Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunftsanspruch Vermieter nur mit Vermögenssorge? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
bei einer neuen Betreuten habe ich unter Anderem den Aufgabenkreis Vermögenssorge, nicht aber Wohnungsangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung.
Auf dem ...
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12.02.2021, 06:03 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 16.11.2016
Beiträge: 34
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Auskunftsanspruch Vermieter nur mit Vermögenssorge?
Hallo Zusammen,
bei einer neuen Betreuten habe ich unter Anderem den Aufgabenkreis Vermögenssorge, nicht aber Wohnungsangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung. Auf dem Konto sind einige Abbuchungen des Vermieters, welche ich mir nicht erklären kann. Daher habe ich den Vermieter angeschrieben und um Auskunft, sowie um Übersendung einer Kopie des Mietvertrages, des letzten Mieterhöhungsschreibens und der letzten Nebenkostenabrechnung gebeten. Die Unterlagen brauche ich ja auch zur Rechnungslegung. Der Vermieter verweigert mir jegliche Auskunft/Unterlagen mit der Begründung, ich hätte keinen Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten. Zu erinnern meine ich mich, dass es hier Urteile gibt, wonach die Vermögenssorge den Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter inkludiert. Es wäre klasse, wenn ihr mir die Urteile nennen könntet. Oder benötige ich wirklich die Wohnungsangelegenheiten? Für Eure Hilfe und Rückmeldung vielen Dank im Voraus. Herzliche Grüße Jan-Michael |
12.02.2021, 07:36 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Allgemeingültige Urteile gibt es wohl nicht aber warum nennst du ihm nicht den Passus aus dem Betreuungsrechtlexikon
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...C3%B6genssorge "Prüfen von Ansprüchen" vielleicht verbunden mit der Ankündigung die Abbuchungsgenehmigung zurückziehen zu müssen. Für die Miete könntest du auch einen Dauerauftrag einrichten. Gelder werden dann eben zukünftig nur nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen überwiesen. Das hiflt meistens Die Einstellung bzw. Entscheidung der Gerichte zu der Frage ist teilweise indifferent. Die einen sagen, Vermögenssorge reicht. Die anderen sagen Nein. Am besten fragst du den zuständigen Rechtspfleger wie der das sieht. Grundsätzlich kann ich nur jedem raten erst immer mal hier https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Hauptseite bei seinen Problemen nachzusehen!
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
12.02.2021, 10:23 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 16.11.2016
Beiträge: 34
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Hallo Michaela,
danke fuer Deine schnelle Antwort. Genauso habe ich es gemacht. Wuensche Dir ein schoenes Wochenende. Liebe Gruesse Jan-Michael |
12.02.2021, 10:44 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Wobei auch eine kurzfristige Erweiterung des AK auf „mietrechtliche Auseinandersetzungen“ kein Problem sein dürfte. Das ist eine sog. „geringfügige Erweiterung“ nach § 293 Abs. 2 FamfG, die der Richter ohne erneute Anhörung des Betreuten und ohne SV-Gutachten beschließen kann.
Siehe unter https://www.reguvis.de/betreuung/wik...Aufgabenkreise
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
12.02.2021, 16:04 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 16.11.2016
Beiträge: 34
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Hallo Herr Deinert,
vielen Dank fuer Ihren Hinweis. Dieses werde ich auf jeden Fall parallel veranlassen. Ihnen ein schoenes Wochenende. Herzliche Gruesse aus Hamburg Jan-Michael |
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