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Wohnungsangelegenheiten-Wie weit gehen die Verpflichtungen des Betreuers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsangelegenheiten-Wie weit gehen die Verpflichtungen des Betreuers im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Kollegen, ich habe einen Betreuten, ein junger Mann von 24 Jahren, der leider im letzten Jahr aus dem ...


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Alt 20.10.2020, 08:09   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 21.07.2020
Beiträge: 11
Standard Wohnungsangelegenheiten-Wie weit gehen die Verpflichtungen des Betreuers

Hallo liebe Kollegen,


ich habe einen Betreuten, ein junger Mann von 24 Jahren, der leider im letzten Jahr aus dem betreuten Wohnen geflogen ist, da er nicht in der Lage ist, sich an die Regeln zu halten. Er hat sich dann selbst eine neue Wohnung gesucht, die leider über 30 km von mir entfernt ist und augrund der Verkehrsanbindung über 45 Minuten Fahrt bedeutet.
Nach genau 2 Wochen in der neuen Wohnung erhielt ich die 1. Abmahnung des Vermieters, mit der Begründung, dass der Betreute in der Wohnung Drogenparties feiert, die anderen Mieter bedroht, mehrere Personen in der kleinen 1-Zimmer Wohnung wohnen lässt. Coronabedingt konnte ich meinen Betreuten dann im Zeitraum März-Juni nicht besuchen. In diesem Zeitraum (das Mietverhätnis begann im April) kamen 2 weitere Abmahnungen des Vermieters.
Anfang Juli habe ich meinen Betreuten dann besucht und mit ihm über die Situation gesprochen. Dabei habe ich ihm, recht sachlich (hoffe ich zumindest) erklärt, dass er sich selbt nach einer neuen Bleibe umschauen könnte, wir ansonsten aufgrund der herausfordnernden Wohnsituation die Räumungsklage und Vollstreckung derselbigen abwarten müssten, er sich aber bitte an die Hausordnung halten solle.
Seit diesem Zeitpunkt und meinem letzten Besuch ist der Betreute für mich nicht mehr erreichbar; er geht weder ans Handy, noch reagiert er auf mails, sms etc...Der Vermieter hat Räumungsklage eingelgt. Da auf den Betreuten eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1000 Tagen zukommt, habe ich das Gericht hinsichtlich der Mietangelegeneheit angeschrieben, dass die Räumungsklage und Vollstreckung derselbigen hinfällig ist, da der Betreute zeitnah in Haft muss und der Vermieter sich überlegen solle, ob er seine Klage nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären soll.

Der Vermieter hat mich nun direkt angeschrieben und mir mitgeteilt, dass der Betreute sich längst nicht mehr in der Wohnung aufhalten würde und er mich in Haft nehmen würde, sollten Schäden an der Wohnung durch unsachgemäßes Lüften etc aufgetreten sein...
Nun meine Frage, sorry, dass die Ausführungen so lang geworden sind: Als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten muss ich ja tatsächlich dafür Sorge tragen, dass Schaden von der Wohnung abgwendet wird; aber wie soll ich das machen, wenn kein Kontakt zum betreuten besteht (hierüber ist das Betreuungsgericht bereits informiert). Ich komme ja nicht in die Wohnung rein und selbst wenn ich mir Zutritt verschaffen könnte, kann ich doch nicht jeden Tag zum "ordnungsgemäßen Lüften" hinfahren? Weiß in dieser Sache grad echt nicht mehr weiter und bin für jeden Hinweis, Tip, dankbar.
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Alt 20.10.2020, 08:45   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,768
Standard

Hallo, die Drohungen des Vermieters bez. Betreuerhaftung entbehren der Rechtsgrundlage. Siehe zB:

LG Flensburg, Urteil vom 07.03.2008, 1 S 77/07, BtPrax 2008, 228

Ein Betreuer haftet grundsätzlich nicht für schadensersatzbegründende Handlungen seines Betreuten. Die Beklagte ist auch nicht unmittelbar aus ihrer Stellung als Betreuerin oder wegen Verschweigens der Verwahrlosungstendenzen der Betreuten dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig.

oder

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, I – 15 U 26/09; BtPrax 2010, 138 = FamRZ 2010, 1282

Für Schäden, die der Betreute an einer Mietsache verursacht, haftet der Betreuer nur, wenn er zur Aufsichtsführung i.S. des § 832 BGB verpflichtet ist. Das kann nur dann der Fall sein, wenn ihm die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung übertragen ist.


