Dies ist ein Beitrag zum Thema Eigenanteil Heimkosten - Ehemann zahlt nicht im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, Betreute von mir ist ins Heim gekommen, Sozialamt zahlt, Ehemann muss einen Eigenanteil ans Heim überweisen. Sieht er ...
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29.01.2021, 08:45 | #1 |
Club 300
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Eigenanteil Heimkosten - Ehemann zahlt nicht
Guten Morgen, Betreute von mir ist ins Heim gekommen, Sozialamt zahlt, Ehemann muss einen Eigenanteil ans Heim überweisen. Sieht er gar nicht ein, macht er somit nicht.
Sozialamt ist raus, hat mir die Mitarbeiterin gesagt. Gehe ich Recht in der Annahme, dass meine Betreute und ihr Ehemann als Gesamtschuldner für den Eigenanteil haften? Der Ehemann schuldet der Frau Unterhalt in Höhe des Eigenanteils? Hat jemand einen ähnlichen Fall gehabt und wie hat sich die Sache aufgelöst? |
29.01.2021, 09:54 | #2 |
Moderator
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Hallo, da spielen verschiedene Rechtsverhältnisse mit rein:
-Heimvertrag zwischen dem Heim und der Betreuten. Von daher ist die Betreute die einzige Zahlungspflichtige. Es gibt keine direkte Beziehung des Heimes zum Ehemann und auch nicht zum SHT. Warum sollte der Mann als Drittschuldner haften? Er hat weder den Vertrag mit unterschrieben noch eine Bürgschaft geleistet. -Sozialhilfeanspruch: den hat die Betreute, wenn die eigenen Einkünfte und Vermögen nicht reichen, um das Heim zu zahlen. Die Direktauszahlung der SH an das Heim erfolgt auf Antrag. Das ist nur ein technischer Aspekt. -Unterhaltsanspruch der Betreuten ggü ihrem Ehemann. Auch da gibt es keine Dreiecksbeziehung zum Heim. Wer kam überhaupt auf die Idee? Wahrscheinlich der SHT-Sachbearbeiter, um sich Arbeit zu sparen. Ich gehe mal davon aus, dass Sie als Betreuer den Mann zur Zahlung aufgefordert haben (korrekt wäre eigentlich: auf das konto der Betreuten, nicht an das Heim). Und er zahlt nicht freiwillig. Das heißt, eigentlich müsste er vor dem FamG auf Unterhalt verklagt werdem. Wahrscheinlich haben Sie keinen geeigneten AK (Veemögenssorge reicht NICHT, siehe OLG Zweibrücken: https://www.reguvis.de/fileadmin/BT-..._5_UF_7_00.pdf). Also wäre das korrekte: beim SHT Kostenübernahme der Gesamtkosten beantragen. Eine fiktive Zahlung, die nicht erfolgt, darf nicht angerechnet werden. Der SHT kann danach den U.anspruch auf sich überleiten (§ 94 SGB XII) und selbst einklagen. Das ist Tagesgeschäft des SHT, dafür gibts sogar eine spezielle Abteilung. Übrigens: was soll „Mitte der Republik“ heißen, Thüringen? Es wäre hilfreicher, wenn ein echtes Bundesland drinsteht. Viele Rechtsfragen hängen davon ab (diese hier allerdings nicht).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
30.01.2021, 05:42 | #3 |
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@HorstD
Vielen Dank für die Erläuterungen. Ich werde beim Sozialamt die Übernahme der Gesamtkosten beantragen. Wohnort habe ich angepasst |
30.01.2021, 11:32 | #4 |
Stammgastanwärter
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Nur noch eine Frage zum Verständnis des Sachverhaltes:
Hat die zu Betreuende eine eigene Rente und ein eigenes Konto? Sofern dies nicht der Fall ist, bitte umgehend Konto eröffnen und Mitteilung an Rententräger. |
31.01.2021, 06:09 | #5 |
Club 300
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01.02.2021, 12:31 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Das mit dem Rentenanspruch würde ich noch mal prüfen. Für eine Altersrente reichen 5 Jahre Beiträge. 3 hat man schon durch eine Berufsausbildung. Dann noch 2 Jahre arbeiten oder 1 Kinderbetreuungszeit. Ist wahrscheinlich bisher einfach nicht versucht worden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.02.2021, 16:57 | #7 | |
Club 300
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Zitat:
Danke, habe pro forma mal einen formlosen Rentenantrag fristwahrend gestellt und um Unterlagen etc. gebeten. So habe ich erst mal die Frist gewahrt. Die Chance auf Rente ist sehr gering. Erst seit 2006 in Deutschland, eine "Ehe aus dem Katalog". Nie ein eigenes Konto gehabt, wohl nie gearbeitet. |
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