Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohn- und Betreuungsvertrag mit unterschreiben? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wieder mal ein Fall der Kategorie "Muss ich als Betreuer da (mit) unterschreiben?
Eine Betreute, die sich zuvor in ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
23.09.2021, 20:43 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
|
Wohn- und Betreuungsvertrag mit unterschreiben?
Hallo,
wieder mal ein Fall der Kategorie "Muss ich als Betreuer da (mit) unterschreiben? Eine Betreute, die sich zuvor in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe befand, wohnt - im Rahmen des Betreuten Wohnens - in einer Wohnung (WG), die von einem freien Träger angemietet ist und weitervermietet wird. Nun werden neue Wohn- und Betreuungsverträge gefertigt, die ich neben der Betreuten mit unterschreiben soll. Da die Betreute geschäftsfähig ist bzw. kein Einwilligungsvorbehalt besteht, ist dies m.E. nicht erforderlich. Oder unterschreibt von Euch Jemand in solchen Fällen mit? Wobei ich natürlich eine Ausfertigung des Vertrags - zwecks Beantragung von Sozialleistungen - verlangen werde. Ungeachtet dessen sind keine "Wohnungsangelegenheiten" angeordnet, lediglich Vermögens- und Behördenangelegenheiten. Zudem ist noch ein AK (ehrlich gesagt fiel mir dies jetzt erst richtig auf) "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise". M.E. könnte man sich diesen (in meinem Bezirk etwas ungewöhnlichen) AK sparen, da ich aufgrund der o.g. AK's eh' die betr. Post erhalte und öffne, oder? mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
|
23.09.2021, 20:51 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
|
Moin Carlos
Du kannst unterschreiben, aber Du mußt nicht. Als Aufgabenbereich könnte die Vermögenssorge im Prinzip ausreichend sein, da in dem Vertrag auch finanzielle Aspekte geregelt werden. Wohnungs- oder Aufenthaltssorge sind nicht unbedingt notwendig. Du kannst ja Deine Betreuten fragen, ob es ihnen recht ist, wenn Du mit unterschreibst (als Betreuer kenntlich machen). Es gibt durchaus Betreute, denen des ein sicheres Gefühl gibt, wenn Du mit unterschreibst. Andere würde es möglicherweise stören. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
23.09.2021, 21:16 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
|
Wie Imre schon sagte. Ansonsten weil es erwähnt wurde: auch beim Einwilligungsvorbehalt muss der Betreuer den Vertrag nicht „mit“ unterschreiben. Er genehmigt den Vertragsschluss des Betreuten, also diesem, nicht dem Vertragspartner gegenüber. Das kann sogar mündlich erfolgen; aus Beweisgründen empfehle ich aber die Schriftform. Dem Vertragspartner teilt man dieses mit. Ich rate im Übrigen dazu, nicht den Vertrag selbst zu unterschreiben. Zu oft passiert es, dass der Betreuer als der eigentliche (oder zusätzlicher) Vertragspartner angesehen wird. Auch bei Klageverfahren und der Zwangsvollstreckung führt das oft zu Unklarheiten.
Wo der Betreuer tatsächlich selbst unterschreiben muss: bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (muss ich jetzt hoffentlich nicht zum tausendsten Mal erklären) und dort, wo der Betreute es partout nicht auf die Kette kriegt (vor allen wenn Fristen abzulaufen drohen).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|