Dies ist ein Beitrag zum Thema Zutritt zur Wohnung ohne erkennbaren Willen des Betreuten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe vor einigen Tagen einen neuen Betreuungsfall bekommen. Die Betreute liegt im Krankenhaus und ist aktuell nicht ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 22.06.2021
Beiträge: 14
|
Hallo zusammen,
ich habe vor einigen Tagen einen neuen Betreuungsfall bekommen. Die Betreute liegt im Krankenhaus und ist aktuell nicht ansprechbar. Eine Zustimmung (aber auch eine Ablehnung), dass ich ihre Wohnung betrete, liegen ergo nicht vor. Der Zustand der Betreuten ist kritisch (Verdacht auf Sepsis und u. U. sind innere Organe betroffen), so dass ich nicht davon ausgehen kann, in absehbarer Zeit eine irgendwie geartete Erlaubnis von der Betreuten zum Wohnungszutritt zu erhalten. Eine Bekannte der betreuten Person gießt regelmäßig die Blumen in der Wohnung und würde mit mir in die Wohnung gehen. Frage: Kann ich ohne richterliche Genehmigung (-> Zustimmung zum Wohnungszutritt) die Wohnung betreten und dort versuchen, für mich relevante Unterlagen zu sichten, z. B. existiert Patientenverfügung, Bankkonten... Meine AK: sind Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Sorge für Gesundheit inkl. Aufenthaltsbestimmung. Für Hinweise und Ratschläge zum Vorgehen wäre ich dankbar. MfG Jürgen L |
|
|
|
|
|
#2 | |
|
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Eine richterliche Genehmigung benötigst du dann wenn du gegen den erklärten Willen der Dame die Wohnung betreten wolltest. Ich wüsste nicht was dagegen sprechen sollte die Wohnung zusammen mit jemanden der das Vertrauen der Dame geniesst zu betreten. |
|
|
|
|
|
|
#3 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
|
Eine gerichtliche Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Einige Richter beziehen sich auf Art. 13 Abs. 2 GG. Ist aber sehr umstritten - und wenn - nur dann nötig, wenn der Betreute ausdrücklich dagegen ist.
Wenn kein entgegenstehender Wille des Betreuten da ist, ist es doch sogar eine Pflicht des Betreuers. Wo soll da das Problem sein? Ich würde allerdings einen Zeugen mitnehmen (zb MA der BtB), damit nicht hinterher Vorwürfe der Unterschlagung von Vermögenswerten aufkommen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#4 | |
|
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
![]() In anders gelagerten Fällen könnte man einen Kollegen bitten. Die Betreuungsbehörden sind im allgemeinen sehr ausgelastet. |
|
|
|
|
|
|
#5 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
|
Natürlich wäre das ok. Es gibt aber Leute, die informell immer gerne helfen, aber sobald etwas „offiziell“ wird, davor zurückschrecken. Und anders als Bekannte sind die MA der Betreuungsbehörde zur Unterstützung verpflichtet (§ 4 Abs. 3 BtBG).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 22.06.2021
Beiträge: 14
|
Vielen Dank für die Antworten, die ich als sehr hilfreich empfinde.
Ich bin - und das ohne jeglichen ironischen Unterton - begeistert, wie schnell und kompetent mir weitergeholfen wurde. Und ich fühle mich ermuntert, weitere Fragen zu stellen. Irgendwann werde ich (mit zunehmender Kompetenz) auch Fragen von anderen beantworten können. Schönen Tag aus Hessen - Jürgen L |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 14.04.2020
Ort: Lübeck
Beiträge: 20
|
Hallo,
ich habe dazu nochmal eine Frage, da ähnlicher Fall. Ich habe einen männlichen Betreuten, der als Pflegefall im Heim liegt und nicht mehr kommunizieren kann. Er hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Mietwohnung, beide stehen im Mietvertrag. Nun liegt die Lebensgefährtin nach Schlaganfall im Koma und wird versterben. Haustürschlüssel habe ich nicht. Darf/muss/ kann ich in die Wohnung und wie regel ich das mit dem Schlüsseldienst? Danke für eure ANtworten :-) |
|
|
|
|
|
#8 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
|
Zum rechtlichen Aspekt siehe #3. Zur praktischen Frage: erstmal im Nachbar-/Verwandtenkreis und im Pflegeheim fragen, ob ein (Zweit)Schlüssel vorhanden ist und sich geben lassen (vielleicht auch beim Vermieter, Hausmeister oder amb. Pflegedienst). Ist die günstigere Lösung, zumal dann auch kein neues Schloss nötig ist. Selbst wenn bei einer Türöffnung keine Zerstörung des Schlosses stattfindet, man muss ja auch später wieder rein (oder auch der Betreute selbst). Daher nur ausnahmsweise Schlüsseldienst.