---

Darüber hinaus wäre allerdings an eine Betreuungsaufhebung wegen Unbetreubarkeit zu denken.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.10.2020, 08:50   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 21.07.2020
Beiträge: 11
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Sehr geehrter Herr Deinert,


vielen Dank für die rasche Rückantwort. Haftungstechnisch fällt mir da schonmal ein Stein vom Herzen. Eine Aufhebung der Betreuung habe ich bereits letzten Monat beim Betreuungsgericht beantragt..., bin mal gespannt, wann das Gericht reagiert...
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Alt 20.10.2020, 08:55   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
In diesem Zeitraum (das Mietverhätnis begann im April) kamen 2 weitere Abmahnungen des Vermieters.
Wie bist du mit den Abmahnungen verfahren? Hast du widersprochen?


Zitat:
Da auf den Betreuten eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1000 Tagen zukommt,
Bist du dir sicher dass es so kommt und vor alllem ob es bald kommt?
Ist der Einbestellungsbescheid schon da?


Zitat:
Der Vermieter hat mich nun direkt angeschrieben und mir mitgeteilt, dass der Betreute sich längst nicht mehr in der Wohnung aufhalten würde und er mich in Haft nehmen würde, sollten Schäden an der Wohnung durch unsachgemäßes Lüften etc aufgetreten sein...
Echt ne niedliche Idee vom Vermieter. Nur Haft? Nicht noch Essensentzug oder sonstige Unbequemlic keiten?


Wir haben als Betreuer dafür zu sorgen dass z.B. in den (unbewohnten) Häusern und Wohnungen nicht die Leitungen auffrieren, keine Fenster dauerhaft offen stehen ( wenn z.B. Heizung noch auf Hochtouren läuft) oder offensichtlich zum Einbruch einladen.
Solange eine Wohnung offiziell noch bewohnt ist haben wir in den Wohnungen nichts zu suchen, abgesehen von Klärungsversuchen bei Ärger oder wirklich notwendigen Kontrollen wie es dort aussieht.
Die unsinnigen Drohungen des Vermieters kannst du getrost komplett vergessen.



Zitat:
Coronabedingt konnte ich meinen Betreuten dann im Zeitraum März-Juni nicht besuchen.
Naja, ob das so wirklich richtig ist bei einem staatlich anerkannten Chaoten weiss ich nicht genau-?. Corona vor und zurück, wir konnten genau wie andere unsere Leute schon persönlich treffen- mussten nur die dafür erforderlichen Schutzmassnahmen treffen.
Ein Kollege hat die Geldauszahlungen z.B. anfänglich als die Unsicherheit noch sehr gross war mit einer Grillzange übergeben!


Zitat:
er geht weder ans Handy, noch reagiert er auf mails, sms etc.
Was hattest du daraufhin unternommen? Es gibt ja schon Möglichkeiten rauszufinden wo sich jemand rumtreibt und ihn dann mal in`s Gebet zu nehmen.
Wo ist der Kerl denn jetzt?
Hattest du die Wohnung denn wenigstens einmal selbst gesehen?


Du solltest dich meiner Ansicht nach weniger um den Vermieter aber anstatt dessen darum bemühen wieder Kontakt zu deinem Betreuten zu bekommen. Der sollte unbedingt mal Stellung zu dem ganzen beziehen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 20.10.2020, 11:38   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 21.07.2020
Beiträge: 11
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Hallo Michaela,


den Abmahnungen habe ich widersprochen.


