten. Solange die Leistung stimmt habe ich keine Probleme mit deren Stundensatz der tatsächlich inzwischen fast doppelt so hoch ist wie unserer in der Höchststufe. Womit ich seit Corona erhebliche Probleme habe ist die seit Monaten anhaltende Arbeitsweise des BeWo.... nicht in Wohnungen der Klienten gehen, keine gemeinsamen Fahrten mehr zum Arzt, Einkaufen usw. Um es mal etwas derbe zu formulieren: es wird nur noch auf Bänkchen herumgesessen und "geredet". Ich befürchte dass das BeWo sich gerade neue "Arbeitsinhalte" schafft. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Bewo muss nur die Dienstleistungen erbringen, die vertraglich geschuldet (und vom SHT bewilligt) sind. Sollte etwas fehlen, was der Betreute krankheitsbedingt doch nicht selbst schafft, müsste auf eine Abänderung der bisherigen Bewilligung hingewirkt werden. Das ist hier die Rolle des Betreuers.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der Bedarf wurde bis jetzt in einem sog. IBRP festgeschrieben/festgestellt. Dieser sog. Hilfeplan wurde zuvor mit Betreuer, dem Be Wo und dem Betroffenen gemeinsam inhaltlich ermittelt und benannt. Der Sozialhilfeträger bewilligt danach die jährliche Stundenanzahl. Sollte sich am Bedarf etwas ändern muss man mit dem BeWo Träger verhandeln dass inzwischen andere Gewichtungen der bewilligten Stunden vorgenommen werden/sich ändern sollten. Es ist meiner Erfahrung nach eher selten dass es im laufenden BeWo Jahr zur Notwendigkeit der Erhöhung der Stundenanzahl kommt/kommen muss. Das hängt aber an der individuellen Fallgestaltung. Das neue Verfahren kennne ich bis jetzt nur theoretisch, die Amtsmitarbeiter die ab dem 1.1. 2020 den Bedarf ermitteln sollen sind bei uns noch nicht tätig geworden. |
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#8 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 888
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Ich habe die Angelegenheit jetzt in Abstimmung mit dem Träger der Eingliederungshilfe (LWL) so geregelt:
* Einrichtung macht mit dem Betreuten eine Liste mit dem Benötigten * bisher hatte der B. eigene Möbel (verbruzzelt), aber per Mietvertrag ist eine Vollmöblierung vereinbart (also Träger) * für einen neuen Sessel und Fernseher habe ich Onlineangebote herausgesucht und vorgeschlagen (=Kostenvoranschläge) * für verlorene Klamotten, Schuhe, Bettzeug- und wäsche, Handtücher usw. habe ich einen Pauschalbetrag bei der Versicherung vorgeschlagen, ansonsten mögen die mir eine Liste schicken, was als angemessen gelten kann. Assistentin kümmert sich um die praktische Umsetzung. Die Hilfeplanerin beim LWL war leicht verärgert, dass die Eingliederungshilfe mal wieder delegieren wollte. Anträge und Geld: meine Aufgabe praktische Umsetzung: Eingliederungshilfe Aus Sicht der Planerin handelt es sich bei der praktischen Umsetzung, wenn auch hier einmalig besonders zeitintensiv - klar um Aufgaben der Eingliederungshilfe. Sollte die bewilligte Zeit nicht ausreichen, hätte der Träger gerne einen entsprechenden Antrag auf temp. Stundenerhöhung stellen können. |
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 888
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Hallo Susi K
Du schreibst: "Auf der anderen Seite ist je nach gerichtlicher Festlegung der Betreuer für die Dinge des täglichen Lebens und der "täglichen Gefahr" für den Betreuten verantwortlich." Auch ein Gericht kann nichts beschließen, was das Betreuungsrecht nicht hergibt. Der Betreuer organisiert Hilfen und sorgt für deren Finanzierung, kontrolliert diese. Er/Sie erbringt keine faktischen sozialen Leistungen, sondern rechtliche. |
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