Schlüsseldienst (ggf vorab Kosten erfragen, als Neuling kann man da ziemlich reingelegt werden) nur beauftragen, wenn man auch den AK Vermögenssorge hat und man weiß, dass man genug Geld hat, den Dienst zu bezahlen. Aus eigener Tasche nur im absoluten Ausnahmefall vorstrecken. Übrigens: gibts denn überhaupt einen Handlungsbedarf, was die Wohnung betrifft? Hat die Lebensgefährtin evtl einen Eilbetreuer (oder einen Bevollmächtigten)? Dann am besten gemeinsam vorgehen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (11.08.2021 um 13:46 Uhr) |
|
|
|
|
|
#9 | |
|
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,139
|
Zitat:
meiner Auffassung nach jedenfalls gemeinsam vorgehen, sofern vorhanden. Der entgegenstehende Wille (auch hypothetisch) eines Wohnungsinhabers (hier Ehefrau) genügte ggf., um die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsbegehung (zum Wohle des Betreuten 1 = Ehemann) entfallen zu lassen. Rest auch d'accord, v.a. hinsichtlich der Frage, ob denn überhaupt Handlungsbedarf besteht. Aufgrund der hohen Gewichtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (eng verknüpft mit dem Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 GG) ist ein solcher Handlungsbedarf (auch bei möglicherweise zu unterstellender Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betreuten 1) von Dir zu prüfen. Es sollten immer gewichtige Gründe dokumentiert werden, eben nicht einfach, salopp gesagt, um mal nach dem Rechten zu sehen. Andererseits, das ist auch klar, meistens "passiert" nichts. Du organisierst einen Schlüsseldienst, idealerweise einen Schlüssel, wie bereits von anderen geschrieben wurde, sammelst ein paar relevante Dinge, möglichst im Beisein von Zeugen, des anderen Betreuers/Bevollmächtigten o.ä., ein, dokumentierst alles und fertig. Genauso klar ist jedoch wohl auch, dass Pferde (vermutlich ganz selten mal) kotzen und das auch schon beobachtet worden sein soll... ![]() Viele Grüße Florian |
|
|
|
|
|
|
#10 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 45
|
Ihr Lieben,
es hat jetzt doch nicht so lange gedauert, bis ich den ersten etwas kniffligeren Fall bekommen habe. Das Thema ist exakt das, was im Titel steht: Zutritt zur Wohnung ohne erkennbaren Willen des Betreuten. Trotzdem habe ich noch einige praktische Fragen. Korsakow-Klient, Bekannte oder Angehörige unbekannt, hat bislang in eigener Wohnung gelebt (20 km von mir entfernt), jetzt in neurologischer Rehaklinik (40 km von mir entfernt in andere Richtung), nachdem er angefahren wurde, was seinen Zustand wohl verschlechtert hat. Eilbetreuung, Anhörung war vor zehn Tagen, ich habe noch keinen Beschluss, werde u.a. ABs Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge bekommen. Klient ist desorientiert, kann aber anscheinend irgendwie in sehr sparsamer Weise auf Arztfragen reagieren. Er hat keine Karten und v.a. keine Schlüssel bei sich gehabt. (Weiß nicht, wie er identifiziert wurde.) Polizei hat in der Rehaklinik angerufen, weil in seiner Wohnung die Fenster offen stünden. Ich würde nun gerne, sobald ich den Beschluss habe, mich als erstes um die offenen Fenster und sonstige Sicherung der Wohnung kümmern. Und zwar noch bevor ich zur Rehaklinik zum Erstkontakt gurke. Ich habe verstanden, dass ich bei nicht erkennbarem Willen des B. die Wohnung betreten kann (Betreuungsgericht vorher informieren, ich weiß). Nun die Fragen: Ich habe nur die Aussage zur Desorientierung der Klinik. Kann/soll ich mir das schriftlich geben lassen? Würde das reichen oder sollte ich doch rasch selbst zur Klinik fahren, um mir ein Bild zu machen (Entfernung s.o.)? Wie komme ich in diesem Fall am schnellsten (und kostengünstigsten) in die Wohnung rein? Vermieter über Nachbarn ermitteln? Schlüsseldienst (noch keine Ahnung über Vermögen des B., wird auch schwierig ohne Bankkarte)? Wenn Schlüsseldienst, zahle ich den erstmal aus eigener Tasche oder lasse ich Rechnung auf Namen des Betreuten stellen und sehe irgendwann, wenn ich das Konto gefunden habe, ob Geld da ist? Wen kann ich als Zeugen mitnehmen, wenn ich am Tag, an dem ich den Beschluss bekomme, noch in die Wohnung will? Den Vermieter, wenn er einen Schlüssel hat? Die Nachbarn (sieben Parteien) abklingeln? Meine älteste Tochter mitnehmen? Von der Betreuungsbehörde werde ich so spontan ja wohl niemanden zur Unterstützung bekommen?! Was mache ich, wenn ich am Ende wie auch immer in die Wohnung gekommen bin, dann in der Wohnung aber keinen Schlüssel finde, so dass ich, sobald ich rausgehe, erneut vor dem Problem stünde: Wie komme ich rein? Durch den Schlüsseldienst Zylinder tauschen lassen? Rechnung auf Namen des Betreuten? Muss der Vermieter da irgendwie zustimmen? Andere Lösung? Was würdet ihr sonst für Ratschläge geben? Vielen Dank für alle Tipps im Voraus! |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|