Ebenso habe ich beantragt, die Räumungsklage abzuweisen und im Rahmen der Widerklage beantragt festzustellen, dass das Mietverhältnis noch fortbesteht.


Mein Betreuter hat diverse Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen; diese sollte er durch die Ableistung gemeinnütziger Tätigkeit abwenden. Dies hat er nur zum Teil absolviert, so dass eben noch ca. 1000 Tagessätze offen sind. Sein letzter Arbeitgeber hat mich kontaktiert und mitgeteilt, dass mein Betreuter dort nicht mehr arbeiten kann, da er sich nicht an die Coronaregeln hält.

Ich habe mich daher um einen neuen Arbeitgeber für die Ableistung der gemeinnützigen Tätigkeit gekümmert und einen Termin für ihn dort ausgemacht, zu dem ich erschienen bin, der Betreuute jedoch nicht!
Daher die Rückmeldung an die Staatsanwaltschaft, dass die Möglichkeit der Ableistung der Geldstrafe durch gemeinnützige Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Geldtrafe wird er nicht zahlen können, daher müsste -wann genau kann ich nicht absehen- zeitnah der Einstellungsbescheid für die Ersatzfreiheitsstrafe eingehen.
Mit der Haftung der Betreuer in Wohnungsangelegenheiten war ich mir tatsächlich unsicher, wie weit dort die Verpflichtungen des Betreuers gehen, um Schaden von der Wohnung abzuwehren; von daher vielen Dank für eure Antworten.
Hinsichtlich des Treffens mit dem "Chaoten" ... auch in dem Zeitraum konnte ich ihn so gut wie gar nicht erreichen, bzw. zu den Terminen die ich für ihn ausgemacht habe, Eingliederungshilfe, Arbeitgeber gemeinnützige Arbeit etc.. ist er nicht erschienen.
Mit meinen anderen Betreuten habe ich auch andere Wege des Kontaktes gefunden, gemeinsames Spazieren gehen etc...
In seiner Wohnung war ich dann das erste Mal Anfang Juli zum Gespräch.

Ich weiss nicht, welche Möglichkeiten Du meinst, mit dem Herausfinden, wo er sein könnte.
Seine Mutter hat ebenfalls seit Anfang Juli nichts von ihm gehört und bei der Polizei, bei der ich zuletzt vorgestern anrief, weiss man auch nichts über seinen Verbleib. Eine Betreuung ist tatsächlich unter den gegebenen Umständen nicht wirklich möglich, auch wenn es mir schwer fällt, mir dies zuzugestehen.
Ich denke auch, dass er dem Einstellungsbescheid zur Haft nicht Folge leisten wird und dann nach ihm gefahndet werden muss.
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass er mir -er ist hoch verschuldet- in regelmäßigen Abständen Mahnungen seiner Online-Käufe via Mail zuschickt, d.h. er ist online, hat ein Handy und wäre grundsätzlich für mich erreichbar, wenn er denn für mich erreichbar sein wollte.
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Alt 20.10.2020, 18:27   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin

Wenn die einzige Möglichkeit den Betreuten das Handy und Emails sind, er nicht auf Deine Kontaktversuche antwortet, Dir aber seinerseits Rechnungen etc. zusendet, dann ist er durchaus für sein Handeln auch zur Verantwortung zu ziehen.
Teile das dem Gericht mit, dass die Kontakte nur einseitig laufen und Du keine Möglichkeit hast, direkten Telefon- oder sonstigen Kontakt aufzunehmen, weil er dies verweigert.
Dann soll die Betreuung eben aufgehoben werden und er semmelt gegen die Wand. Mit Fahndung, und trockenem Absitzen seiner nicht geleisteten Sozialstunden.
Vielleicht braucht er das zum Lernen.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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Alt 20.10.2020, 18:39   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Eine Betreuung ist tatsächlich unter den gegebenen Umständen nicht wirklich möglich, auch wenn es mir schwer fällt, mir dies zuzugestehen.
Das impliziert das Denken dass Betreute brav mitmachen bei der Betreuung und sich kooperativ verhalten. Es ist schön wenn es so ist aber es ist keine Pflicht!

