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Mietschulden-Vermögenssorge ohne Kontoverfügung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mietschulden-Vermögenssorge ohne Kontoverfügung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: ein Betreuer hat die Aufgabenkreise: Vermögenssorge ohne Kontoverfügung Wohnungsangelegenheiten Vertretung gegenüber Behörden ...


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Alt 31.08.2022, 14:23   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 10.11.2016
Beiträge: 1
Standard Mietschulden-Vermögenssorge ohne Kontoverfügung

Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
ein Betreuer hat die Aufgabenkreise:
Vermögenssorge ohne Kontoverfügung
Wohnungsangelegenheiten
Vertretung gegenüber Behörden usw.
Gesundheitsfürsorge

Der Betreute hat nun Mietschulden iHv. 3 Monatsmieten, der Betreuer hat gedacht das Sozialamt würde die Mieten direkt an den Vermieter zahlen, allerdings gingen die Mieten auf das Konto des Betreuten und dieser hat das Geld bereits ausgegeben.
Der Betreuer ist der Meinung, da seine Aufgabenkreise nicht die Kontoverfügung umfassen, er keinen Einblick hatte, dass viel höhere Beträge auf das Konto des Betreuten eingingen.
Ich denke, er hätte trotzdem mit den obigen Aufgabenkreisen die Pflicht die regelmäßigen Mietzahlungen zu organisieren zu überwachen.
Kann er ggf. für die Mietschulden haftbar gemacht werden?
Betreuer2015 ist offline  
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Alt 31.08.2022, 14:34   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Mit so einem verkrüppelten Aufgabenkreis mit Sicherheit nicht. Die Zweckentfremdung des Geldes ist alleinige Verantwortung des Betreuten. Man müsste eher an eine Amtshaftung des Richters nach § 839 BGB iVm Art 34 GG denken, der dem Betreuer eine Aufgabe so zuweist, dass dieser sie nicht erfüllen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen (wenn der Wohnraum überhaupt noch gerettet werden kanm), wäre die volle Vermögenssorge + Einwilligungsvorbehalt nötig.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 31.08.2022, 15:58   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

Es sollte neben der Aufgabenkreiserweiterung beim Amt ein Darlehen beantragt werden, um den Wohnungsverlust abzuwenden.

Darüber hinaus muss das Amt angewiesen werden, künftige Mieten direkt an den Vermieter zu zahlen.
Mächschen ist offline  
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Alt 31.08.2022, 20:49   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,189
Standard

Der Betreuer hat die Vertretung gegenüber Behörden und die Vermögenssorge. Die Bescheide des Sozialamts sollten dann ja wohl in seiner Akte hängen und zuvor über seinen Schreibtisch gegangen sein. Dass die KdU direkt an den Betreuten gehen, sollte er dann schon wissen.

Wenn dem Vermieter bekannt ist, dass da ein Betreuer mit Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten ist, wird er sich sicherlich nach dem ersten Mietausfall an diesen gewendet haben. Wenn....


Dann hätte der Betreuer beim Amt die Direktzahlung der KdU an den Vermieter veranlassen können.



Man weiß es ja nicht genau, aber sehr sorgfältig kann der Betreuer ja nicht gearbeitet haben, wenn er nicht einmal wusste, dass die KdU an den Betreuten gehen.



Der Aufgabenkreis ist hier nicht zwangsweise das Problem.
Flafluff ist offline  
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Alt 31.08.2022, 21:11   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Dass die KdU direkt an den Betreuten gehen, sollte er dann schon wissen. .
Nicht nur das, der Betreuer hatte augenscheinlich ja Einblick in die Kontenbewegung.

Zitat:
Dann hätte der Betreuer beim Amt die Direktzahlung der KdU an den Vermieter veranlassen können.
Dafür braucht es dann nämlich keine Kontenverfügungsberechtigung sondern nur den genauen Blick auf Wohnungsangelegenheit.
Zitat:
da seine Aufgabenkreise nicht die Kontoverfügung umfassen, er keinen Einblick hatte, dass viel höhere Beträge auf das Konto des Betreuten eingingen.
Es war ja lediglich das Hinschauen verlangt, von eigener Verfügung ist hier nicht die Rede
Zitat:
wäre die volle Vermögenssorge + Einwilligungsvorbehalt nötig.
Das wäre im vorliegenden Fall dann mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

So etwas sollte vorsorglich der Vermögensschadenversicherung gemeldet werden.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.09.2022, 12:24   #6
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

Ich weiß auch nicht, ob der Aufgabenkreis sichtrechte / Auskunftserteilung bei Girokonten beinhaltet...
Mächschen ist offline  
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Alt 01.09.2022, 18:14   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wo wollte man denn sonst hinsehen wie auf das Konto?
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 02.09.2022, 08:55   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

"Vermögenssorge ohne Kontoverfügung"- was ist denn das für ein seltsamer AK. Geht wohl in die Richtung: "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass".
Und heißt "ohne Kontoverfügung" auch, dass man keinen Einblick darauf haben kann? Wohl nicht, sonst könnte man den AK Vermögenssorge nicht zielgerecht ausüben.

Zitat:
Dann hätte der Betreuer beim Amt die Direktzahlung der KdU an den Vermieter veranlassen können.
Das erscheint grundsätzlich sinnvoll.

Einen Haftungsfall würde ich bei diesem seltsamen AK da eher nicht sehen. Der Betreuer sollte m.E. nun beantragen, dass die Vermögenssorge ordentlich bzw. sachgerecht angeordnet wird, um diese auch richtig und unmissverständlich ausüben zu können.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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