Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug/Einzug im Betreuten Wohnen im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ohnen jetzt in meinen neuen BTHG Unterlagen zu wühlen, meine ich:
grundsätzlich wäre in diesem Fall die Hilfe zur Pflege ...
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26.02.2021, 09:52 | #11 |
Routinier
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Ohnen jetzt in meinen neuen BTHG Unterlagen zu wühlen, meine ich:
grundsätzlich wäre in diesem Fall die Hilfe zur Pflege zunächst mal zuständig, da es sich um eine Pflegeeinrichtung handelt. Aber m. E. muss derjenige, bei dem der Antrag gestellt wird, diesen an die zuständige Stelle weiterleiten. "Ich bin nicht zuständig" gibts nicht mehr. Sicherhaltshalber: Anträge bei Hilfe zur Pflege und EGH stellen. Ich habe derzeit einen Betreuten, der auf einen Platz in der EGH wartet, aber in einem Pflegeheim "geparkt" ist. Ich hatte beide Anträge gestellt und die beiden Träger tauschen sich aus. Zahlten tut im Moment die Hilfe zur Pflege, aber derTeilhabenplan für die EGH wird parallel erstellt |
26.02.2021, 13:34 | #12 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Sorry, die „instanzielle“ Zuständigkeit in der Sozialhilfe (also wer ist örtlicher und wer überörtlicher SHT und wer ist für was zuständig) ist landesrechtlich geregelt (meist AG zum SGB XII), für Hessen:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de...AGHE2018rahmen (siehe dort dessen § 2) Natürlich gilt aber auch hier § 18 Abs. 2 SGB XII (wenn nicht zeitgleich die Leistung bei der zuständigen Behörde beantragt wurde). Also beim örtlichen SHT melden (und auch eine Kopie des erwähnten „Unzuständigkeitsschreibens“ beifügen. Unbedingt auch die Frage des KV-Schutzes und der Beitragsübernahme (§ 32 SGB XII) prüfen. Die Unzuständigkeit des JC dürfte sich aus § 7 Abs. 4 SGB II ergeben.
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26.02.2021, 13:42 | #13 | |
Stammgast
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Beiträge: 669
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Zitat:
Hallo Beschützer, dann gilt § 18 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Vielleicht das Landratsamt darauf hinweisen Grüße von Florian |
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26.02.2021, 14:20 | #14 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 295
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Zitat:
Michaela, ich hatte eingangs geschrieben, dass die Erwerbsunfähigkeit bis dato nicht festgestellt ist. Somit gilt mein Betreuter als arbeitsfähig. Bestimmt hast du das überlesen. Die Erwerbsunfähigkeit muss im Sozialrecht festgestellt werden. Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Schwerbehinderung GdB 50/100 gültig ab 01.01.2020 (Abhängigkeitsleiden) Pflegegrad 2 Atteste der geschlossenen Psychiatrie. Betreuter hat im Drogenrausch Wahnvorstellungen... Polytoxikomane... Rein vorsorglich habe ich den Hilfebedarf auch der Grundsicherung fristwahrend angezeigt. Bin mal gespannt ob letztendlich das Jobcenter zuständig ist. Zumindest denke ich derzeit, dass die Zuständigkeit beim Jobcenter liegen könnte. Wie kommst du darauf, dass dies die "falschste Meinung" sein könnte? Wer wäre denn deiner Meinung nach zuständig? |
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26.02.2021, 14:25 | #15 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 295
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Zitat:
Dankeschön Florian. Ja, ich habe die Hilfebedarfsanzeige an den örtlichen und überörtlichen Sozialleistungsträger erstattet. Zumindest fristwahrend dürfte nichts mehr passieren. Spannend bleib nur die Frage wer letztendlich zuständig ist? Ich denke wahrscheinlich das örtl. zust. Jobcenter. Wie ich aber bemerkt habe, hatte hier noch keiner einen solchen Fall, bzw. hat sich bis jetzt nicht dazu geäußert. |
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26.02.2021, 14:41 | #16 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 295
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Zitat:
Danke für deine Ausführungen. Beziehen diese sich auf meinen Fall oder auf den Fall des Kollegen? Bei meinem Betreuten ist die Erwerfähigkeit bis dato nicht festgestellt. Er gilt somit als erwerbsfähig. Zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das Betreute Wohnen ist zwar in einer Einrichtung, in einem Seniorenheim, aber er ist dort nicht vollstationär untergebracht, sondern eben im Betreuten Wohnen. Könnte nicht gerade der Tatbestand des § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II (wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist) greifen? Natürlich nur sofern man das Betreuten Wohnen unter Einrichtung subsumiert. Ansonsten müsste duch die Zuständigkeit unstrittig eher beim JC liegen, oder irre ich damit? |
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26.02.2021, 15:12 | #17 |
Routinier
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Beiträge: 1,057
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Du müsstest vielleicht klarer beschreiben, um welche Wohnform es geht. Es wird ja zugehörige Verträge geben. Sollte tatsächlich nur ein Zimmer angemietet worden sein, hast du dem Jobcenter, welches du in dem Fall für zuständig hältst, wenn ich es richtig verstehe auch eine Mietbescheinigung vorgelegt. Und das Jobcenter will die KdU nicht anerkennen, weil zu hoch ? oder grundsätzlich nicht?
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26.02.2021, 15:26 | #18 |
Moderator
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Dass es um mehrere Fälle geht, habe ich übersehen. Ihr müsst schon selbst sehen, obs passt.
Also: wenn ALG 2 nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen ist, geht NiCHT um Erwerbsminderung iS der GRV (und demnach um Grusi, 4. Kap. sGB XII), sondern um die „klassische“ Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kap SGB XIi). Und das mit den 15 Stunden Erwerbstätigkeit greift nur dann, wenn man tatsächlich berufstätig ist (und nicht, wenn man es nur könnte, wenn man wollte).
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26.02.2021, 15:35 | #19 | |
Routinier
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Zitat:
Ich bin verwirrt, ich sehe nur einen Fall. Im Eigangsthread heisst es, dass der Betreute ALG II erhält, sich das jobcenter aber wohl nicht dazu äußert, ob es sich ab dem 01.03. noch für zuständig hält. daher meine Frage, ob die Wohnform aus den Verträgen ersichtlich ist und ob es "nur" um zu hohe KdU geht oder um eine grundsätzliche Zuständigkeit. |
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26.02.2021, 16:18 | #20 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Warum das mit einer angeblichen Erwerbstätigkeit und der Zuständigkeit ALGII nicht stimmen kann hat Horst bereits bestätigt.
Von Vermutungen bist du bei der Sachlage ziemlich weit entfernt. Das JC kann günstigensfalls noch für das Antragsdatum herhalten. Weiter schliesse ich mich Mimi an mit der Frage um welche Wohnform es konkret hier geht. Die definiert letztlich die weitere Zuständigkeit. Ich sehe übrigens auch nur einen Fall. Nicht zuletzt stellt sich die Frage ob eh nicht alles umsonst ist denn ich kann mir mir für einen der gerade aus dem Knast kommt und der zudem noch politox ist eine Wohnform in einer Altenpflegeeinrichtung nicht als die richtige Einrichtung vorstellen. Betreutes Wohnen im Heim hat folgende Funktion: Zitat:
Die ärztlichen Atteste aus der Psychiatrie nützen hier wenig sondern könnten sich eher kontraproduktiv auswirken. Die sprächen nämlich eher für eine Einrichtung für Suchtkranke.
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