Natürlich ist eine Betreuung ohne die Mitarbeit, sogar ohne die Erreichbarkeit des Betreuten möglich. Das sind dann die sog. Betreuungen auf Distanz.

Der Kerl ist gerade mal 24 und scheint verwildert von der Sozialisation her aber- er hat eine Diagnose und war mit der Betreuung einverstanden sonst wäre die Betreuung gar nicht erst eingerichtet worden.
Welche Diagnose eigentlich?
Diese Frage hat auch Imre in seiner Beurteilung vergessen zu stellen. Dabei ist das der alleinige Knackpunkt.

Wir sind nicht dafür zuständig das Verhalten anderer zu beurteilen, zu bewerten oder abzustrafen. Egal wie sehr es uns nervt.
Die bisherigen Beiträge lassen solche Vermutungen erscheinen, im Stil von.... wenn er nicht so will wie ich dann halt gar nicht.


Zitat:
daher müsste -wann genau kann ich nicht absehen- zeitnah der Einstellungsbescheid für die Ersatzfreiheitsstrafe eingehen.
Ist das wirklich realistisch? Ich weiss nicht wo bei dir der nächste Knast ist und wie es dort mit Überfüllung aussieht. U.U. (und jetzt mit und wegen Corona ) kann es sehr lange dauern bis die Ladung zum Haftantritt kommt.

Zitat:
er ist online, hat ein Handy und wäre grundsätzlich für mich erreichbar, wenn er denn für mich erreichbar sein wollte.
Nochmal, er muss nicht für dich erreichbar sein wollen, es geht auch ohne ihn.
In solchen Fällen lasse ich die Leute ab und an an der langen Leine gepflegt verhungern, d.h. ich reagiere nicht oder selten auf "Austoben", bin ja nicht seine Mama aber ich stelle alle nötigen Anträge für den Lebensunterhalt und die KV und manchmal hole ich auch das Geld ab. Da tut sich meistens sofort was hinsichtlich dem Kontakt.

Aufgeben würde ich nicht, junge (zusätzlich verwilderte)
Menschen sind eine ganz besondere Spezie. Da braucht es auf jeden Fall den berühmten langen Atem und gute Nerven.
Wenn du dir das nicht vorstellen kannst oder das nicht möchtest dann würde ich höchstens den Vorschlag zu einem Betreuerwechsel machen. Das wäre eine gute beiderseitige Möglichkeit in solchen Fällen.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 23.10.2020, 21:12   #8
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von Supervisor Beitrag anzeigen
Mein Betreuter hat diverse Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen; diese sollte er durch die Ableistung gemeinnütziger Tätigkeit abwenden. Dies hat er nur zum Teil absolviert, so dass eben noch ca. 1000 Tagessätze offen sind.
Da muss aber im Strafverfahren einiges schiefgegangen sein, denn die Summe sämtlicher gegen eine Person verhängte Geldstrafen darf 720 Tagessätze nicht überschreiten, § 54 StGB.


Wie war der Herr denn im Strafverfahren vertreten, doch nicht etwa selbst?
Pichilemu ist offline  
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Alt 24.10.2020, 15:09   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin


Es könnten aber auch die Tagessätze mehrerer Strafverfahren sein, die nicht zu einem Verfahren zusammengefaßt worden sind.

Manche Leute sammeln eben Tagessätze.


MfG


Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 24.10.2020, 16:49   #10
Routinier
 
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Auch in diesem Fall darf aber die Summe aller noch offenen und nicht vollstreckten Geldstrafen 720 Tagessätze nicht überschreiten. Genauso wie niemand aufgrund mehrerer Straftaten auf mehr als 15 Jahre Haft kommen darf. Das hätte schon dem Strafrichter auffallen müssen.
Pichilemu ist offline  
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