Dies ist ein Beitrag zum Thema Aktueller Fall....Wohnrecht usw. im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
habe einen neuen Fall bekommen.
Herr S., Pflegegrad 3 dement momentan im Bezirkskrankenhaus zur medikamentösen Einstellung. Entlassung steht ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 141
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Hallo zusammen,
habe einen neuen Fall bekommen. Herr S., Pflegegrad 3 dement momentan im Bezirkskrankenhaus zur medikamentösen Einstellung. Entlassung steht zeitnah an. Für zu Hause konnte ich jetzt einen Pflegedienst organisieren und 5x die Woche Tagespflege. Nun ist es so dass mit seiner 2. Frau im Zweifamilienhaus eine Wohnung bewohnt. Die Ehefrau steht nicht im Grundbuch, sie hat nur Wohnrecht. Die obere Wohnung wurde vor Jahren an Tochter überschrieben. Gemeinsame Kinder gibt es keine. Falls die Hilfen zu Hause nicht ausreichen oder sich sein Zustand verschlechtert ist evtl. eine Heimaufnahme geplant. Seine Rente in Höhe von ca. EUR 1.000,00 reicht aber nicht aus. Wieviel Vermögen noch da ist, klärt sich erst noch. Was ist noch zu beachten? Ich würde vorsorglich beim Sozialamt Hilfen beantragen. Aber das Haus bzw. seine Wohnung kann doch im Fall der Fälle gar nicht verkauf werden wegen dem Wohnrecht oder bin ich falsch gewickelt? Ich betreue nur ihn. Was muss unbedingt beachtet werden? Dankeschön Der Beitrag wurde nach hier verschoben da deine Fragen im offenen Bereich mehr Resonanz finden können.
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wenn ein Wohnrecht besteht dann kann die Wohnung nicht verkauft werden.
Vielleicht wäre der Besuch einer Demenztagestätte (teilweise/stundenweise?) angeraten wenn die Ehefrau mit der neuen Situation nicht zurecht käme bzw. Entlastung bräuchte. In einigen Städten gibt es auch so etwas wie ein Demenzforum, such doch mal danach. Wenn derzeit das Geld (+Pflegegeld) zur Zahlung aller Kosten ausreichend ist, dann wäre jeder anderer Antrag verfrüht. Erst mal abwarten wie sich die Situation im KH entwickelt und erst mal paar Wochen zu Hause ausprobieren was geht und was nicht geht. Dann kann man weiter planen. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück bleibt auch dann Schonvermögen, wenn nur der Ehegatte darin lebt (§ 90 SGB XII). Zur Angemessenheit: wie groß ist die Wohnfläche (bei Einzelbewohner: größer als 80 qm?) und wie groß das Grundstück? Ist die Angemessenheit nicht gegeben, kann der SHT eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
Die 2. Wohnung wird auf jeden Fall schwieriger. Das war wohl eine Schenkung. Bis zu 10 Jahren kann der SHT auf Schenkungsrückforderung wegen Verarmung bestehen (§§ 528, 529 BGB). Außerdem kann es sein, dass Ehefrau und Tochter unterhaltspflichtig werden. Wie hoch ist deren Einkommen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 141
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Zitat:
Der Besuch der Tagesstätte konnte schon von 3 auf 5 Tage organisiert werden. Dankeschön
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 141
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Zitat:
wie lange die Schenkung her ist muss ich noch in Erfahrung bringen. Die Ehefrau bekommt eine Rente von ca. 800 EUR. Das Einkommen der Tochter werde ich nicht in Erfahrung bringen können, da es Familienstreitigkeiten gibt......
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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