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Wohnungsangelegenheiten-Wie weit gehen die Verpflichtungen des Betreuers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsangelegenheiten-Wie weit gehen die Verpflichtungen des Betreuers im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin Zitat: Zitat von Pichilemu Auch in diesem Fall darf aber die Summe aller noch offenen und nicht vollstreckten ...


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Alt 25.10.2020, 18:24   #11
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin



Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Auch in diesem Fall darf aber die Summe aller noch offenen und nicht vollstreckten Geldstrafen 720 Tagessätze nicht überschreiten. Genauso wie niemand aufgrund mehrerer Straftaten auf mehr als 15 Jahre Haft kommen darf. Das hätte schon dem Strafrichter auffallen müssen.

Gibt es da ein Gesetz dazu?
Ich fände es schade, da ich einen Betreuten habe, der in vorletzter Zeit ca. 2000 Tagessätze aus einer ganzen Reihe von Verfahren als Sozialstunden abgearbeitet hat. Da war eine richtig lange Zeit, in der es ihm gut ging und er keinen Scheiß gebaut hat.

Jetzt muss er gerade keine Sozialstunden mehr abbauen und sammelt dafür wieder Verfahren, mit denen er Tagessätze aufbauen kann... ...und es geht ihm nicht gerade gut.



MfG


Imre
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Alt 25.10.2020, 19:01   #12
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Gibt es da ein Gesetz dazu?
....ist im Beitrag #8 verlinkt.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 25.10.2020, 20:45   #13
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Der § 54 StGB bezieht sich auf eine aus mehreren laufenden Verfahren zu bildende Gesamtstrafe. Soweit OK.


Wenn aber nach einer verhängten Gesamtstrafe von z.B. 720 Tagessätzen (abgeschlossene/s Verfahren) wieder weitere Verfahren auflaufen, dann können diese doch noch weitere Tagessätze (bzw. abzuleistende Sozialstunden) zur Folge haben.



Sprich: Das in dem letzten Gesamtverfahren erreichte Maximum spielt hier keine Rolle, sondern wäre höchtens für das nächste Gesamtverfahren das zu beachtende Maximum. Oder?


MfG


Imre
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Alt 26.10.2020, 09:17   #14
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Wenn aber nach einer verhängten Gesamtstrafe von z.B. 720 Tagessätzen (abgeschlossene/s Verfahren) wieder weitere Verfahren auflaufen, dann können diese doch noch weitere Tagessätze (bzw. abzuleistende Sozialstunden) zur Folge haben.
Die Entscheidung für Tagessätze als Strafe liegt beim Richter bzw. der Anklage.
Strafe soll die Funktion einer Besserung erfüllen.

Tagessätze sind keine Rabttamarken zum weiter sammeln.
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Alt 26.10.2020, 10:54   #15
Moderator
 
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin
Der § 54 StGB bezieht sich auf eine aus mehreren laufenden Verfahren zu bildende Gesamtstrafe. Soweit OK.
Wenn aber nach einer verhängten Gesamtstrafe von z.B. 720 Tagessätzen (abgeschlossene/s Verfahren) wieder weitere Verfahren auflaufen, dann können diese doch noch weitere Tagessätze (bzw. abzuleistende Sozialstunden) zur Folge haben.
Hallo, nach § 55 StGB erstreckt sich die Gesamtstrafenbildung auch auf spätere Verurteilungen.

Aber die Ausnahme ist: ist die neue Straftat NACH der vorherigen Verurteilung BEGANGEN worden, ist sie völlig unanhängig. Da kann wieder eine Einzelstrafe verhängt werden oder (wenn mehrere neue Straftaten begangen wurden), auch wieder eine neue Gesamtstrafe. Ich nehme an, dass der Ausgangsfall ein solcher war.

Wobei das Beispiel ja dann zeigt, dass der Strafzweck (straffreies Leben zu führen) offenbar nicht erreicht wird. Was eigentlich Anlass zur Prüfung (in späteren Verfahren) sein sollte, ob überhaupt Schuldfähigkeit vorliegt - und ob nicht eher Maßregelvollzug, § 63 StGB angebracht ist. Wobei das natürlich (auch) von der Art der Straftaten abhängt. Oder - wenn Schuldfähigkeit besteht- ob nicht im Anschluss an eine Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung, § 66 StgB stattfinden müsste.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 27.10.2020, 14:21   #16
Held der Arbeit
 
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2000 Tagessätze oder 2000 Stunden unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit?


Ersteres bestimmt der Richter und wäre unüblich, letzteres ergibt sich aus der Rechnung (regelhaft) Tagessätze mal 6.

