Dies ist ein Beitrag zum Thema Zutritt zur Wohnung ohne erkennbaren Willen des Betreuten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Habakuk Tibatong
Ich werd' auf den 90 Euro doch sitzen bleiben (und auf den 30 für den ...
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#31 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,167
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#32 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,505
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Ein Nachsendeauftrag zum Berufsbetreuer dürfte mit der Vergütung abgegolten sein...
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#33 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 45
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#34 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 45
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#35 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,970
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Hast du denn die Postangelegenheiten in der Betreuung enthalten?
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#36 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 45
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Ja, ich habe zehn ABs, darunter Entgegennahme, Anhalten, Öffnen der Post.
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#37 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,505
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Dann spricht zumindest rechtlich nichts gegen einen Nachsendeauftrag.
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#38 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 45
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Irgendjemand meinte doch, ich würde mir zu viele Gedanken machen. Scheint wohl so zu sein.
In einem anderen Betreuungsfall (nicht der, den ich hier geschildert habe) konnte der Betreute ebenfalls keinen erkennbaren Willen zur Frage, ob ich seine Wohnung betreten dürfte, bilden. Also rief ich gestern morgen die zuständige Rpfl.in an, um zu hören, ob das hiesige Amtsgericht die Rechtsauffassung teile, dass man dann als Betreuer in die Wohnung dürfe. Rpfl.in: "Also, wie machen das denn Ihre Kollegen? In solchen praktischen Fragen können Sie die vielleicht fragen." Habakuk: "Em, das ist zwar sicherlich auch eine praktische Frage, aber doch auch eine Rechtsfrage. Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung etc. Amtsgerichte scheinen da unterschiedlicher Auffassung zu sein, ob man als Betreuer die Wohnung betreten dürfe, wenn der Betreute keinen klaren Willen bilden kann. Deswegen würde ich mich da gerne bei Ihnen absichern." Rpfl.in: "Also, das hat mich noch nie jemand gefragt. Fragen Sie da doch einfach mal Ihre Kollgen, wie die das machen. Ich mein' - Sie müssen ja auch irgendwie vorwärtskommen. Und ansonsten ... Sie sind ja noch relativ neu. Falls Sie mal in der Gegend sind, kommen Sie doch mal vorbei, dann haben wir auch mal ein Gesicht. Das geht auch ohne Termin. Klopfen Sie einfach an." Manchmal ist die Welt anscheinend doch weniger kompliziert als man so denkt. Ich bin dann mit einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes in die Wohnung gegangen und habe alle Unterlagen gefunden, die ich brauchte. |
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#39 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
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Also, vom Grundsatz abgesehen „wo kein Kläger, da kein Richter (stammt von den alten Römern); ist die Sache mit dem Wohnungszutritt auch nach mehr als 30 Jahren Betreuungsrecht ungeklärt.
Das hat damit zu tun, die die eigentumsrechtlichen Fragen und die Betreuerkompetenzen nicht wirklich aufeinander abgestimmt sind. Hier: wer ein Haus/eine Wohnung besitzt oder gemietet hat, hat dort das Besitzrecht und kann andere vom Zutritt ausschließen (Hausrecht -> Verstoß wäre Hausfriedensbruch). Aber: als gesetzlicher Vertreter IST der Betreuer ja eigentlich der Betreute, jedenfalls im Rechtsverkehr. Früher verdrängte das Recht des gesetzlichen Vertreters (des damaligen Vormundes) das des Vertretenen. Seit 1992 steht aber beides gleichwertig nebeneinander. Aber der Betreute kann natürlich weiterhin geschäftsunfähig sein (dauerhaft oder vorübergehend, §§ 104, 105 BGB). Dann kann es keine Widersprüche geben: ala Betreuer sagt, ich muss in die Wohnung, insbesondere zur Vermeidung von Wohnungsverlust; Betreuter sagt: my Home is my castle (aber nur, bis der Gerichtsvollzieher zwangsräumt). Das verrückte ist, seit 2023 soll der Betreuer sich zurückhalten; nicht mehr das objektive Wohl des Betreuten (zB Wohnungserhalt, Vermeidung von Obdachlosigkeit) zählt, sondern dessen Willen. Letzterer aber wiederum nicht, wenn er nicht Folge der freien Willensbildung, sondern nur Ausdruck einer krankheitsbedingten Fremdsteuerung ist. So, alles verstanden? Kann eigentlich nicht sein. In deinem konkreten Fall, in dem der Betreute nichts klares dafür und nichts klares dagegen sagt: da gehe bitte von einem mutmaßlichen Willen des Betreuten aus, dahingehend, dass er möchte, dass sich jemand um seine Probleme kümmert. Das Gegenteil kann eh keiner beweisen. Wie ja dein Telefonat mit dem Rechtspfleger bewiesen hat.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#40 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 45
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Was für ein Kuddelmuddel ... Zitat:
Man könnte da jetzt sicherlich nochmal ein akademisches Problem draus stricken, aber ich lass es. Davon auszugehen, dass der Betreute idR schon möchte, dass man sich um ihn kümmert, ist jedenfalls eine hilfreiche gedankliche Stütze. |
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