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Fristlose Wohnungskündigung - Klage notwendig? Betr.gerichtl. Genehm. erforderlich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fristlose Wohnungskündigung - Klage notwendig? Betr.gerichtl. Genehm. erforderlich? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von DieNeue Ich habe gelesen, dass ein Widerspruch bei einer fristlosen Kündigung ohnehin nicht möglich ist. [...] Für ...


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Alt 14.08.2022, 10:58   #11
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Zitat von DieNeue Beitrag anzeigen
Ich habe gelesen, dass ein Widerspruch bei einer fristlosen Kündigung ohnehin nicht möglich ist. [...]
Für mich erschließt sich die Argumentation nicht, da auch bei einer fristlosen Kündigung Gründe einer Kündigung entgegenstehen können.
Das ist im Gesetz so geregelt (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn der Vermieter aus berechtigten Gründen fristlos kündigt, ist kein Widerspruch möglich.
Es geht also nur noch darum, ob die vom Vermieter genannten Kündigungsgründe stichhaltig genug sind, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Zitat:
Zitat von DieNeue Beitrag anzeigen
Mir war nur nicht klar, ob durch die Rücknahme des Widerspruchs eine Genehmigungspflicht ausgelöst wird.
Hätte der Vermieter den Widerspruch akzeptiert, dann könnte man die nachträgliche "Rücknahme des Widerspruchs" als mieterseitige Kündigung auslegen, und die wäre genehmigungspflichtig.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Im Allgemeinen kann jedoch festgehalten werden, dass das Mietrecht für die fristlose Kündigung einen Widerspruch möglich macht, wenn eine besondere Härte vorliegt. [...] aus:https://www.mietrecht.com/widerspruc...g/#bedingungen
Das ist falsch, denn wenn die fristlose Kündigung berechtigt ist, dann ist gerade kein Widerspruch möglich. Auf der von dir zitierten Seite wird das weiter unten im Grunde auch eingeräumt:
Zitat:
Hat Ihnen der Vermieter allerdings aus nachvollziehbaren und wahrheitsgemäßen Gründen gekündigt, ist ein Widerspruch aussichtslos.
FFB ist offline  
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Alt 14.08.2022, 14:40   #12
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Es ist gegen die fristlose Kündigung kein formaler Widerspruch gem. BGB möglich. Dennoch kann man der fristlosen Kündigung widersprechen, wenn man die Gründe, die vom Vermieter vorgebracht wurden, glaubhaft widerlegen kann. Dann hat der Vermieter Gelegenheit sich zu überlegen, ob eine Räumungsklage Erfolg hätte. In ähnlichen Fällen hat ein RA bei Betreuten von mir zuächst die Gründe, die der Kündung zugrundelagen, zerpflückt, widerlegt und bei eingen auch angeführt, dass sie abgestellt wurden und nicht mehr vorkommen würden und anschließend immer geschrieben: insgesamt bleibt festzuhalten, dass ein wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung nicht vorliegt. Daher wird der ausserordentlichen Kündigung ausdrücklich widersprochen.



Es wäre die Frage, ob du diesbezüglich mit dem Betreuten kommunizieren kannst:
- kann er die Kündigungsgründe widerlegen
- kann er versichern, sich künftig an Regeln zuhalten


Wenn er die Wohnung aus Krankheitsgründen erhalten hat, wäre natürlich auch wichtig, ob diesbezüglich etwas im Mietvertrag berücksichtigt ist.
mimi91 ist offline  
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Alt 14.08.2022, 18:24   #13
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das ist falsch, denn wenn die fristlose Kündigung berechtigt ist, dann ist gerade kein Widerspruch möglich.
Ich sagte nicht, dass grundsätzlich ein Widerspruch gegen eine frtistlose Kündigung möglich sei, ich hatte das gesamte Zitat aus der Mitrechtsseite nur gefunden und eingestellt um aufzuzeigen, dass es evtl. Ausnahmen und Möglichkeiten gibt gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen.

Siehe auch den Beitrag von mimi den ich für ein gutes Beispiel halte sich nicht von vorneherein durch "Formalia" von Versuchen abschrecken zu lassen.
Die Rechtslage bzw. deren Beurteilung hängt mit Sicherheit von der genauen Sachlage im konkreten Fall ab.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.08.2022, 19:56   #14
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin


Und noch mal zur Praxis:
Eine Wohnung wird fristlos und hilfsweise auch fristgerecht gekündigt. Das geht nicht, ohne triftige Gründe anzuführen, die aber auch widerlegt werden können.

Schon allein dieser Umstand, dass die Gründe für die fristlose Kündigung notwendig sind - aber auch argumentativ entkräftet werden können, bedeutet dass man was gegen die Kündigung machen kann.

Wie man das nun nennt ist völlig egal, da mag sich notfalls mal jemand bei Gericht darüber vergnügen. Aber ab dann hat man als BetreuerIn auch besser ein/e RAin mandatiert, die das richtige Wort aus dem FF kennen sollte.


Bis es vor das Gericht geht oder auch selbst danach noch ist es an der Kunst der BetreuerInnen eine für alle tragbare Lösung zu finden.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.08.2022, 19:58   #15
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Und noch mal zur Praxis:
Eine Wohnung wird fristlos und hilfsweise auch fristgerecht gekündigt. Das geht nicht, ohne triftige Gründe anzuführen, die aber auch widerlegt werden können.
Genau das scheint hier der Vermieter vergeigt zu haben.
Mächschen ist offline  
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Alt 05.09.2022, 11:22   #16
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Hallo Ihr Lieben,

um euch noch auf dem Laufenden zu halten:

Ich hatte mit der Vermietung "unter der Hand" gesprochen. Es ist ausgemacht, dass wir Brief hin- und herschreiben, bis mein Betreuter vom KH in ein Heim gezogen ist und die fristlose Kündigung somit aufrecht erhalten.

Für mich ist klar, dass er nicht mehr nach Hause kann.


Nun hat die Sozialarbeiterin des Krankenhauses tatsächlich einen Heimplatz gefunden, allerdings in einer anderen Stadt.

Er soll bereits Donnerstag umziehen.

Wie gehe ich jetzt am besten vor?

Ob er freiwillig gehen wird, entscheidet sich heute Nachmittag. Da werde ich ihn besuchen. Es ist aber möglich und wahrscheinlich, dass er wieder nach Hause möchte.


Wie gehe ich denn jetzt am besten vor?
Er erhält Sozialleistungen. Muss das jetzige Sozialamt erst einmal die Kosten für das neue Heim übernehmen, bis er umgemeldet ist?

Da die Stadt weiter weg ist, kann ich die Betreuung nicht weiter übernehmen. Ich kann mich aber noch um die Auflösung der Wohnung kümmern.



Wie sind die nächsten praktischen Schritte?
1. Wenn er nicht freiwillig in das Heim möchte, muss ich einen Antrag auf Heimunterbringung stellen? Es ist kein geschlossenes Heim.

2. Ich gebe dem Sozialamt Bescheid, dass ein Umzug stattfindet zu Donnerstag und stelle den Antrag sowohl Wohnungskosten als auch Heimunterbringung zu übernehmen.

3. Ich beantrage bei Gericht die Wohnungsauflösung
4. ich beantrage die Kosten der Übernahme zur Wohnungsauflösung beim Sozialamt sowie die Umzugskosten (Elektrorollstuhl soll noch gebracht werden, einige Möbel, Kleidung).



Sind das die richtigen Schritte?


Viele Grüße
Die(nichtmehrganzso)Neue
DieNeue ist offline  
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