Wenn Spezialisten sammeln kommen gerne mal ein paar Tausend Stunden Arbeitsauflage zusammen. Mein Spitzenreiter in einer Zeit als anerkannte Einsatzstelle war bei 1300 Stunden und damit einige Monate beschäftigt.
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--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 27.10.2020, 15:51   #17
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Moin moin


Horst hat den Ausgangsfall korrekt erkannt.



Im Falle dieses Betreuten hat es sogar in einem Verfahren schon ein Gutachten zur Schuldfähigkeit gegeben. Der Gutachter meinte: Ja. Weil der Betreute ein schlechtes Gewissen bzgl. seiner Missetaten entwickelt, ist ist er auch schuldfähig.

Kann man nachvollziehen.
Andererseits habe ich auch den Verdacht, dass ein FAS vorliegt und der Betreute deshalb sich nicht selbst steuern kann. D.h. sein Dödel diktiert ihm, wo es hingeht und schon sind die Schwarzfahrknollen fällig.

Bei diesem Betreuten wäre eine forensische Unterbringung völlig überzogen. Er ist schon sehr speziell, sorgt nach ca. 20 Jahren Betreuung immer noch für reichlich Arbeit und neue Knaller, aber ihm geht es auch aus seiner Sicht am besten, wenn er Sozialstunden ableisten darf.

Der Lerneffekt war mühsam zu erreichen und hat sehr lange gedauert, war aber in diesem Fall eher beim Strafgericht anzusiedeln. Der Betreute ist geistig behindert und lernt so gut wie nichts mehr.



MfG


Imre
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Alt 18.11.2020, 12:06   #18
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Hui, hier war ja noch total viel los; ich habe leider nur bei der ersten Antwort auf meine Frage eine Benachrichtigung bekommen.


Bei meinem Betreuten war es tatsächlich so, dass sich die vielen Tagessätze aus mehreren Verfahren, die bereist jeweils abgeschlossen waren, zusammengesetzt haben.


Es fand nunmehr eine erneute Verurteilung -letzte Woche- wegen Diebstahls in mehreren Fällen statt. Zu dem Hauptverfahren ist mein Betreuter tatsächlich erschienen. (ich hatte ihn zuvor via Mail, SMS und diverse Nachrichten auf den AB darauf hingeweisen, wie wichtig sein persönlliches Erscheinen zum Hauptverfahren ist).
Die Strafe wurde auf Bewährung -mit all den dazugehörigen Auflagen- ausgesetzt.
Ich habe meinen Betreuten auf das Thema Wohnung und die Aussage seines Vermieters, dass er sich bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in der Wohnung aufhalte, angesprochen.
Er sagte darauhin, dass dies richtig sei und er auch nicht mehr weiter in der Wohnung wohnen wolle.Er wohne jetzt bei einem Kumpel. Ein Bekannter habe seinen Fernseher und seine anderen Wertgegenstände aus der Wohnung geholt.
Auf mein Nachfragen, wer der Kumpel sei und wo dieser wohnen würde, sagte er, er wisse den Nachnamen und die Adresse nicht auswendig, wolle sie mir aber via Mail zuschicken.
Ich schlug darufhin vor, unsere Widerklage mit dem Inhalt, Fortbestehen des Mietverhälnisses (auf die Räumungsklage des Vermeiters) für erledigt zu erklären, da das die Angelegenheit doch erheblich vereinfachen würde.
Weiter habe ich ihm lang und breit erklärt, wie wichtig es sei, mir seine neuen Wohnungsdaten mitzuteilen und sich schnellstmöglich umzumelden (Bzgl. Bewährung, Jobcenter, Betreuungsgericht...etc). Er versicherte mir, dass er mir die Adresse noch am gleichen Tage via Mail zukommen lassen würde.

