Dies ist ein Beitrag zum Thema "Bestandsschutz" bei Grundsicherung? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich halte meine Frage zwar selbst für etwas abwegig, aber...:
Für eine Person X wird eine Betreuung eingerichtet. X erhält ...
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27.01.2021, 14:49 | #1 |
Routinier
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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"Bestandsschutz" bei Grundsicherung?
Ich halte meine Frage zwar selbst für etwas abwegig, aber...:
Für eine Person X wird eine Betreuung eingerichtet. X erhält bereits seit einigen Jahren ergänzend zur Witwenrente Grundsicherung, seinerzeit berechnet auf Basis der Angaben der Mietbescheinigung. Wohnung ist unangemessen teuer, sie will nicht umziehen, schränkt sich aber ein. Auf Nachfrage der Betreuerin kommen erst nach und nach die Nk-Abrechnungen der letzten 3 Jahre mit Guthaben. Vermieter senkt nun Nk-Vorauszahlungen. Aus den Abrechnungen können das Sozialamt und die Betreuerin nun erstmals ersehen, wieviel von den Nk tatsächlich auf Heizkosten entfällt, Sozialamt berechnet den Bedarf neu. Heizkosten sind deutlich geringer als bisher vom Sozialamt veranschlagt. Das Sozialamt hatte vor Einrichtung der Betreuung einfach die in der Mietbescheinigung angegebenen Nebenkosten hälftig auf Heiz- und übrige Nk verteilt, danach auch keine Nk-Abrechnungen angefordert, Grusi so weiterbewilligt. Die Neuberechnung führt nun dazu, dass die Betreute künftig deutlich weniger im Monat erhält, da die tatsächlichen Heizkosten im Schnitt der letzten Jahre deutlich geringer, die laufenden Nk aber deutlich höher als bisher vom Sozialamt veranschlagt waren und somit auch die Unangemessenheit der Bruttokaltmiete höher. X ist minderbegabt und versteht natürlich nicht, warum sie nun letztendlich weniger im Monat haben wird, obwohl sie sich eingeschränkt und zudem der Vermieter die Miete gesenkt hat. Das Sozialamt fordert nun natürlich auch den Großteil des vom Vermieter ausgezahlten Nk-Guthabens zurück. Ich fürchte, das ist korrekt wie die Neuberechnung auch oder hätte ein Widerspruch in irgendeiner Form Erfolg, wobei mir auch keine passende Begründung einfällt. Es ist eben schwer vermittelbar. |
27.01.2021, 19:24 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das Amt sitzt wegen der zukünftigen Leistungen zwar am längeren Hebel aber da würde ich mal frech vorschlagen 10 Euro Raten auszuhandeln- wenn das denkbar ist. Das ändert aber nichts an der Grundsituation dass die Wohnung zu teuer ist. Du könntest dir insofern Zeit verschaffen, indem du darauf hinweist, dass zuvor die offzielle Aufforderung zur Wohnungsaufgabe zu erfolgen hat und damit hättest du mindestens für 6 Monate Zeit gewonnen. Verlängert werden kann das jeweils bei Nachweis einer (intensiven) Suche (die am Ende an dir hängen bleibt so wie du die Frau beschreibst) Wie man das der Frau richtig erklären könnte weiss ich leider nicht.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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28.01.2021, 09:19 | #3 |
Routinier
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Danke, ihr das zu erklären gelingt natürlich nicht. Das Guthaben musste ich daher erstmal sichern.
Die Aufforderung zum Umzug hatte sie schon vor der Betreuung erhalten, 6 Monate sind also rum. Man kennt sie und es gibt auch unterschiedliche Bemühungen zum Umzug. Nun, aber sie ist 80 Jahre alt, körperlich topfit. grundsätzlich gibt es derzeit keinen Hinweis des Sozialamts auf Einstellung o. Ä. Es scheint mir auch nicht erfolgversprechend, Widerspruch einzulegen. Mein einziges Argument wäre gewesen, dass man durch die willkürliche Aufteilung der Nebenkosten in Heiz- und Nebenkosten ihr den Grusi Betrag X gewährt hat, der ich aber tatsächlich nach den nun mit Vorlage der NK-Abrechnungen korrekt berechneten Aufteilung nicht zustand und nicht zusteht. Man hat sie also in falscher Sicherheit gewiegt und will nun alles zurück. Das ist zwar korrekt, aber wie ich finde doch unmoralisch, da ihre kognitiven Einschränkungen bekannt sind. |
28.01.2021, 13:14 | #4 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Gibt es einen Haus- oder Facharzt oder Sozialpsychiatrischen Dienst, der etwas zur Zumutbarkeit eines Umzuges für eine 80jährige minderbegabte Person schreiben kann?
Bei Aufforderung durch das Amt hat sie dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfen für die Wohnungssuche, Umzug, ggf. Ersatz von nicht mehr brauchbaren Möbeln. Realistisch steht irgendwann der Umzug ins Pflegeheim an (es sei denn, sie hat das Glück irgendwann einfach nicht mehr aufzuwachen). Man könnte fast sagen, dass sie hier durch den Sozialleistungsträger zu sozialwidrigem Verhalten aufgefordert wird. -> Widerspruch
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28.01.2021, 20:10 | #5 | |
Forums-Azubi
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Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 53
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Zitat:
Dem kann ich mir auch nur anschließen. Einen Antrag wegen Unzumutbarkeit stellen und ein Attest / eine Stellungnahme dazu legen. Bei mir war das ähnlich, dass meine Betreute "bekannt" war und viele Jahre in einer unangemessenen Wohnung lebte. Viel Erfolg!
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Ehe man den Kopf schüttelt, vergewissere man sich, ob man einen hat (Capote) |
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29.01.2021, 11:11 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Danke!
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