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NK Abrechnung 2019

Dies ist ein Beitrag zum Thema NK Abrechnung 2019 im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich habe für einen neuen Betreuten die Nebenkostenabrechnung 2019 bekommen. (Ausgestellt März 2021) Darauf war vermerkt, dass es ...


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Alt 21.10.2021, 14:27   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.08.2020
Ort: NRW
Beiträge: 44
Standard NK Abrechnung 2019

Hallo zusammen,

ich habe für einen neuen Betreuten die Nebenkostenabrechnung 2019 bekommen. (Ausgestellt März 2021)
Darauf war vermerkt, dass es durch Corona erst eine verspätete Eigentümerversammlung gab und man die Abrechnung für 2019 erst im März erstellen konnte.

Eigentlich müsste ich die Nebenkostennachzahlung ja nicht bezahlen, da sie nicht im Jahr 2020 erstellt wurde.

Reicht Corona hier als Hinderungsgrund für die pünktliche Abrechnung aus?

Viele Grüße
Maria
Maria71 ist offline  
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Alt 21.10.2021, 14:37   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
Standard

Hatte den Fall auch und bin über Google auf diesen Artikel gestoßen, habe auf § 556 Abs. 3 BGB verwiesen und darum gebeten, mir die Gesetzesänderung wg. Corona mitzuteilen. Seitdem kam nichts mehr.


Ich habe aber auch nichts gegenteiliges gelesen. Falls es keine Gesetzesänderung oder Pausierung (?) gab, würde das Jobcenter/Sozialamt vermutlich eh nicht zahlen.
aprilapril ist offline  
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Alt 21.10.2021, 14:42   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.08.2020
Ort: NRW
Beiträge: 44
Standard

Mein Betreuter ist vermögend, er muss es selbst zahlen.
Maria71 ist offline  
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Alt 21.10.2021, 19:01   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin moin


Ist Dein Betreuter auch Eigentümer der Wohnung, also Teil der Eigentümergemeinschaft?
In dem Fall sollte er die NK-Abrechnung selbst zahlen, da er ja als Teil der Eigentümergemeinschaft auch Gläubiger wäre.


Wenn er die Wohnung nur gemietet hat, wäre die Lage möglicherweise anders, da die NK-Abrechnung die Sache des Vermieters (und damit nicht seine) wäre.



MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 21.10.2021, 22:18   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Zu unterscheiden ist hier zwischen einer Hausgeld- oder Wohngeldabrechnung der WEG gegenüber den Eigentümern einerseits und einer Betriebs- und ggfs. Heizkostenabrechnung gegenüber einem Mieter andererseits.

Worum handelt es sich im vorliegenden Fall?

Christian Martens

übrigens: Nebenkosten ist ein häufig verwendeter aber nicht definierter Begriff, der zu den o.g. Unklarheiten führt.
Christian Martens ist offline  
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Alt 22.10.2021, 08:46   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Bitte zukünftig auf eine richtige Zuordnung der Beiträge und nebenbei hier
https://www.forum-betreuung.de/ankuendigungen-informationen/21222-umlaute.html#post134866
achten.

Was die Ursprungsfrage betrifft ist wohl die Aussage bzw. der Artikel von aprilapril #2 ausschlaggebend.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.10.2021, 15:09   #7
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard

Wurde hier in Bielefeld auch ganz klassisch mit Verweis auf § 556 Abs. 3 BGB abgelehnt. Keine Corona Sonderlocke.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 27.10.2021, 09:04   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.08.2020
Ort: NRW
Beiträge: 44
Standard

Der Betreute ist nicht Eigentümer, sondern nur Mieter der Wohnung.
Es handelt sich um die Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten.
Maria71 ist offline  
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Alt 27.10.2021, 13:25   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 30
Standard

Hallo.


Gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, ist die Geltendmachung der Forderung nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat.



Der Vermieter müsste also darlegen, warum ihm die Erstellung bisher nicht möglich war. Eine Begründung könnte die fehlende Eigentümerversammlung aufgrund Corona sein, weil diese erst die Grundlage (Beschließen der Hausgeldabrechnung) für die Abrechnung erstellen muss.
Olbi ist offline  
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Alt 27.10.2021, 16:49   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Zitat:
Zitat von Olbi Beitrag anzeigen
Gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, ist die Geltendmachung der Forderung nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Das ist korrekt.

Zitat:
Der Vermieter müsste also darlegen, warum ihm die Erstellung bisher nicht möglich war. Eine Begründung könnte die fehlende Eigentümerversammlung aufgrund Corona sein, weil diese erst die Grundlage (Beschließen der Hausgeldabrechnung) für die Abrechnung erstellen muss.
Der Vermieter kann sich nicht auf die verspätete Eigentümerversammlung berufen.

Zum einen erstellt der WEG-Verwalter die Abrechnung ja naturgemäß vor der Eigentümerversammlung, möglicherweise war sie schon in der Welt, bevor die Jahresfrist verstrichen war?!

Zum anderen hätte der Vermieter eine Abrechnung auf der Basis der von ihm zu leistenden Vorauszahlungen fertigen können und notfalls müssen, diese mit dem Vorbehalt der Nachbelastung nach erfolgter Genehmigung der Abrechnung durch die Eigentümer.

Es dürfte für einen Vermieter/Eigentümer schwierig sein, den Nachweis zu führen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe, wenn er innerhalb der Jahresfrist gar keine Abrechnung erstellt hat.

Für mögliche Nachforderungen nach Eigentümerbeschluss gilt dann das ganz oben Geschriebene.

Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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