Natürlich ist bis zum heutigen Tage nichts bei mir angekommen und er reagiert auf keinerlei Kontaktversuche.
Ich würde jetzt gerne dem Amtsgericht mitteilen, dass wir die Widerklage, Fortbestehen des Mietverhältnisses für erledigt erklären, dem Vermieter miteilen, dass seiner Kündigung entsprochen wird.
Nun stellt sich mir das Problem mit der Räumung und dem besenreinen Übergeben der Wohnung. Ich gehe einfach mal davon aus, dass mein Betreuter dort nicht wieder auftaucht und seinen ganzen Müll und seine Möbel (Bett und Kommode aus Europaletten) einfach in der Wohnung lässt. Auch wird er nicht zu einem Wohnungsübergabetermin erscheinen. Wie würdet Ihr Euch weiter verhalten? Macht es Sinn, einen Antrag auf Übernahme der Räumungskosten beim Jobcenter zu stellen? Zu den Terminen der Umzugsunternehmen, von denen man ja die Kostenvoranschläge einreichen muss, wird er ja ebenfalls nicht erscheinen...
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Alt 18.11.2020, 15:15   #19
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Weiter habe ich ihm lang und breit erklärt, wie wichtig es sei, mir seine neuen Wohnungsdaten mitzuteilen und sich schnellstmöglich umzumelden (Bzgl. Bewährung, Jobcenter, Betreuungsgericht...etc).
Solltest du die Aufenthaltsbestimmung haben musst du ihn ummelden.
Wohin aber nur? Es klingt ja nicht so wie wenn er beidem Kumpel einen Mietvertrag hätte, also kann nur eine Ummeldung in OFW erfolgen.
Wenn ich das mal so sagen darf...... an deiner Stelle würde ich mich hüten ihn in einen neuen Mietvertrag zu "schieben". Der Kerl ist doch deutlich nicht wohnfähig.
Überlege dir auch gut ob du jetzt eine Bedarfsanmeldung startest. Damit würde ich warten weil es eine total ungünstige Zeit ist Bedarf anzumelden der dann evtl. nicht "gefüllt" wird.
In den Obdas werden Anwesenheitslisten geführt und wer 3 Tage lang nicht da ist verliert den Platz.

Sieh zu dass du die Räumungsklage vom Tisch bekommst, also für erledigt erklärt wird und teile dem Vermieter mit dass kein Geld für eine ordnungsgemässe Räumung da ist. Ist zwar nicht schön aber der Vermieter ist sowieso beschäftigt damit dich in die Haftung zu nehmen.
Zitat:
Zu den Terminen der Umzugsunternehmen, von denen man ja die Kostenvoranschläge einreichen muss, wird er ja ebenfalls nicht erscheinen...
Wenn du die Wohnungsangelegenheiten als AK haben solltest wäre das deine Aufgabe.


Wenn das alles gemacht ist dann wartest du gepflegt ab bis er beim Kumpel wieder rausfliegt.
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Alt 18.11.2020, 18:18   #20
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Hallo Michaela,


daaanke für Deine Antwort.


Bei den Obdachlosenheimen habe ich bereits vor Wochen angefragt; die sind ratzevoll und für die Notzimmer ist eine erfolgte Vollstreckung der Räumung erforderlich. Solange er die Möglichkeit hätte, in seiner Wohnung zu bleiben, sollte er da bleiben.
Aber er will ja nicht und ist ja faktisch bereits ausgezogen.


Eine Ummeldung in OFW wäre eine Möglichkeit, müsste aber von ihm durchgeführt werden, da ich nicht den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung habe. Außerdem wäre dann auch die Strafaussetzung zur Bewährung hinfällig!



Ich würde ja zu den Terminen mit den Umzugsunternehmen erscheinen, ist ja mein Job, aber ich käme nicht in die Wohnung...
Es ist echt zum Haare raufen. Ich hab schon überlegt, ob ich einfach dem Grunde nach einen Antrag auf Übernahme der Räumungskosten stelle, damit der Antrag einfach schonmal raus ist. Dann könnte ich dem Vermieter ja mitteilen, dass er -wenn er die Räumung der 4-5 Europaletten nicht selbst durchführen möchte- warten muss, bis das Jobcenter über den Kostenantrag entscheidet.


Aber grundsätzlich verstehe ich deine Antwort so, dass Du rätst, die Widerklage Fortbestehen Mietverhältnis für erledigt zu erklären und dem Vermieter mitzuteilen, dass der Betreute der erfolgten fristlosen Kündigung nichts entgegensetzen wird und sich nicht mehr in der Wohnung aufhält.
Dann müsste ich dem Jobcenter noch mitteilen, dass dem Betreuten ab kommenden Monat keine Wohnkosten entstehen und dass ich denen die neue Bleibe meines Betreuten mitteile, sobald er mir diese mitgeteilt hat.
Echt ätzend, wenn er mir keine Infos gibt, dann wird das Jobcenter eventuell auch die Leistungen einstellen; die erklären sich doch sofort als nicht mehr zuständig, wenn keine neue Adresse angegeben wird, und damit wird es auch schwierig mit der Krankenversicherung...
Ich weiß, wir sind alle nicht auf der Welt um es einfach zu haben, aber ein bisschen weniger kompex könnte es schon sein ;-)
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