Dies ist ein Beitrag zum Thema Dauerstationäre Pflege im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
mein ehemals wohnungsloser Betreuter und schwerer trockener Alki ist nach einem Schlaganfall und längerem Krankenhausaufenthalt zunächst in die ...
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13.05.2022, 19:58 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.09.2021
Ort: NRW
Beiträge: 38
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Dauerstationäre Pflege
Hallo zusammen,
mein ehemals wohnungsloser Betreuter und schwerer trockener Alki ist nach einem Schlaganfall und längerem Krankenhausaufenthalt zunächst in die Kurzzeitpflege gekommen. Anschließend war die dauerstationäre geplant. Er hat eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung und den vorläufigen Pflegegrad 2 bekommen. Er hat sich inzwischen wieder gut erholt und macht im Pflegeheim eigentlich alles selbstständig. Die Pfleger auf der Station sagten schon, dass eigentlich eher Pflegegrad 1 wäre. Nächste Woche findet die MDK-Begutachtung mittels Telefoninterview statt. Was passiert eigentlich wenn er nur den Pflegegrad 1 bekommt und nicht im Heim bleiben kann? Muss er dann direkt ausziehen und womöglich in eine Obdachlosenunterkunft ziehen? Dann würde er direkt wieder mit dem trinken anfangen und komplett abstürzen, da bin ich mir sicher. Zahlt das Sozialamt den Heimplatz womöglich übergangsweise weiter, bis eine geeignete Wohnform gefunden wurde? Über Ratschläge wäre ich echt dankbar |
13.05.2022, 21:48 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Du solltest dir Gedanken für eine Begründung für die Notwendigkeit des weiteren Heimaufenthaltes machen. Du sagst leider nicht wie alt der Kandidat ist, wie sind die kognitiven Defiizite? Es wäre auch zu überlegen ob er in einer soziotherapeutschen Einrichtung nicht besser aufgehoben wäre?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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13.05.2022, 23:03 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.09.2021
Ort: NRW
Beiträge: 38
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Er ist erst 58 Jahre alt. Im Betreuungsgutachten wurde vom beginnenden
Korsakow-Syndrom gesprochen, aber eher als Verdachtsdiagnise. Das passt auch, dennoch ist er komplett orientiert und ist z.B. in der Lage alleine zum Kiosk zu gehen und Zigaretten zu kaufen. Er hat eine TBC, wodurch er sehr zuverlässig und pünktlich seine Medis einnehmen muss. Zusätzlich ein Lungenempysem weshalb er eigentlich zwischenzeitlich Sauerstoff erhalten sollte. Aufgrund seines exzessiven Zigarettenkonsum ist eine Sauerstoffgabe aber eher gefährlich als hilfreich. Schwierigkeiten macht vor allem sein Sozialverhalten, er wird häufig ungehalten wenn er sich schlecht behandelt fühlt oder Sachverhalte nicht richtig versteht. Einen Platz in einer soziottherapeutischen Einrichtung zu finden dauert hier ziemlich lange, wäre aber vielleicht die beste Lösung. |
13.05.2022, 23:46 | #4 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Zitat:
Das heißt, ja er muss raus und in eine Obdachlosenunterkunft. Zumindest theoretisch. Bei dem geschilderten Krankheitsbild sollte aber eher eine Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung angestrebt werden. Da dem Betreuten anderenfalls die Zwangsräumung aus dem Pflegeheim auf die Straße droht dürfte der Antrag ganz sicher Erfolg haben. |
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14.05.2022, 09:27 | #5 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Wenn jemand in einer (offenen) Einrichtung klar kommt, evtl. alleine durch eine geregelte Tagesstruktur, dann entfällt ein (wichtiger) Unterbringungsgrund.
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14.05.2022, 10:11 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Zitat:
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14.05.2022, 13:11 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Das Bundesgesundheitsministerium selbst geht davon aus, dass auch Personen mit Pflegegrad 1 stationär sein können, obwohl das wohl auch hier die Ausnahme ist. Das sieht man daraus, dass viel mehr Hilfen zur Vermeidung eines stat. Aufenthaltes gewährt werden: https://www.bundesgesundheitsministe...egegrad-1.html
Aber letztlich gilt, was Michaela gesagt hat; für die dann ja auch erhöhte Leistung des SHT gilt die Einzelfallsituation, § 9 SGB XII. Daher wird hier - falls es durch die gute Versorgung im Heim - tatsächlich Pflegegrad 1 wird (das bitte sehr kritisch prüfen), ggü dem SHT genau zu prüfen und zu argumentieren sein: wie ist zu der Situation in der Ausgangsfrage gekommen - und wären nun - bei einer gewissen Stabilisierung der Lage - nicht bei Entlassung nur wieder erhebliche Verschlechterungen zu erwarten? Bei Korsakov gibts ja keine wirkliche Verbesserung, allenfalls eine Stabilisierung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
14.05.2022, 23:30 | #8 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.09.2021
Ort: NRW
Beiträge: 38
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Danke für die hilfreichen Beiträge. Jetzt wird erstmal die Begutachtung abgewartet und dann wird weiter geschaut….es bleibt spannend.
Es ist echt erstaunlich wie schnell man in diesem Forum kompetente Unterstützung bekommen kann. Vielen Dank nochmal. |
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